Artikel 104 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Vergabeverfahren
(1) Konzessionsverträge oder öffentliche Aufträge, einschließlich Rahmenverträge, werden nach einem der folgenden Verfahren vergeben:
- a)
- im offenen Verfahren,
- b)
- im nicht offenen Verfahren, auch durch ein dynamisches Beschaffungssystem,
- c)
- im Wettbewerb,
- d)
- im Verhandlungsverfahren (negotiated procedure), auch ohne vorherige Bekanntmachung,
- e)
- im wettbewerblichen Dialog,
- f)
- im Verhandlungsverfahren (competitive procedure with negotiation),
- g)
- im Rahmen einer Innovationspartnerschaft,
- h)
- in Verfahren mit Aufruf zur Interessenbekundung.
(2) Bei einem offenen Verfahren kann jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot abgeben.
(3) Bei einem nicht offenen Verfahren, einem wettbewerblichen Dialog, einem Verhandlungsverfahren (competitive procedure with negotiation) oder im Rahmen einer Innovationspartnerschaft kann jeder Wirtschaftsteilnehmer einen Teilnahmeantrag einreichen, indem er die Informationen vorlegt, die von dem öffentlichen Auftraggeber verlangt werden. Der öffentliche Auftraggeber fordert alle Bewerber, die die Eignungskriterien erfüllen und die sich nicht in einer Situation nach den Artikeln 106 und 107 befinden, dazu auf, ein Angebot abzugeben.
Unbeschadet des Absatzes 1 kann der öffentliche Auftraggeber die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Eignungskriterien, die in der Auftragsbekanntmachung oder im Aufruf zur Interessenbekundung angegeben sein müssen, begrenzen. Die Zahl der eingeladenen Bewerber muss ausreichend hoch sein, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist.
(4) Bei allen Verfahren, die Verhandlungen umfassen, verhandeln die öffentlichen Auftraggeber mit den Bietern über ihre Erstangebote und alle Folgeangebote bzw. Teile davon — mit Ausnahme ihrer endgültigen Angebote —, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Die Mindestanforderungen und die in den Auftragsunterlagen aufgeführten Kriterien sind nicht Gegenstand von Verhandlungen.
Ein öffentlicher Auftraggeber kann einen Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er in den Auftragsunterlagen darauf hingewiesen hat, dass er sich diese Möglichkeit vorbehält.
(5) Der öffentliche Auftraggeber kann folgende Verfahren anwenden:
- a)
- das offene oder nicht offene Verfahren für alle Arten von Beschaffung;
- b)
- die Verfahren mit Aufruf zur Interessenbekundung für Aufträge, deren Wert unterhalb der in Artikel 118 Absatz 1 genannten Schwellenwerte liegt, sowie zur Vorauswahl von Bewerbern, die zur Abgabe eines Angebots im Rahmen von zukünftigen nicht offenen Aufforderungen zur Einreichung von Angeboten aufgefordert werden sollen, oder zur Erstellung eines Verzeichnisses von Anbietern, die zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten aufgefordert werden sollen;
- c)
- den Wettbewerb für den Erwerb eines Plans oder eine Planung, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung erfolgt;
- d)
- die Innovationspartnerschaft zur Entwicklung eines innovativen Produkts beziehungsweise einer innovativen Dienstleistung oder Bauleistung und der anschließende Erwerb der daraus hervorgehenden Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen;
- e)
- das Verhandlungsverfahren (competitive procedure with negotiation) oder den wettbewerblichen Dialog für Konzessionsverträge, für Dienstleistungsaufträge nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) in Fällen, in denen im Rahmen des ursprünglichen offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht wurden, oder in Fällen, in denen besondere Umstände — u.a. in Zusammenhang mit der Beschaffenheit oder der Komplexität des Auftragsgegenstands bzw. mit der besonderen Vertragsart — dieses Verfahren rechtfertigen, wie in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten ausgeführt;
- f)
- das Verhandlungsverfahren (negotiated procedure) für Aufträge, deren Wert unterhalb der in Artikel 118 Absatz 1 genannten Schwellenwerte liegt oder das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung nur für bestimmte Arten von Beschaffungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU fallen, sowie für eindeutig definierte Ausnahmefälle, wie in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten ausgeführt.
(6) Das dynamische Beschaffungssystem steht während seiner Laufzeit jedem Wirtschaftsteilnehmer offen, der die Eignungskriterien erfüllt.
Bei der Auftragsvergabe über ein dynamisches Beschaffungssystem befolgt der öffentliche Auftraggeber die Vorschriften für das nicht offene Verfahren.
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zu erlassen zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Arten von, und zusätzlicher detaillierter Regelungen für, Vergabeverfahren für die Vergabe von Aufträgen nach Absatz 1 unter Verweis auf ihren Wert im Vergleich zu den in Artikel 118 Absatz 1 genannten Schwellenwerten, über die Mindestzahl der für jede Art von Verfahren einzuladenden Bewerber, über die weiteren Bedingungen für die Anwendung der verschiedenen Verfahren, über ein dynamisches Beschaffungssystem sowie über nicht ordnungsgemäße oder unannehmbare Angebote.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
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