Artikel 148 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Billigung der endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse

(1) Der Rechnungshof legt bis zum 1. Juni seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungsabschlüssen der Organe, ausgenommen der Kommission, und aller Einrichtungen nach Artikel 141 vor; er legt bis zum 15. Juni seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungsabschlüssen der Kommission und den vorläufigen konsolidierten Rechnungsabschlüssen vor.

(2) Die anderen Organe sowie jede Einrichtung nach Artikel 141 erstellen ihre endgültigen Rechnungsabschlüsse und übermitteln sie dem Rechnungsführer der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Juli, damit die endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse erstellt werden können.

Außerdem übermitteln die Rechnungsführer der anderen Organe und der Einrichtungen nach Artikel 141 bis zum 1. Juli dem Rechnungsführer der Kommission ein Berichterstattungspaket nach den vom Rechnungsführer der Kommission für Konsolidierungszwecke vorgegebenen Standardformaten.

(3) Der Rechnungsführer jedes Organs und jeder Einrichtung nach Artikel 141 legt dem Rechnungshof gleichzeitig mit der Übermittlung seiner endgültigen Rechnungsabschlüsse eine Vollständigkeitserklärung zu den endgültigen Rechnungsabschlüssen vor; eine Kopie der Vollständigkeitserklärung geht an den Rechnungsführer der Kommission.

Den endgültigen Rechnungsabschlüssen ist ein Vermerk des Rechnungsführers beigefügt, in dem Letzterer erklärt, dass die endgültigen Rechnungsabschlüsse gemäß den Bestimmungen dieses Titels und den geltenden Rechnungsführungsprinzipien, -vorschriften und -methoden erstellt wurden.

(4) Der Rechnungsführer der Kommission erstellt die endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse auf der Grundlage der Informationen, die ihm die anderen Organe als die Kommission und in Artikel 141 genannten Einrichtungen gemäß Absatz 2 übermittelt haben. Den endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüssen ist ein Vermerk des Rechnungsführers der Kommission beigefügt, in dem Letzterer erklärt, dass die endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüssen gemäß den Bestimmungen dieses Titels und den in den Vermerken zu den Jahresabschlüssen dargelegten Rechnungsführungsprinzipien, -vorschriften und -methoden erstellt wurden.

(5) Die Kommission billigt die endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse sowie ihre eigenen Rechnungsabschlüsse und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof bis zum 31. Juli.

Bis zu diesem Datum übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof eine Vollständigkeitserklärung zu den endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüssen.

(6) Die endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse werden spätestens am 15. November zusammen mit der Zuverlässigkeitserklärung, die der Rechnungshof gemäß Artikel 287 AEUV und Artikel 106a Euratom-Vertrag abgibt, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

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