Artikel 49 VO (EU) 2025/2154
Festlegung der Daten für die Verfalls- und Wiederholungsprüfung
(1) Soll ein Zwischenprodukt aus dem Kontrollbereich des Herstellers abgegeben werden und ist ihm ein Verfalls- oder Wiederholungsprüfungsdatum zugeordnet, müssen unterstützende Stabilitätsinformationen (z. B. veröffentlichte Daten, Testergebnisse) verfügbar sein.
(2) Als Grundlage für das Verfalls- oder Wiederholungsprüfungsdatum muss eine Bewertung von Daten aus Stabilitätsstudien dienen.
(3) Vorläufige Verfalls- oder Wiederholungsprüfungsdaten für Wirkstoffe dürfen auf Pilotchargengrößen basieren, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- die Pilotchargen werden mithilfe einer Herstellungsmethode und eines Verfahrens produziert, die den endgültigen, bei der Fertigung im Produktionsmaßstab anzuwendenden Prozess simulieren;
- b)
- die Qualität des Wirkstoffs ist mit dem im Produktionsmaßstab herzustellenden Material vergleichbar.
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