Artikel 63 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Grenzen der Befugnisübertragung

(1) Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausführung von Mitteln der Union, einschließlich Zahlungen und Einziehungsmaßnahmen, dürfen von der Kommission nicht externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen übertragen werden, außer in den in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v, vi und vii genannten Fällen oder in besonderen Fällen, wenn es sich um Zahlungen handelt,

i)
die an von der Kommission bestimmte Begünstigte zu leisten sind,
ii)
deren Bedingungen und Beträge die Kommission festgelegt hat und
iii)
bei denen die damit beauftragte Stelle oder Einrichtung keine Ermessensbefugnis auszuüben hat.

(2) Externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen, die keine öffentlichen Aufgaben wahrnehmen, darf die Kommission vertraglich folgende Aufgaben übertragen: Aufgaben, die im Bereich der technischen Beratung und der Verwaltung angesiedelt oder aber vorbereitender oder untergeordneter Art sind und die Ausübung weder hoheitlicher Befugnisse noch einer Ermessensbefugnis umfassen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Übertragung von Aufgaben auf privatrechtliche Einrichtungen oder Stellen im Einklang mit den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß Teil 1 Titel V zu erlassen.

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