Artikel 67 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Befugnisse und Aufgaben der Leiter von Delegationen der Union

(1) Leiter von Delegationen der Union, die gemäß Artikel 56 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind, arbeiten im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Mittelausführung eng mit der Kommission zusammen, damit insbesondere die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge, die Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und ein wirksamer Schutz der finanziellen Interessen der Union sichergestellt werden.

Zu diesem Zweck ergreifen sie die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung jedweder Situation, in der die Kommission für die Ausführung der an sie weiterübertragenen Haushaltsmittel haftbar gemacht werden könnte, sowie jedweden Prioritätenkonflikts, der sich auf die Erfüllung der an sie weiterübertragenen Finanzverwaltungsaufgaben auswirken könnte.

Falls eine Situation bzw. ein Konflikt im Sinne von Unterabsatz 2 dennoch eintritt, setzen die Leiter der Delegationen der Union unverzüglich die zuständigen Generaldirektoren der Kommission und des EAD in Kenntnis. Diese Generaldirektoren leiten geeignete Schritte ein, um Abhilfe zu schaffen.

(2) Falls Leiter von Delegationen der Union in eine der in Artikel 66 Absatz 8 genannten Situationen geraten, wenden sie sich in der Sache an das in Artikel 73 Absatz 6 genannte Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten. Falls es sich dabei um eine rechtswidrige Tätigkeit, um Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Union handeln könnte, unterrichten sie die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen.

(3) Leiter von Delegationen der Union, die gemäß Artikel 56 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind, erstatten dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten Bericht, damit letzterer ihre Berichte in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht nach Artikel 66 Absatz 9 berücksichtigen kann. Die Berichte der Leiter von Delegationen der Union enthalten Informationen über die Effizienz und die Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle ihrer Delegation sowie über die Verwaltung der an sie weiter übertragenen operativen Maßnahmen und die Zuverlässigkeitsbescheinigung, die in Artikel 73 Absatz 5 Unterabsatz 3 genannt ist. Diese Berichte werden dem jährlichen Tätigkeitsbericht des bevollmächtigten Anweisungsbefugten als Anlage beigefügt und dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung ihrer Vertraulichkeit, zur Verfügung gestellt.

Die Leiter von Delegationen der Union arbeiten umfassend mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammen und stellen gegebenenfalls zusätzlich benötigte Informationen bereit. Sie können in diesem Zusammenhang aufgefordert werden, an Sitzungen der einschlägigen Gremien teilzunehmen und den zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten zu unterstützen.

(4) Leiter von Delegationen der Union, die gemäß Artikel 56 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind, leisten jedwedem Ersuchen des bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission Folge, sei es auf Antrag der Kommission selbst oder – im Zusammenhang mit der Entlastung – auf Antrag des Europäischen Parlaments.

(5) Die Kommission gewährleistet, dass sich die Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis nicht nachteilig auf das Entlastungsverfahren gemäß Artikel 319 AEUV auswirkt.

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