Artikel 40 VO (EU) 2025/2154
Behältnisse
(1) Die Behältnisse müssen ausreichenden Schutz gegen Verderb oder Kontamination der Wirkstoffe oder ihrer Zwischenprodukte bieten, die während des Transports und der Lagerung auftreten können.
(2) Die Behältnisse müssen sauber und, sofern dies aufgrund der Beschaffenheit der Wirkstoffe oder ihrer Zwischenprodukte angezeigt ist, sanitisiert sein, damit ihre Eignung für den Verwendungszweck sichergestellt ist. Diese Behältnisse dürfen sich nicht reaktiv, additiv oder absorptiv verhalten, und dadurch die Qualität der Wirkstoffe oder ihrer Zwischenprodukte über die festgelegten Grenzwerte hinaus verändern.
(3) Werden Behältnisse wiederverwendet, sind sie gemäß dokumentierten Verfahren zu reinigen und alle alten Etiketten sind zu entfernen oder unlesbar zu machen.
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