Artikel 75 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Auf die Zahlstellenverwalter anwendbare Vorschriften

(1) Die Zahlstellenverwalter sind nach Maßgabe des Statuts und nach den im Statut vorgesehenen Verfahren disziplinarisch verantwortlich und finanziell haftbar. Die Zahlstellenverwalter können insbesondere aufgrund folgender ihrer Verfehlungen haftbar gemacht werden:

a)
Verlust oder Beschädigung ihnen anvertrauter Barmittel, Werte oder Dokumente,
b)
Leistung von Zahlungen ohne Vorliegen ordnungsmäßiger Belege,
c)
Zahlungen an andere Personen als die Empfangsberechtigten solcher Zahlungen,
d)
Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Haftung der Zahlstellenverwalter bei anderen Verfehlungen zu erlassen.

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