Artikel 6 VO (EU) 2025/2154
Zuständigkeiten der Qualitätsabteilung
(1) Die Qualitätsabteilung ist sowohl für die Qualitätssicherung als auch für die Qualitätskontrolle zuständig.
(2) Zu den Zuständigkeiten der Qualitätsabteilung gehören unter anderem folgende Tätigkeiten:
- a)
- Freigabe oder Zurückweisung von Wirkstoffen und deren Zwischenprodukten;
- b)
- Schaffung eines Systems zur Freigabe oder Zurückweisung von Rohmaterialien, Zwischenprodukten, Verpackungs- und Etikettierungsmaterial;
- c)
- Überprüfung der Chargenproduktionsprotokolle und der Prüfprotokolle der Laborkontrollen im Hinblick auf kritische Prozessparameter vor der Freigabe des Wirkstoffs;
- d)
- die Genehmigung folgender Elemente:
- i)
- Spezifikationen und Muster-Produktionsanweisungen;
- ii)
- Verfahren, die die Qualität der Wirkstoffe oder von deren Zwischenprodukten beeinflussen;
- iii)
- Auftragshersteller von Zwischenprodukten und Wirkstoffen;
- iv)
- Änderungen, die die Qualität der Wirkstoffe oder von deren Zwischenprodukten beeinflussen können;
- e)
- Überprüfung und Genehmigung aller sachdienlichen qualitätsbezogenen Dokumente;
- f)
- Sicherstellung, dass
- i)
- kritische Abweichungen untersucht und behoben werden;
- ii)
- Selbstinspektionen und/oder interne Audits durchgeführt werden;
- iii)
- qualitätsbezogene Beanstandungen untersucht und behoben werden;
- iv)
- für die Wartung und Kalibrierung kritischer Ausrüstung wirksame Systeme verwendet werden;
- v)
- die Materialien in geeigneter Weise getestet und die Ergebnisse aufgezeichnet werden;
- vi)
- gegebenenfalls Stabilitätsdaten für Wirkstoffe oder Zwischenprodukte vorhanden sind, die Wiederholungsprüfungen stützen;
- g)
- Durchführung der in Artikel 8 genannten Produktqualitätsüberprüfungen.
(3) Die Zuständigkeiten der Qualitätsabteilung sind schriftlich zu dokumentieren und dürfen nicht delegiert werden.
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