Artikel 70 VO (EU) 2025/2154

Übermittlung von Informationen

Mit der Umverpackung und Neukennzeichnung befasste Unternehmen müssen:

a)
ihren Kunden und den zuständigen Behörden relevante Informationen gemäß Artikel 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1280 über Maßnahmen zur guten Vertriebspraxis für Wirkstoffe, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden, übermitteln,
b)
die Befolgung von Artikel 47 in Bezug auf die Analysezertifikate gewährleisten.

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