Artikel 53 VO (EU) 2025/2154

Qualifizierung

(1) Vor Beginn der Prozessvalidierung ist eine ordnungsgemäße Qualifizierung der kritischen Ausrüstung und der Hilfseinrichtungen vorzunehmen.

(2) Bei einer Qualifizierung dürfen die folgenden Schritte einzeln oder gemeinsam durchlaufen werden:

a)
Designqualifizierung: dokumentierte Verifizierung, dass das für Einrichtungen, Ausrüstung oder Systeme vorgesehene Design für den entsprechenden Verwendungszweck geeignet ist,
b)
Installationsqualifizierung: dokumentierte Verifizierung, dass die Ausrüstung oder Systeme, so wie sie installiert sind oder modifiziert wurden, mit dem genehmigten Design, den Empfehlungen des Herstellers und/oder den Nutzeranforderungen übereinstimmen,
c)
Funktionsqualifizierung: dokumentierte Verifizierung, dass die Ausrüstung oder Systeme, so wie sie installiert sind oder modifiziert wurden, innerhalb der vorgesehenen Betriebsbereiche den Erwartungen gemäß funktionieren,
d)
Leistungsqualifizierung: dokumentierte Verifizierung, dass die Ausrüstung und die Hilfseinrichtungen, so wie sie miteinander verbunden sind, auf der Grundlage der genehmigten Prozessmethode und -spezifikationen effektiv und reproduzierbar funktionieren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.