Artikel 70 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Zahlstellen
(1) Für die Annahme von anderen Einnahmen als Eigenmitteln und für Zahlungen in geringer Höhe im Sinne der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte können Zahlstellen eingerichtet werden.
Für Hilfen in Notstandssituationen und humanitäre Hilfsmaßnahmen nach Artikel 128 können Zahlstellen jedoch ohne eine Begrenzung des Betrags in Anspruch genommen werden, sofern der vom Europäischen Parlament und vom Rat für die betreffende Haushaltslinie festgelegte Mittelansatz für das laufende Haushaltsjahr nicht überschritten wird.
(2) Die Mittel für die Zahlstellen werden vom Rechnungsführer des betreffenden Organs bereitgestellt; die Zahlstellen unterstehen den vom Rechnungsführer des betreffenden Organs benannten Zahlstellenverwaltern.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 bezüglich der Bedingungen für Zahlstellen, einschließlich der Höchstbeträge, die von Zahlstellenverwaltern gezahlt werden dürfen, Vorschriften für Maßnahmen im Außenbereich, einschließlich Vorschriften über die Wahl von Zahlstellenverwaltern, die Mittelausstattung von Zahlstellen, Überprüfungen durch Anweisungsbefugte und Rechnungsführer und die Einhaltung von Vergabeverfahren zu erlassen. Außerdem wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Schaffung von Zahlstellen und Zahlstellenverwalter in Delegationen der Union zu erlassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.