Artikel 103 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Veröffentlichungsmaßnahmen

(1) Bei allen Verfahren, deren Wert die in Artikel 118 Absatz 1 oder in Artikel 190 genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, veröffentlicht der öffentliche Auftraggeber im Amtsblatt der Europäischen Union:

a)
eine Auftragsbekanntmachung zur Einleitung eines Verfahrens, außer bei einem Verfahren nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d;
b)
eine Vergabebekanntmachung über die Ergebnisse des Verfahrens.

(2) Die Verfahren, deren Wert die in Artikel 118 Absatz 1 oder in Artikel 190 genannten Schwellenwerte unterschreitet, werden auf geeignetem Weg bekannt gemacht.

(3) Von der Veröffentlichung bestimmter Informationen über eine Zuschlagserteilung kann abgesehen werden, wenn sie den Gesetzesvollzug behindern oder dem öffentlichen Interesse auf andere Weise zuwiderlaufen, oder die legitimen Geschäftsinteressen der Wirtschaftsteilnehmer beeinträchtigen oder dem lauteren Wettbewerb zwischen diesen schaden würde.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zu erlassen zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anforderungen an die Veröffentlichung von Vergabeverfahren unter Verweis auf ihren Wert im Vergleich zu den in Artikel 118 Absatz 1 genannten Schwellenwerten, über die Veröffentlichung — die der öffentliche Auftraggeber unter vollständiger Wahrung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung vorzunehmen hat —, sowie über den Inhalt und die Veröffentlichung der Bekanntmachungen.

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