Artikel 63 VO (EU) 2025/2154
Rückgewinnung von Materialien und Lösungsmitteln
(1) Reaktanden, Zwischenprodukte oder Wirkstoffe dürfen (z. B. aus Mutterlauge oder Filtraten) rückgewonnen werden, sofern genehmigte Verfahren für die Rückgewinnung bestehen und die rückgewonnenen Materialien den vorgeschriebenen Spezifikationen entsprechen.
(2) Lösungsmittel dürfen rückgewonnen und im gleichen oder in anderen Prozessen wiederverwendet werden, wenn die Rückgewinnungsverfahren kontrolliert und überwacht werden, um sicherzustellen, dass die Lösungsmittel den festgelegten Standards entsprechen, bevor sie wiederverwendet oder mit anderen genehmigten Materialien gemischt werden.
(3) Frische und rückgewonnene Lösungsmittel und Reagenzien dürfen vereinigt werden, sofern durch adäquate Prüfung ihre Eignung für den vorgesehenen Zweck nachgewiesen wurde.
(4) Die Verwendung rückgewonnener Lösungsmittel, Mutterlaugen und anderer rückgewonnener Materialien ist ordnungsgemäß zu dokumentieren.
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