Artikel 6 VO (EU) 2025/2154

Zuständigkeiten der Qualitätsabteilung

(1) Die Qualitätsabteilung ist sowohl für die Qualitätssicherung als auch für die Qualitätskontrolle zuständig.

(2) Zu den Zuständigkeiten der Qualitätsabteilung gehören unter anderem folgende Tätigkeiten:

a)
Freigabe oder Zurückweisung von Wirkstoffen und deren Zwischenprodukten;
b)
Schaffung eines Systems zur Freigabe oder Zurückweisung von Rohmaterialien, Zwischenprodukten, Verpackungs- und Etikettierungsmaterial;
c)
Überprüfung der Chargenproduktionsprotokolle und der Prüfprotokolle der Laborkontrollen im Hinblick auf kritische Prozessparameter vor der Freigabe des Wirkstoffs;
d)
die Genehmigung folgender Elemente:

i)
Spezifikationen und Muster-Produktionsanweisungen;
ii)
Verfahren, die die Qualität der Wirkstoffe oder von deren Zwischenprodukten beeinflussen;
iii)
Auftragshersteller von Zwischenprodukten und Wirkstoffen;
iv)
Änderungen, die die Qualität der Wirkstoffe oder von deren Zwischenprodukten beeinflussen können;

e)
Überprüfung und Genehmigung aller sachdienlichen qualitätsbezogenen Dokumente;
f)
Sicherstellung, dass

i)
kritische Abweichungen untersucht und behoben werden;
ii)
Selbstinspektionen und/oder interne Audits durchgeführt werden;
iii)
qualitätsbezogene Beanstandungen untersucht und behoben werden;
iv)
für die Wartung und Kalibrierung kritischer Ausrüstung wirksame Systeme verwendet werden;
v)
die Materialien in geeigneter Weise getestet und die Ergebnisse aufgezeichnet werden;
vi)
gegebenenfalls Stabilitätsdaten für Wirkstoffe oder Zwischenprodukte vorhanden sind, die Wiederholungsprüfungen stützen;

g)
Durchführung der in Artikel 8 genannten Produktqualitätsüberprüfungen.

(3) Die Zuständigkeiten der Qualitätsabteilung sind schriftlich zu dokumentieren und dürfen nicht delegiert werden.

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