Artikel 147 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Vorläufige Rechnungsabschlüsse
(1) Die Rechnungsführer der anderen Organe und der Einrichtungen nach Artikel 141 übermitteln bis zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof ihre vorläufigen Rechnungsabschlüsse.
(2) Außerdem übermitteln die Rechnungsführer der anderen Organe und der Einrichtungen nach Artikel 141 bis zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Rechnungsführer der Kommission ein Berichterstattungspaket nach den vom Rechnungsführer der Kommission für Konsolidierungszwecke vorgegebenen Standardformaten.
(3) Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert diese vorläufigen Rechnungsabschlüsse mit den vorläufigen Rechnungsabschlüssen der Kommission und übermittelt dem Rechnungshof bis zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres die vorläufigen Rechnungsabschlüsse der Kommission und die vorläufigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse der Union.
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