Artikel 102 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Grundsätze für öffentliche Aufträge

(1) Für öffentliche Aufträge, die ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanziert werden, gelten die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.

(2) Alle Aufträge werden auf der Grundlage eines möglichst breiten Wettbewerbs vergeben, außer wenn das Verfahren nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d angewendet wird.

Die Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht mit der Absicht erfolgen, die anwendbaren Vorschriften zu umgehen; auch die Aufteilung eines Auftrags zu diesem Zweck ist unzulässig.

Der öffentliche Auftraggeber unterteilt einen Auftrag in Lose, wenn dies sinnvoll ist, und zwar unter gebührender Berücksichtigung eines breiten Wettbewerbs.

(3) Der öffentliche Auftraggeber darf das Instrument des Rahmenvertrags nicht missbräuchlich oder in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht werden soll oder wird.

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