Artikel 105 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Vorbereitung eines Vergabeverfahrens
(1) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens kann der öffentliche Auftraggeber eine Marktkonsultation zur Vorbereitung des Verfahrens durchführen.
(2) Der öffentliche Auftraggeber nennt in den Auftragsunterlagen den Auftragsgegenstand, beschreibt dessen Erfordernisse, gibt die erforderlichen Merkmale der zu vergebenden Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen an und führt die anzuwendenden Ausschluss-, Eignungs- und Zuschlagskriterien auf. Ferner nennt der öffentliche Auftraggeber die Elemente, die die von allen Angeboten zu erfüllenden Mindestanforderungen darstellen. Die Einhaltung der durch Unionsrecht, einzelstaatliches Recht, Kollektivvereinbarungen oder durch die anwendbaren, in Anhang X der Richtlinie 2014/24/EU aufgeführten internationalen Übereinkommen im Sozial- und Umweltrecht geschaffenen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen gehört auch zu den Mindestanforderungen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über den Inhalt der Auftragsunterlagen — insbesondere der Vertragsentwürfe —, die Merkmale von umweltbezogenen, sozialen und sonstigen Gütezeichen, Normen und Standards sowie die vorherige Marktkonsultation zu erlassen.
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