Artikel 74 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Auf die Rechnungsführer anwendbare Vorschriften

(1) Die Rechnungsführer sind nach Maßgabe des Statuts und nach den im Statut vorgesehenen Verfahren disziplinarisch verantwortlich und finanziell haftbar. Die Rechnungsführer können insbesondere aufgrund ihrer folgender Verfehlungen haftbar gemacht werden:

a)
Verlust oder Beschädigung ihnen anvertrauter Barmittel, Werte oder Dokumente,
b)
ungerechtfertigte Änderung von Bankkonten oder Postgirokonten,
c)
Vornahme von Einziehungen oder Zahlungen, die nicht den Beträgen auf den Einziehungsanordnungen oder den Auszahlungsanordnungen entsprechen,
d)
Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Haftung der Rechnungsführer bei anderen Verfehlungen zu erlassen.

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