Artikel 45 VO (EU) 2025/2154

Allgemeine Kontrollen

(1) Sämtliche Spezifikationen, Probenahmepläne und Prüfverfahren müssen wissenschaftlich fundiert und geeignet sein, sicherzustellen, dass die Rohmaterialien, Zwischenprodukte, Wirkstoffe, Etiketten und Verpackungsmaterialien den festgelegten Qualitäts- und Reinheitsstandards entsprechen.

(2) Die Spezifikationen und Prüfverfahren müssen den Zulassungsbedingungen entsprechen. Zusätzlich zu den in den Zulassungsbedingungen genannten können weitere Spezifikationen vorliegen.

(3) Spezifikationen, Probenahmepläne und Prüfverfahren, einschließlich deren Änderungen, sind von der zuständigen Organisationseinheit zu erstellen und von der Qualitätsabteilung zu überprüfen und genehmigen.

(4) Für Wirkstoffe sind gemäß akzeptierten Standards und im Einklang mit dem Herstellungsprozess geeignete Spezifikationen festzulegen.

(5) Die Spezifikationen für den Wirkstoff müssen eine Kontrolle auf Verunreinigungen umfassen (z. B. organische Verunreinigungen, anorganische Verunreinigungen und Restlösemittel). Wenn der Wirkstoff eine Spezifikation für mikrobiologische Reinheit hat, sind geeignete Aktionsgrenzen für die Gesamtkeimzahl und unzulässige Organismen festzulegen und einzuhalten. Wenn der Wirkstoff eine Spezifikation für Endotoxine hat, sind geeignete Aktionsgrenzen festzulegen und einzuhalten.

(6) Laborkontrollen sind zu überwachen und zum Zeitpunkt ihrer Durchführung zu dokumentieren.

(7) Es sind Verfahren für die Untersuchung und Dokumentation von Ergebnissen außerhalb der Spezifikation (OOS) einzuführen. Diese Verfahren müssen eine Datenanalyse, eine Bewertung darüber, wie kritisch das Ergebnis außerhalb der Spezifikation ist, eine Aufgabenverteilung für die Abhilfemaßnahmen sowie Schlussfolgerungen erfordern. Erneute Probenahmen oder Wiederholungsprüfungen im Anschluss an außerhalb der Spezifikation liegende Ergebnisse sind gemäß einem dokumentierten Verfahren durchzuführen.

(8) Es sind Verfahren für die Zubereitung von Reagenzien und Standardlösungen sowie deren Kennzeichnung einzuführen. An analytischen Reagenzien und Standardlösungen ist gegebenenfalls ein Verfallsdatum anzubringen.

(9) Primäre Referenzstandards müssen für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein. Die Quelle jeden primären Referenzstandards ist zu dokumentieren. Die Lagerung und Verwendung jeden primären Referenzstandards gemäß den Empfehlungen des Lieferanten ist zu protokollieren.

(10) Primäre Referenzstandards, die aus einer amtlich anerkannten Quelle bezogen wurden, dürfen ohne Prüfung verwendet werden, sofern sie unter Bedingungen gelagert werden, die den Empfehlungen des Lieferanten entsprechen.

(11) Ist kein primärer Referenzstandard aus amtlich anerkannter Quelle erhältlich, ist ein „hauseigener primärer Referenzstandard” zu erstellen. Es sind geeignete Tests durchzuführen, um die Identität und Reinheit des hauseigenen primären Referenzstandards vollständig belegen zu können. Von diesen Tests ist eine angemessene Dokumentation aufzubewahren.

(12) Sekundäre Referenzstandards müssen in geeigneter Weise hergestellt, identifiziert, getestet, genehmigt und gelagert werden. Die Eignung jeder Charge eines sekundären Referenzstandards ist vor dem ersten Gebrauch durch Vergleich mit einem primären Referenzstandard festzustellen. Jede Charge eines sekundären Referenzstandards muss regelmäßig nach einem schriftlichen Plan requalifiziert werden.

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