Artikel 60 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Indirekte Mittelverwaltung
(1) Mit Haushaltsvollzugsaufgaben betraute Einrichtungen und Personen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c stellen sicher, dass die Mittel aus dem Haushalt der Union nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung verwendet werden, und sorgen für eine angemessene Sichtbarkeit der Maßnahmen der Union. Sie schützen die finanziellen Interessen der Union gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe
- a)
- der Art der ihnen übertragenen Aufgaben und der Größenordnung der Beträge,
- b)
- des finanziellen Risikos,
- c)
- der Zuverlässigkeit, die ihre Systeme, Vorschriften und Verfahren sowie die Aufsichts- und Unterstützungsmaßnahmen bieten, die die Kommission hinsichtlich der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben trifft.
(2) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union verpflichten sich die betrauten Einrichtungen und Personen nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c, im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- a)
- ein wirksames und effizientes System der internen Kontrolle einzurichten und dessen Funktionieren sicherzustellen,
- b)
- ein Rechnungsführungssystem anzuwenden, das zeitnah genaue, vollständige und sachlich richtige Daten zur Verfügung stellt,
- c)
- sich einer unabhängigen externen Prüfung zu unterziehen, die gemäß international anerkannten Prüfungsstandards von einer Prüfstelle vorgenommen wird, die von der jeweiligen Einrichtung oder Person funktional unabhängig ist,
- d)
- für die Bereitstellung von Mitteln aus dem Haushalt der Union im Wege von Vergabeverfahren, Finanzhilfen, Preisgeldern und Finanzierungsinstrumenten angemessene Vorschriften und Verfahren, einschließlich der Verpflichtungen nach Artikel 108 Absatz 12, anzuwenden,
- e)
- gemäß Artikel 35 Absatz 2 die nachträgliche Veröffentlichung der Informationen über die Empfänger sicherzustellen,
- f)
- für einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 Sorge zu tragen.
Nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer viii betraute Personen nehmen ihre Finanzvorschriften nach Zustimmung der Kommission an. Sie erfüllen die Auflagen nach den Buchstaben a bis e spätestens sechs Monate nach dem Beginn ihres Mandats. Sind am Ende dieses Zeitraums diese Auflagen nur zum Teil erfüllt, ergreift die Kommission angemessene Abhilfemaßnahmen, um die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben zu überwachen und zu unterstützen.
(3) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausführung von Mitteln aus dem Haushalt ergreifen die nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c betrauten Einrichtungen und Personen sämtliche Maßnahmen zur Prävention und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie einschlägige Korrekturmaßnahmen und melden der Kommission Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle. Zu diesem Zweck führen sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen durch, gegebenenfalls auch Vor-Ort-Kontrollen anhand repräsentativer und/oder risikogestützter Stichproben von Transaktionen, um sicherzustellen, dass die aus dem Haushalt der Union finanzierten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt und korrekt umgesetzt werden. Außerdem ziehen sie rechtsgrundlos gezahlte Beträge ein, bewirken einen Ausschluss vom Zugang zu EU-Mitteln oder verhängen finanzielle Sanktionen und leiten — sofern in dieser Hinsicht erforderlich — rechtliche Schritte ein.
(4) Die Kommission kann Zahlungen an nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c betraute Einrichtungen und Personen insbesondere in Fällen aussetzen, in denen Systemfehler aufgedeckt werden, die die Zuverlässigkeit der internen Kontrollsysteme der Einrichtung oder Person oder die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge infrage stellen.
Unbeschadet des Artikels 92 kann der zuständige Anweisungsbefugte Zahlungen an die betreffende Einrichtung oder Person ganz oder teilweise unterbrechen, um weitere Überprüfungen vorzunehmen, wenn
- i)
- der zuständige Anweisungsbefugte davon Kenntnis erhält, dass das System interner Kontrolle einer solchen Einrichtung oder Person möglicherweise erhebliche Mängel aufweist oder dass mit den von ihr validierten Ausgaben eine schwerwiegende, noch nicht behobene Unregelmäßigkeit verbunden ist;
- ii)
- eine Unterbrechung erforderlich ist, um einen erheblichen Schaden für die finanziellen Interessen der Union abzuwenden.
(5) Unbeschadet des Absatzes 7 stellen die nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c betrauten Einrichtungen und Personen der Kommission folgende Informationen zur Verfügung:
- a)
- einen Bericht über die Umsetzung der ihnen übertragenen Aufgaben,
- b)
-
ihre Rechnungslegung über die im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben geleisteten Zahlungen; dieser Rechnungslegung ist eine Verwaltungserklärung beigefügt, in der bestätigt wird, dass nach Ansicht der für die Mittelverwaltung zuständigen Personen
- i)
- die Informationen ordnungsgemäß vorgelegt, vollständig und sachlich richtig sind,
- ii)
- die Ausgaben entsprechend ihrer Zweckbestimmung nach den Übertragungsvereinbarungen oder gegebenenfalls den entsprechenden sektorspezifischen Vorschriften verwendet wurden,
- iii)
- die eingerichteten Kontrollsysteme die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge angemessen gewährleisten;
- c)
- eine Übersicht über die endgültigen Prüfberichte und die durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der Art und des Umfangs der in den Systemen festgestellten Mängel und der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen.
Die in Unterabsatz 1 genannten Dokumente werden mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle versehen, der in Einklang mit international anerkannten Prüfungsstandards erteilt wird. In diesem Bestätigungsvermerk wird festgestellt, ob die Rechnungslegung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt, ob die bestehenden Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren und ob die zu Grunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsmäßig sind. In dem Bestätigungsvermerk wird auch angegeben, ob bei der Prüfungstätigkeit Zweifel an den in der Verwaltungserklärung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b enthaltenen Feststellungen aufkommen.
Die in Unterabsatz 1 genannten Dokumente werden der Kommission jeweils spätestens am 15. Februar des auf das jeweilige Haushaltsjahr folgenden Jahres vorgelegt. Der in Unterabsatz 2 genannte Bestätigungsvermerk ist der Kommission spätestens am 15. März vorzulegen.
Die Verpflichtungen nach diesem Absatz lassen Abkommen mit internationalen Organisationen und mit Drittländern unberührt. In solchen Abkommen ist für diese internationalen Organisationen und Drittländer mindestens die Verpflichtung vorzusehen, der Kommission jährlich eine Erklärung vorzulegen, die bezeugt, dass der finanzielle Beitrag der Union im jeweiligen Haushaltsjahr gemäß den in Absatz 2 genannten Auflagen und entsprechend den in solchen Abkommen selbst festgelegten Verpflichtungen verwendet und abgerechnet wurde.
(6) Unbeschadet des Absatzes 7 hat die Kommission
- a)
- zu überwachen, dass diese Personen und Einrichtungen ihrer Verantwortung nachkommen, indem sie insbesondere schon während der Programmdurchführung Prüfungen und Bewertungen vornehmen,
- b)
- die Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungsannahme für die beauftragten Einrichtungen und Personen durchzuführen, die gewährleisten, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist,
- c)
- alle Zahlungen, die nicht gemäß den anwendbaren Vorschriften getätigt wurden, von der Finanzierung aus Mitteln der Union auszuschließen.
(7) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Beitrag der Union zu Einrichtungen, die einem gesonderten Entlastungsverfahren nach den Artikeln 208 und 209 unterliegen.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zu erlassen zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die indirekte Mittelverwaltung, einschließlich der Festlegung der Bedingungen bei der indirekten Mittelverwaltung, unter denen die Systeme, Regeln und Verfahren von Einrichtungen und Personen denjenigen der Kommission gleichwertig sind, über Verwaltungserklärungen und Konformitätserklärungen sowie über die Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungsannahme, über die Verpflichtung der Kommission, aufgedeckte Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten zu melden, über den Ausschluss von unter Verletzung der anwendbaren Vorschriften getätigten Ausgaben von der Finanzierung aus Mitteln der Union und über die Verhängung von Geldstrafen.
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