Artikel 61 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Ex-ante-Bewertung und Übertragungsvereinbarungen
(1) Bevor die Kommission einer Einrichtung oder Person nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Haushaltsvollzugsaufgaben überträgt, vergewissert sie sich, dass diese die Auflagen nach Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d erfüllt.
Werden erhebliche Änderungen an den Systemen oder Vorschriften einer nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c betrauten Einrichtung oder Person oder an den Verfahren vorgenommen, die die Verwaltung von dieser Einrichtung oder Person anvertrauten Mitteln der Union berühren, unterrichtet die Einrichtung oder Person die Kommission unverzüglich davon. Die Kommission prüft die mit der betreffenden Einrichtung oder Person geschlossenen Übertragungsvereinbarungen, mit dem Ziel, sicherzustellen, dass die Auflagen nach Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d weiterhin erfüllt werden.
(2) Ist im Basisrechtsakt keine betraute Einrichtung benannt, wählt die Kommission eine Einrichtung aus einer der in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, v, vi und vii genannten Kategorien unter Berücksichtigung der Art der der Einrichtung zu übertragenden Aufgaben sowie der Erfahrung und operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit der betreffenden Einrichtungen aus. Sie begründet ihre Wahl anhand transparenter und objektiver Kriterien und stellt sicher, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.
(3) Übertragungsvereinbarungen enthalten Bestimmungen zu den in Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Auflagen. Sie enthalten ferner eine präzise Beschreibung der der Einrichtung übertragenen Aufgaben sowie eine Klausel, mit der sich die betreffende Einrichtung oder Person verpflichtet, die in Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben e und f genannten Auflagen zu erfüllen und jegliche Maßnahme zu unterlassen, die zu einem Interessenkonflikt führen könnte.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Ex-ante-Bewertung von Vorschriften und Verfahren im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung und den Inhalt von Übertragungsvereinbarungen, durch die Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen werden, zu erlassen.
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