Artikel 73 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Auf die Anweisungsbefugten anwendbare Vorschriften
(1) Der zuständige Anweisungsbefugte kann nach Maßgabe des Statuts finanziell haftbar gemacht werden.
(2) Eine finanzielle Haftung besteht insbesondere, wenn der zuständige Anweisungsbefugte vorsätzlich oder grob fahrlässig
- a)
- bei der Feststellung von Forderungen, der Erteilung von Einziehungsanordnungen, bei der Vornahme von Mittelbindungen oder bei der Unterzeichnung von Auszahlungsanordnungen diese Haushaltsordnung und die nach dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte missachtet hat;
- b)
- es unterlassen hat, ein Dokument auszustellen, das eine Forderung begründet, oder wenn er eine Einziehungsanordnung nicht oder mit Verspätung erteilt hat oder wenn er eine Auszahlungsanordnung, die eine zivilrechtliche Haftung des Organs gegenüber Dritten zur Folge haben kann, mit Verspätung erteilt hat.
(3) Ist ein bevollmächtigter oder nachgeordnet bevollmächtigter Anweisungsbefugter der Auffassung, dass Entscheidungen, die er zu treffen hat, eine Unregelmäßigkeit aufweisen oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstoßen, ist er gehalten, dies der Befugnis erteilenden Stelle schriftlich mitzuteilen. Erteilt ihm die Befugnis erteilende Stelle schriftlich die mit Gründen versehene Anordnung, die genannte Entscheidung zu treffen, ist er von seiner Verantwortung entbunden.
(4) Im Fall einer Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis innerhalb seiner Dienststellen bleibt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte für die Effizienz und Wirksamkeit der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie für die Wahl des nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten verantwortlich.
(5) Im Fall einer Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis an die Leiter der EU-Delegationen ist der bevollmächtigte Anweisungsbefugte für die Definition der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie für ihre Effizienz und Wirksamkeit verantwortlich. Die Leiter der Delegationen der Union sind für die Einrichtung und den Betrieb dieser Systeme nach Maßgabe der Anweisungen des bevollmächtigten Anweisungsbefugten verantwortlich sowie für die Verwaltung der Mittel und der operativen Maßnahmen, für die sie innerhalb der Delegation der Union zuständig sind. Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit absolvieren sie besondere Lehrgänge über die Aufgaben und Zuständigkeiten von bevollmächtigten Anweisungsbefugten und den Haushaltsvollzug.
Über ihre in Unterabsatz 1 genannten Pflichten erstatten die Leiter der Delegationen der Union nach Artikel 67 Absatz 3 Bericht.
Die Leiter der Delegationen der Union bescheinigen dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission alljährlich die Zuverlässigkeit der Systeme der internen Verwaltung und Kontrolle ihrer Delegation und der Verwaltung der an sie weiterübertragenen operativen Maßnahmen und der diesbezüglichen Ergebnisse, damit der Anweisungsbefugte die Zuverlässigkeitserklärung gemäß Artikel 66 Absatz 9 abgeben kann.
(6) Jedes Organ richtet ein Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten ein oder beteiligt sich an einem solchen Gremium, das von mehreren Organen gemeinsam eingerichtet wird. Diese in funktioneller Hinsicht unabhängigen Gremien befinden über das Vorliegen einer finanziellen Unregelmäßigkeit und die etwaigen Konsequenzen.
Die Organe entscheiden auf der Grundlage der Stellungnahmen dieses Gremiums über die Einleitung eines Disziplinar- oder Schadensersatzverfahrens. Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, übermittelt es dem Anweisungsbefugten und dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten – es sei denn, dieser ist der Beteiligte – sowie dem Internen Prüfer einen Bericht mit Empfehlungen.
(7) Das nach Absatz 6 dieses Artikels von der Kommission eingesetzte Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten ist in den in Artikel 56 Absatz 2 genannten Fällen für Leiter von Delegationen der Union zuständig, die gemäß Artikel 56 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind.
Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, übermittelt es dem Anweisungsbefugten, dem Hohen Vertreter und dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission – es sei denn, dieser ist der Beteiligte – sowie dem Internen Prüfer einen Bericht mit Empfehlungen.
Die Kommission kann den Hohen Vertreter auf der Grundlage der Stellungnahme des Gremiums ersuchen, in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde Disziplinar- oder Schadensersatzverfahren gegen nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte einzuleiten, falls die Unregelmäßigkeiten die an letztere weiterübertragenen Befugnisse der Kommission betreffen. In einem solchen Fall ergreift der Hohe Vertreter geeignete Maßnahmen nach Maßgabe des Statuts, um Beschlüsse über disziplinarrechtliche Maßnahmen oder die Zahlung von Schadenersatz entsprechend der Empfehlung der Kommission zu vollstrecken.
Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union umfassend bei der Durchsetzung von Haftungsansprüchen gemäß Artikel 22 des Statuts gegenüber Bediensteten auf Zeit, für die Artikel 2 Buchstabe e der Beschäftigungsbedingungen für sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften gilt.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften, die für bevollmächtigte Anweisungsbefugte gelten, einschließlich der Bestätigung von Anweisungen und der Rolle des Fachgremiums für finanzielle Unregelmäßigkeiten, zu erlassen.
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