Artikel 69 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Befugnisse, die der Rechnungsführer übertragen kann

(1) Der Rechnungsführer kann in Ausübung seines Amtes ihm unterstehenden Bediensteten bestimmte Aufgaben übertragen.

Diese Aufgaben werden in der Übertragungsverfügung festgelegt

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über Personen, die befugt sind, in einer örtlichen Einheit Konten zu verwalten, zu erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.