Artikel 105a VO (EU, Euratom ) 2012/966

Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Erkennung von Risiken und Verhängung von Verwaltungssanktionen

(1) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union errichtet die Kommission ein Früherkennungs- und Ausschlusssystem und unterhält es.

Dieses System soll Folgendes erleichtern:

a)
die frühzeitige Erkennung von Risiken, die die finanziellen Interessen der Union bedrohen,
b)
den Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers, auf den einer der in Artikel 106 Absatz 1 genannten Ausschlussgründe zutrifft,
c)
die Verhängung einer finanziellen Sanktion gegen einen Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 106 Absatz 13.

(2) Die Entscheidung über den Ausschluss und/oder die Verhängung einer finanziellen Sanktion wird vom öffentlichen Auftraggeber getroffen. Eine derartige Entscheidung stützt sich auf eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung.

Unter den in Artikel 106 Absatz 2 genannten Umständen verweist der öffentliche Auftraggeber den Fall jedoch an das in Artikel 108 genannte Gremium, um eine zentrale Bewertung der Situation zu gewährleisten. In derartigen Fällen trifft der öffentliche Auftraggeber seine Entscheidung aufgrund einer vorläufigen rechtlichen Bewertung und unter Berücksichtigung einer Empfehlung des Gremiums.

Entschließt sich der öffentliche Auftraggeber dazu, von der Empfehlung des Gremiums abzuweichen, so muss er diese Entscheidung gegenüber dem Gremium begründen.

(3) Liegt einer der in Artikel 107 genannten Fälle vor, so lehnt der öffentliche Auftraggeber einen Wirtschaftsteilnehmer in einem konkreten Verfahren ab.

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