Artikel 104a VO (EU, Euratom ) 2012/966

Interinstitutionelle Auftragsvergabe und gemeinsame Auftragsvergabe

(1) Ist ein Auftrag oder ein Rahmenvertrag von Interesse für zwei oder mehr Organe, Exekutivagenturen oder Einrichtungen nach den Artikeln 208 und 209 oder besteht die Möglichkeit von Effizienzgewinnen, so können die betreffenden öffentlichen Auftraggeber das Vergabeverfahren und die Verwaltung des daraus entstehenden Auftrags oder Rahmenvertrags unter der Federführung eines der öffentlichen Auftraggeber interinstitutionell durchführen.

An interinstitutionellen Verfahren können auch die vom Rat im Rahmen der GASP gemäß Titel V EUV gegründeten Einrichtungen teilnehmen.

Die Bedingungen eines Rahmenvertrags dürfen nur zwischen den öffentlichen Auftraggebern, die zu diesem Zweck bereits bei Einleitung des Vergabeverfahrens genannt wurden, und den Wirtschaftsteilnehmern, die Vertragspartei des Rahmenvertrags sind, Anwendung finden.

(2) Erfordert eine von einem Organ und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggeber(n) in den Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführte Maßnahme einen Auftrag oder Rahmenvertrag, kann das Vergabeverfahren von diesem Organ und diesen öffentlichen Auftraggebern gemeinsam organisiert werden

Eine gemeinsame Auftragsvergabe kann mit EFTA-Staaten und mit Bewerberländern der Union durchgeführt werden, wenn diese Möglichkeit in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag eigens vorgesehen ist.

Eine gemeinsame Auftragsvergabe erfolgt nach den Verfahrensregeln, die für das Organ gelten.

In Fällen, in denen der Anteil der Mittel, für die der öffentliche Auftraggeber eines Mitgliedstaats verantwortlich ist oder die er verwaltet, am geschätzten Gesamtwert des Auftrags 50 % oder mehr beträgt, sowie in anderen hinlänglich begründeten Fällen kann das betreffende Organ beschließen, dass die für den öffentlichen einzelstaatlichen Auftraggeber geltenden Verfahrensregeln auf die gemeinsame Auftragsvergabe Anwendung finden, sofern diese Regeln als den Verfahrensregeln des Organs gleichwertig betrachtet werden können.

Das Organ und der öffentliche Auftraggeber eines Mitgliedstaats, eines EFTA-Staats oder eines Bewerberlandes der Union, die von einer gemeinsamen Auftragsvergabe betroffen sind, einigen sich darauf, welche detaillierten praktischen Regeln für die Bewertung der Teilnahmeanträge oder der Angebote sowie für die Zuschlagserteilung gelten, welches Recht auf den Auftrag Anwendung findet und welches Gericht bei Streitigkeiten zuständig ist.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die interinstitutionelle Auftragsvergabe zu erlassen.

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