Artikel 72 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Verantwortlichkeit des Anweisungsbefugten bei rechtswidrigen Tätigkeiten, Betrug oder Korruption
(1) Dieses Kapitel berührt nicht eine etwaige strafrechtliche Verantwortung der in Artikel 71 genannten Finanzakteure nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht und den geltenden Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sowie zur Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Union oder Beamte von Mitgliedstaaten beteiligt sind.
(2) Unbeschadet der Artikel 73, 74 und 75 dieser Verordnung können zuständige Anweisungsbefugte, Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter nach Maßgabe des Statuts disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden. Im Fall einer rechtswidrigen Tätigkeit, des Betrugs oder der Korruption zum Nachteil der Interessen der Union werden die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen eingeschaltet, insbesondere OLAF.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Haftung der Anweisungsbefugten, der Rechnungsführer und der Zahlstellenverwalter im Fall einer rechtswidrigen Tätigkeit, des Betrugs oder der Korruption zu erlassen.
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