Artikel 73 VO (EU) 2025/2154
Zellkultur oder Fermentation
(1) Wo eine aseptische Zugabe von Zellsubstraten, Medien, Puffern und Gasen notwendig ist, sind, wo immer möglich, geschlossene oder abgegrenzte Systeme zu verwenden. Falls die Beimpfung des anfänglichen Behälters oder anschließende Transfers oder Zugaben (Medien, Pufferlösungen) in offenen Behältern durchgeführt werden, müssen Kontrollen und Verfahren zur Minimierung eines Kontaminationsrisikos vorhanden sein.
(2) Kann die Wirkstoffqualität durch mikrobielle Kontamination beeinträchtigt werden, müssen Manipulationen unter Verwendung offener Behälter in einer Biosicherheitswerkbank oder einer ähnlich kontrollierten Umgebung vorgenommen werden.
(3) Das Personal muss geeignete Schutzkleidung tragen und besondere Vorsichtsmaßnahmen bei der Handhabung der Kulturen befolgen.
(4) Kritische Prozessparameter (z. B. Temperatur, pH-Wert, Rührgeschwindigkeit, Zugabe von Gasen, Druck) sind zu überwachen, um die Einhaltung des festgelegten Prozesses sicherzustellen. Zellwachstum, Lebensfähigkeit (für die meisten Zellkulturprozesse) und gegebenenfalls Produktivität sind ebenfalls zu überwachen. Kritische Parameter unterscheiden sich in der Regel von Prozess zu Prozess und bei der klassischen Fermentation brauchen bestimmte Parameter (z. B. Lebensfähigkeit der Zellen) möglicherweise nicht überwacht zu werden.
(5) Zellkulturausrüstung ist nach ihrer Verwendung zu reinigen und zu sterilisieren. Fermentationsausrüstung ist, falls erforderlich, zu reinigen und zu sanitisieren oder zu sterilisieren.
(6) Nährmedien sind gegebenenfalls vor Verwendung zu sterilisieren, um die Wirkstoffqualität zu schützen.
(7) Es müssen geeignete Verfahren für den Nachweis von Kontamination und die Festlegung der zu ergreifenden Maßnahmen vorhanden sein. Diese Verfahren müssen Anweisungen darüber einschließen, wie die Auswirkungen der Kontamination auf das Produkt bestimmt und wie die Ausrüstung dekontaminiert und in einen Zustand zurückversetzt werden kann, in dem sie für anschließende Chargen verwendbar ist. Fremdorganismen, die während des Fermentationsprozesses festgestellt werden, müssen gegebenenfalls identifiziert, und ihre Wirkung auf die Produktqualität, falls erforderlich, bewertet werden. Die Ergebnisse einer solchen Bewertung sind bei der Verfügung über das hergestellte Material zu berücksichtigen.
(8) Kontaminationsvorfälle sind zu protokollieren.
(9) Die Verwendung von Ausrüstungsgegenständen für mehrere Produkte muss auf einer Risikobewertung beruhen und erfordert möglicherweise eine zusätzliche Reinigung oder Prüfung zwischen verschiedenen Produktkampagnen, um dem Risiko einer Kreuzkontamination vorzubeugen.
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