Artikel 44 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Eingliederungsplan

(1) Die Einnahmen der Kommission sowie die Einnahmen und Ausgaben der anderen Organe und Einrichtungen werden von dem Europäischen Parlament und dem Rat entsprechend ihrer Art oder ihrer Zweckbestimmung nach Titeln, Kapiteln, Artikeln und Posten gegliedert.

(2) Der nach Zweckbestimmung strukturierte Eingliederungsplan für den Ausgabenplan des Einzelplans der Kommission wird von dem Europäischen Parlament und dem Rat beschlossen.

Jeder Titel entspricht einem Politikbereich, und jedes Kapitel entspricht in der Regel einem Tätigkeitsfeld.

Jeder Titel kann operative Mittel und Verwaltungsmittel umfassen.

Die Verwaltungsmittel werden innerhalb eines Titels in einem einzigen Kapitel ausgebracht.

(3) Bei einer Vorlage nach Zweckbestimmung werden die Verwaltungsmittel für einzelne Titel folgendermaßen gegliedert:

a)
Ausgaben für das im Stellenplan bewilligte Personal: dabei wird ein Mittelbetrag und eine Anzahl von Planstellen angegeben, die diesen Ausgaben entsprechen;
b)
Ausgaben für externe Mitarbeiter und sonstige in Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erwähnte und aus der Rubrik „Verwaltung” des mehrjährigen Finanzrahmens finanzierte Ausgaben;
c)
Ausgaben für Gebäude und sonstige Nebenkosten, darunter Reinigung und Instandhaltung, Miete, Telekommunikation, Wasser, Gas und Strom;
d)
externe Mitarbeiter und technische Hilfe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen.

Die Verwaltungsausgaben der Kommission, deren Art mehreren Titeln gemeinsam ist, werden in einer gesonderten zusammenfassenden Übersicht entsprechend einer Klassifikation nach Art der Ausgaben ausgewiesen.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über den Eingliederungsplan zu erlassen.

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