Artikel 107 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Ablehnung in einem konkreten Vergabeverfahren

(1) Der öffentliche Auftraggeber lehnt in einem konkreten Vergabeverfahren die Auftragsvergabe an einen Wirtschaftsteilnehmer ab, wenn dieser

a)
sich in einer Ausschlusssituation nach Artikel 106 befindet;
b)
die Auskünfte, die für die Teilnahme am Vergabeverfahren verlangt wurden, verfälscht oder nicht erteilt hat;
c)
zuvor an der Erstellung von Auftragsunterlagen mitgewirkt hat, so dass eine Wettbewerbsverzerrung entsteht, die auf andere Weise nicht behoben werden kann.

(2) Bevor der öffentliche Auftraggeber entscheidet, einen Wirtschaftsteilnehmer in einem konkreten Vergabeverfahren abzulehnen, gibt er ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme, es sei denn, die Ablehnung wurde gemäß Absatz 1 Buchstabe a mit einer Entscheidung zum Ausschluss des Wirtschaftsteilnehmers gerechtfertigt, bei der seine Stellungnahme schon geprüft wurde.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über Maßnahmen zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen und über die Erklärung und den Nachweis, dass keiner der Ablehnungsgründe nach Absatz 1 auf den Wirtschaftsteilnehmer zutrifft, zu erlassen.

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