Artikel 8 VO (EU) 2025/2154
Produktqualitätsüberprüfungen
(1) Für jeden Wirkstoff sind jährliche Produktqualitätsüberprüfungen unter Berücksichtigung zurückliegender Überprüfungen durchzuführen und zu dokumentieren, wobei zumindest Folgendes überprüft wird:
- a)
- die Ergebnisse aus kritischen Inprozesskontrollen und kritischen Wirkstofftests,
- b)
- alle Chargen, die die festgelegten Spezifikationen nicht erfüllt haben,
- c)
- alle kritischen Abweichungen oder Nichtkonformitäten und die damit verbundenen Untersuchungen,
- d)
- alle am Herstellungsprozess oder den Prüfmethoden vorgenommenen Änderungen,
- e)
- die Ergebnisse des Stabilitätsüberwachungsprogramms,
- f)
- alle qualitätsbezogenen Rückgaben, Beanstandungen und Rückrufe,
- g)
- die Angemessenheit der Abhilfemaßnahmen.
(2) Die Ergebnisse der Produktqualitätsüberprüfung sind zu evaluieren und dahin gehend zu bewerten, ob Abhilfe- oder Präventionsmaßnahmen erforderlich sind. Die Gründe für Abhilfemaßnahmen sind zu dokumentieren und vereinbarte Abhilfemaßnahmen sind zeitnah und wirksam durchzuführen.
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