Artikel 68 VO (EU) 2025/2154

Qualitätsmanagement

(1) Umverpackung, Neukennzeichnung und Lagerung von Wirkstoffen und ihren Zwischenprodukten müssen unter geeigneten Kontrollen in Bezug auf die gute Herstellungspraxis erfolgen, um Verwechslungen und Beeinträchtigungen hinsichtlich der Identität oder Reinheit der Wirkstoffe oder Zwischenprodukte zu vermeiden.

(2) Umverpackungsmaßnahmen haben unter geeigneten Umgebungsbedingungen stattzufinden, um Kontamination und Kreuzkontamination zu vermeiden.

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