Artikel 67 VO (EU) 2025/2154
Rückverfolgbarkeit von Wirkstoffen und Zwischenprodukten
Mit der Umverpackung und Umetikettierung von Wirkstoffen und ihren Zwischenprodukten befasste Unternehmen müssen die vollständige Rückverfolgbarkeit der Wirkstoffe und Zwischenprodukte sicherstellen, indem sie Aufzeichnungen gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1280 über Maßnahmen zur guten Vertriebspraxis für Wirkstoffe, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden, führen.
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