Artikel 71 VO (EU) 2025/2154
Allgemeines
(1) Dieses Kapitel gilt für Wirkstoffe oder deren Zwischenprodukte, die aus Zellkulturen oder durch Fermentation unter Verwendung natürlicher oder rekombinanter Organismen hergestellt werden.
(2) Dieses Kapitel gilt ab dem Punkt, an dem eine Flasche zur Verwendung im Herstellungsprozess eines Wirkstoffs oder seiner Zwischenprodukte aus der Zellbank entnommen wird.
(3) Abhängig von der Quelle, der Zubereitungsmethode oder der vorgesehenen Verwendung des Wirkstoffs oder seines Zwischenprodukts kann bei Wirkstoffen oder Zwischenprodukten, die durch Zellkultur oder Fermentation hergestellt werden, die Kontrolle der mikrobiellen Belastung, der Virenkontamination und der Endotoxine während der Herstellung sowie die Überwachung des Prozesses während geeigneter Stadien erforderlich sein.
(4) Es sind geeignete Ausrüstungs- und Umgebungskontrollen vorzunehmen, um das Risiko einer Kontamination zu minimieren. Die Akzeptanzkriterien für die Umgebungsqualität und die Häufigkeit der Überwachung müssen sich nach dem jeweiligen Produktionsschritt und den Produktionsbedingungen (offene, geschlossene oder abgegrenzte Systeme oder Anlagen) richten.
(5) Bei Prozesskontrollen ist Folgendes zu berücksichtigen:
- a)
- Wartung der Arbeitszellbank, soweit erforderlich;
- b)
- ordnungsgemäße Beimpfung und Vermehrung der Kultur;
- c)
- Kontrolle der kritischen Betriebsparameter während der Fermentation oder Zellkultur;
- d)
- Überwachung des Prozesses auf Zellwachstum, Lebensfähigkeit (für die meisten Zellkulturprozesse) und gegebenenfalls Produktivität;
- e)
- Ernte- und Aufreinigungsverfahren, die Zellen, Zellreste und Medienbestandteile beseitigen, während sie den Wirkstoff oder seine Zwischenprodukte gegen Kontamination, besonders mikrobiologischer Art, und Qualitätsverlust schützen;
- f)
- Überwachung der mikrobiellen Belastung und, sofern erforderlich, der Endotoxinmengen in geeigneten Produktionsstadien;
- g)
- die Fragen in Bezug auf die Virussicherheit, die in der Leitlinie Q5A des Internationalen Rates für die Harmonisierung der technischen Anforderungen an Humanarzneimittel (ICH)(1) beschrieben werden.
(6) Gegebenenfalls ist die Entfernung von Medienbestandteilen, Wirtszellenproteinen, anderen prozessbezogenen Verunreinigungen, produktbezogenen Verunreinigungen und Kontaminanten nachzuweisen.
Fußnote(n):
- (1)
ICH Q5A Guideline on viral safety evaluation of biotechnology products derived from cell lines of human or animal origin.
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