Artikel 64 VO (EU) 2025/2154

Rückgaben

(1) Zurückgegebene Zwischenprodukte oder Wirkstoffe sind eindeutig als solche zu kennzeichnen und unter Quarantäne zu stellen.

(2) Falls die Lagerungs- und Beförderungsbedingungen zurückgegebener Zwischenprodukte oder Wirkstoffe vor oder während der Rückgabe oder der Zustand ihrer Behälter Zweifel an ihrer Qualität aufkommen lassen, müssen die zurückgegebenen Zwischenprodukte oder Wirkstoffe gegebenenfalls aufgearbeitet, umgearbeitet oder vernichtet werden.

(3) Über zurückgegebene Zwischenprodukte oder Wirkstoffe sind gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1280 der Kommission(1) Aufzeichnungen zu führen.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1280 der Kommission vom 2. August 2021 über Maßnahmen zur guten Vertriebspraxis für Wirkstoffe, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden, gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 279 vom 3.8.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1280/oj).

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