Artikel 68 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Befugnisse und Aufgaben des Rechnungsführers

(1) Jedes Organ ernennt einen Rechnungsführer, der folgende Aufgaben wahrnimmt:

a)
Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der Einziehung der festgestellten Forderungen,
b)
Erstellung und Vorlage der Rechnungsabschlüsse gemäß den Bestimmungen von Teil 1 Titel IX,
c)
Rechnungsführung gemäß den Bestimmungen von Teil 1 Titel IX,
d)
Festlegung der Rechnungsführungsverfahren und des Kontenplans gemäß den Bestimmungen von Teil 1 Titel IX,
e)
Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme und gegebenenfalls Validierung der vom Anweisungsbefugten festgelegten Systeme, die zur Produktion oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen, wobei der Rechnungsführer die Einhaltung der Validierungskriterien jederzeit überprüfen kann,
f)
Kassenführung.

Die Zuständigkeiten des Rechnungsführers des EAD erstrecken sich ausschließlich auf die vom EAD ausgeführten Haushaltsmittel des EAD-Einzelplans des Haushaltsplans. Der Rechnungsführer der Kommission bleibt für den gesamten Kommissionseinzelplan des Haushaltsplans verantwortlich, was auch Rechnungsführungsvorgänge im Zusammenhang mit Mitteln einschließt, deren Ausführung an Leiter von Delegationen der Union weiterübertragen wurde.

Vorbehaltlich des Artikels 213 nimmt der Rechnungsführer der Kommission in Bezug auf den Vollzug des EAD-Einzelplans des Haushaltsplans auch die Aufgaben des Rechnungsführers des EAD wahr.

(2) Der Rechnungsführer der Kommission legt die Rechnungsführungsvorschriften und den einheitlichen Kontenplan gemäß den Bestimmungen von Teil 1 Titel IX fest.

(3) Der Rechnungsführer erhält von den Anweisungsbefugten sämtliche Informationen, die für die Erstellung von Rechnungsabschlüssen erforderlich sind, welche ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage der Organe und Einrichtungen und des Haushaltsvollzugs vermitteln. Die Anweisungsbefugten garantieren die Zuverlässigkeit dieser Informationen.

(4) Die Rechnungsabschlüsse werden, bevor sie vom Organ oder der Einrichtung im Sinne des Artikels 208 angenommen werden, vom Rechnungsführer unterzeichnet, der damit bescheinigt, dass er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass diese Abschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage des Organs oder der Einrichtung im Sinne des Artikels 208 vermitteln.

Zu diesem Zweck überzeugt sich der Rechnungsführer, dass sie gemäß den in Artikel 143 genannten Rechnungsführungsvorschriften und den in Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels genannten Rechnungsführungsverfahren erstellt wurden und dass alle Einnahmen und Ausgaben verbucht wurden.

Die bevollmächtigen Anweisungsbefugten übermitteln dem Rechnungsführer alle Informationen, die er benötigt, um seine Aufgaben wahrzunehmen.

Die Anweisungsbefugten tragen stets die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der von ihnen bewirtschafteten Mittel, für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der unter ihrer Aufsicht getätigten Ausgaben und für die Vollständigkeit und Genauigkeit der an den Rechnungsführer übermittelten Informationen.

(5) Der Rechnungsführer kann die Informationen, die er erhält, überprüfen und alle weiteren Prüfungen vornehmen, die er für erforderlich hält, um die Rechnungsabschlüsse unterzeichnen zu können.

Der Rechnungsführer formuliert erforderlichenfalls Vorbehalte und erläutert präzise die Art und den Geltungsbereich jedes Vorbehalts.

(6) Vorbehaltlich der in dieser Haushaltsordnung vorgesehenen Ausnahmeregelung ist nur der Rechnungsführer ermächtigt, Barmittel und Barmitteläquivalente zu verwalten. Der Rechnungsführer ist für ihre Verwahrung verantwortlich.

(7) Im Rahmen der Umsetzung eines Programms oder einer Maßnahme können im Namen und im Auftrag der Kommission Treuhandkonten eröffnet werden, die von einer betrauten Einrichtung nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v oder (vi) verwaltet werden.

Solche Konten werden mit Zustimmung des Rechnungsführers der Kommission unter der Verantwortung des für die Umsetzung des Programms oder der Maßnahme zuständigen Anweisungsbefugten eröffnet.

Sie werden unter der Verantwortung des Anweisungsbefugten verwaltet.

(8) Der Rechnungsführer der Kommission legt Vorschriften über die Eröffnung, Verwaltung und Schließung der Treuhandkonten sowie ihre Nutzung fest.

(9) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Befugnisse und Pflichten des Rechnungsführers, einschließlich seiner Ernennung und seines Ausscheidens aus dem Amt, sowie über die Stellungnahme zu den Rechnungsführungs- und Inventarsystemen, Kassenmittelverwaltung und Führung von Bankkonten, Zeichnungsvollmachten, die Verwaltung der Salden der Bankkonten, Überweisungen und Umtauschtransaktionen, Zahlungsmodalitäten, Akten mit Angaben zu juristischen Personen und die Aufbewahrung von Belegen zu erlassen.

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