Artikel 60 VO (EU) 2025/2154

Zurückweisung

Wirkstoffe und deren Zwischenprodukte, die festgelegte Spezifikationen nicht erfüllen, sind als solche auszuweisen und unter Quarantäne zu stellen. Die endgültige Verfügung über zurückgewiesene Materialien ist zu protokollieren.

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