Artikel 56 VO (EU) 2025/2154
Regelmäßige Überprüfung validierter Systeme
(1) Validierte Systeme und Prozesse sind regelmäßig zu überprüfen.
(2) Sind am System oder Prozess keine größeren Veränderungen vorgenommen worden und wird durch eine Qualitätsüberprüfung bestätigt, dass das System oder der Prozess beständig ein innerhalb seiner Spezifikationen liegendes Material hervorbringt, ist eine erneute Validierung nicht erforderlich.
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