Artikel 65 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Der Anweisungsbefugte

(1) Jedes Organ übt die Funktion des Anweisungsbefugten aus.

(2) Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet „Bedienstete” Personen, auf die das Statut Anwendung findet.

(3) Jedes Organ überträgt unter Einhaltung der in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Bedingungen die Anweisungsbefugnis Bediensteten angemessenen Ranges. In seinen internen Verwaltungsvorschriften gibt es an, wem es diese Befugnis überträgt und welches der Umfang der übertragenen Befugnisse ist; außerdem sieht es darin vor, ob die Anweisungsbefugnis weiterübertragen werden kann.

(4) Die Anweisungsbefugnis kann nur Bediensteten übertragen oder weiterübertragen werden.

(5) Die zuständigen Anweisungsbefugten werden in den mit der Übertragungs- oder Weiterübertragungsverfügung vorgegebenen Grenzen tätig. Der zuständige bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann von einem oder mehreren Bediensteten unterstützt werden, deren Aufgabe es ist, unter der Verantwortung des Ersteren bestimmte für die Ausführung des Haushaltsplans und die Rechnungslegung erforderliche Handlungen vorzunehmen.

(6) Leiter von Delegationen der Union, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 56 Absatz 2 tätig sind, unterstehen der Kommission als dem Organ, das für die Festlegung, Wahrnehmung, Überwachung und Beurteilung ihrer Pflichten und Zuständigkeiten als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte verantwortlich ist. Die Kommission unterrichtet darüber zeitgleich den Hohen Vertreter.

(7) Der zuständige Anweisungsbefugte kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von Bediensteten unterstützt werden, die beauftragt sind, unter seiner Verantwortung bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, die für den Haushaltsvollzug und die Bereitstellung der Finanz- und Verwaltungsinformationen erforderlich sind. Bedienstete, die zuständige Anweisungsbefugte unterstützen, unterliegen Artikel 57.

(8) Die Organe unterrichten den Rechnungshof sowie das Europäische Parlament und den Rat über die Ernennung und die Abberufung von bevollmächtigten Anweisungsbefugten, Internen Prüfern und Rechnungsprüfern sowie über ihre internen Finanzregelungen.

(9) Die Organe unterrichten den Rechnungshof über die Ernennung der Zahlstellenverwalter und die Befugnisübertragungen gemäß Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 70.

(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Unterstützung zuständiger Anweisungsbefugter und über die für die Übertragungen geltenden internen Vorschriften zu erlassen.

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