Artikel 62 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Exekutivagenturen

(1) Die Kommission kann einer Exekutivagentur die Befugnis übertragen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(1) für ihre Rechnung und unter ihrer Aufsicht ein Programm oder Vorhaben der Union ganz oder teilweise durchzuführen. Die Exekutivagenturen werden von der Kommission durch Beschluss geschaffen und sind juristische Personen des Unionsrechts.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Ausübung von Exekutivagenturen übertragenen Befugnissen zu erlassen.

(2) Der Direktor der Exekutivagentur führt die entsprechenden operativen Mittel in direkter Mittelverwaltung aus.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

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