Artikel 71 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Aufhebung von Befugnisübertragungen an und Dienstenthebungen von Finanzakteuren
(1) Zuständigen Anweisungsbefugten kann von der Behörde, die sie ernannt hat, jederzeit die ihnen übertragene oder weiter übertragene Befugnis einstweilig oder endgültig entzogen werden.
(2) Der Rechnungsführer oder der Zahlstellenverwalter, oder beide, können von der Behörde, die sie ernannt hat, jederzeit einstweilig oder endgültig des Dienstes enthoben werden.
(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen, die in Bezug auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Finanzakteure ergriffen werden.
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