ANHANG IV (B) (11) (13) (15) VO (EWG) 71/1408

(Artikel 37 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 46b Absatz 2 der Verordnung)

A.
Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität nicht von der Dauer der Versicherungszeiten abhängt

A.
BELGIEN

a)
Die Rechtsvorschriften über die allgemeine Versicherung für den Fall der Invalidität, über das Sondersystem für den Fall der Invalidität der Bergarbeiter, über das Sondersystem für Seeleute der Handelsmarine.
b)
Die Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung für Selbständige.
c)
Die Rechtsvorschriften über die Invalidität im System der sozialen Sicherheit in Übersee und die Invaliditätsregelung für ehemalige Angestellte von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi.

B.
BULGARIEN

Keine.

C.
TSCHECHISCHE REPUBLIK

Invaliditätsrente zum vollen Satz für Personen, die vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres invalide wurden und die im erforderlichen Zeitraum nicht versichert waren (Abschnitt 42 des Rentenversicherungsgesetzes Nr. 155/1995 Coll.)

D.
DÄNEMARK

Keine.

E.
DEUTSCHLAND

Alterssicherung der Landwirte.

F.
ESTLAND

a)
Invaliditätsrenten, die vor dem 1. April 2000 nach dem Gesetz über staatliche Beihilfen gewährt wurden und nach dem Gesetz über die staatliche Rentenversicherung beibehalten werden
b)
Nationale Renten, die bei Invalidität gemäß dem Gesetz über die staatliche Rentenversicherung gewährt werden
c)
Invaliditätsrenten nach Maßgabe des Streitkräftegesetzes, des Polizeigesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, des Gesetzes über die Stellung der Richter, des Gesetzes über die Gehälter, Renten und sonstigen sozialen Absicherungen der Mitglieder des Riigikogu (estnisches Parlament) und des Gesetzes über die offiziellen Leistungen für den Präsidenten der Republik

G.
GRIECHENLAND

Die Rechtsvorschriften über die Versicherung in der Landwirtschaft.

H.
SPANIEN

Die Rechtsvorschriften des allgemeinen Systems und der Sondersysteme über die Versicherung für den Fall der Invalidität mit Ausnahme des Sondersystems für Beamte der öffentlichen Verwaltung, der Streitkräfte und der Justizbehörden.

I.
FRANKREICH

1.
Arbeitnehmer

Sämtliche Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Invalidität, mit Ausnahme der Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Invalidität im System der sozialen Sicherheit für Bergarbeiter.

2.
Selbständige

Die Rechtsvorschriften über die Versicherung der Selbständigen in der Landwirtschaft für den Fall der Invalidität.

F.
GRIECHENLAND

Die Rechtsvorschriften über die Versicherung in der Landwirtschaft.

J.
IRLAND

Teil 2 Kapitel 17 des Gesetzes von 2005 über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe von 2005 (Social Welfare Consolidation Act).

K.
ITALIEN

Rentenversicherung für (Assicurazione pensioni per):

Ärzte (medici)

Apotheker (farmacisti)

Tierärzte (veterinari)

Krankenpfleger, medizinisches Hilfspersonal, Kinderkrankenpfleger (infermieri, assistenti sanitari, vigilatrici infanzia)

Psychologen (psicologi)

Ingenieure und Architekten (ingegneri ed architetti)

Vermesser (geometri)

Rechtsanwälte (avvocati)

Diplomkaufleute (dottori commercialisti)

Buch- und Wirtschaftsprüfer (ragionieri e periti commerciali)

Arbeitsrechtsberater (consulenti del lavoro)

Notare (notai)

Zollagenten (spedizionieri doganali)

Biologen (biologi)

Agrartechnologen und -wissenschaftler (agrotecnici e periti agrari)

Handelsagenten und -vertreter (agenti e rappresentanti di commercio)

Journalisten (giornalisti)

Industriesachverständige (periti industriali)

Aktuare, Chemiker, Agronomen, Forstwissenschaftler, Geologen (attuari, chimici, dottori agronomi, dottori forestali, geologi).

L.
ZYPERN

Keine

M.
LETTLAND

Artikel 16 Absätze 1 und 2 des Gesetzes vom 1. Januar 1996 über staatliche Renten.

N.
LITAUEN

Keine

O.
LUXEMBURG

Keine.

P.
UNGARN

Keine

Q.
MALTA

Keine

R.
NIEDERLANDE

a)
Gesetz vom 18. Februar 1966 über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung, in geänderter Fassung.
b)
Gesetz vom 24. April 1997 über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung von Selbständigen (W.A.Z.), in geänderter Fassung.
c)
de Wet werk en inkomen naar arbeidsvermogen (Gesetz über Arbeit und Einkommen nach Arbeitsfähigkeit) (WIA) vom 10. November 2005.

S.
ÖSTERREICH

Rentenversicherung der Versorgungseinrichtungen der Kammern der Freien Berufe.

T.
POLEN

Keine

U.
PORTUGAL

Keine.

V.
RUMÄNIEN

Keine.

W.
SLOWENIEN

Keine

X.
SLOWAKEI

Invaliditätsrente einer Person, bei der der Invaliditätsfall eintrat, als sie ein unterhaltsberechtigtes Kind war, und bei der die erforderliche Versicherungszeit stets als erfüllt angesehen wird (Artikel 70 Absatz 2, Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 73 Absätze 3 und 4 des Gesetzes Nr. 461/2003 über Sozialversicherung in der geänderten Fassung).

Y.
FINNLAND

Nationale Renten an Personen mit einer angeborenen Behinderung oder einer im Kindesalter erworbenen Behinderung (Finnisches Rentengesetz 547/93).

Z.
SCHWEDEN

Rechtsvorschriften über einkommensbezogene Leistungen bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit (Kapitel 8 des Gesetzes 1962: 381 über die allgemeine Versicherung, in geänderter Fassung).

AA.
VEREINIGTES KÖNIGREICH

a)
Großbritannien

Artikel 15 und 36 des Gesetzes von 1975 über die soziale Sicherheit (Social Security Act 1975).

Artikel 14, 15 und 16 des Gesetzes von 1975 über die Renten der sozialen Sicherheit (Social Security Pensions Act 1975).

b)
Nordirland

Artikel 15 und 36 des Gesetzes von 1975 über die soziale Sicherheit in Nordirland [Social Security (Northern Ireland) Act 1975].

Artikel 16, 17 und 18 der Verordnung von 1975 über die Renten der sozialen Sicherheit in Nordirland [Social Security Pensions (Northern Ireland) Order 1975].

B.
Sondersysteme für Selbständige im Sinne des Artikels 38 Absatz 3 und des Artikels 45 Absatz 3 der Verordnung

A.
BELGIEN

Keine.

B.
BULGARIEN

Keine.

C.
TSCHECHISCHE REPUBLIK

Keine

D.
DÄNEMARK

Keine.

E.
DEUTSCHLAND

Alterssicherung für Landwirte

F.
ESTLAND

Keine

G.
GRIECHENLAND

Keine.

H.
SPANIEN

Regelung zur Herabsetzung des Rentenalters für Selbständige in der Schifffahrt, die eine der im Königlichen Erlass Nr. 2390/2004 vom 30. Dezember 2004 beschriebenen Tätigkeiten ausüben.

I.
FRANKREICH

Keine.

F.
GRIECHENLAND

Keine.

J.
IRLAND

Keine.

K.
ITALIEN

Rentenversicherung für (Assicurazione pensioni per):

Ärzte (medici)

Apotheker (farmacisti)

Tierärzte (veterinari)

Hebammen (ostetriche)

Ingenieure und Architekten (ingegneri ed architetti)

Vermesser (geometri)

Anwälte und Rechtsbeistände (avvocati e procuratori)

Diplomkaufleute (dottori commercialisti)

Buch– und Wirtschaftsprüfer (ragionieri e periti commerciali)

Sozialrechtsberater (consulenti del lavoro)

Notare (notai)

Zollagenten (spedizionieri doganali).

L.
ZYPERN

Keine

M.
LETTLAND

Keine

N.
LITAUEN

Keine

O.
LUXEMBURG

Keine.

P.
UNGARN

Keine

Q.
MALTA

Keine

R.
NIEDERLANDE

Keine.

S.
ÖSTERREICH

Keine.

T.
POLEN

Keine

U.
PORTUGAL

Keine.

V.
RUMÄNIEN

Keine.

W.
SLOWENIEN

Keine

X.
SLOWAKEI

Keine

Y.
FINNLAND

Keine.

Z.
SCHWEDEN

Keine.

AA.
VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine.

C.
Fälle im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung, in denen auf die Berechnung der Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung verzichtet werden kann

A.
BELGIEN

Keine.

B.
BULGARIEN

Alle Anträge auf Renten aufgrund von Versicherungszeiten sowie auf Altersrenten, Invaliditätsrenten wegen eines allgemeinen Krankheitszustands und aus diesen Renten abgeleitete Hinterbliebenenrenten.

C.
TSCHECHISCHE REPUBLIK

Renten bei (vollständiger oder teilweiser) Invalidität und für Hinterbliebene (Witwen, Witwer und Waisen), sofern sie nicht von der Altersrente abgeleitet wurden, auf die der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hätte

D.
DÄNEMARK

Alle Anträge auf Renten nach dem Gesetz über die Volksrente, mit Ausnahme der in Anhang IV Teil D aufgeführten Renten.

E.
DEUTSCHLAND

Keine.

F.
ESTLAND

Alle Anträge auf Gewährung von Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenrenten, für die

Versicherungszeiten in Estland bis zum 31. Dezember 1998 zurückgelegt wurden;

die gemäß den estnischen Rechtsvorschriften entrichtete registrierte Sozialsteuer des Antragstellers mindestens dem durchschnittlichen Sozialsteuerbetrag für das relevante Versicherungsjahr entspricht.

G.
GRIECHENLAND

Keine.

H.
SPANIEN

Keine.

I.
FRANKREICH

Alle Anträge auf Alters- oder Hinterbliebenenrenten nach den Zusatzrentensystemen für Arbeitnehmer, ausgenommen Anträge auf Altersruhegeld oder auf Hinterbliebenenrente aus dem Zusatzrentensystem für das Flugpersonal der Zivilluftfahrt.

F.
GRIECHENLAND

Keine.

J.
IRLAND

Alle Anträge auf Ruhestandsrenten, (beitragsbedingte) Altersrenten, (beitragsbedingte) Witwenrenten und (beitragsbedingte) Witwenrenten.

K.
ITALIEN

Alle Anträge auf Invaliditäts–, Alters– und Hinterbliebenenrenten der Arbeitnehmer sowie der nachstehenden Gruppen von Selbständigen: Landwirte, Halbpächter, Pächter, Handwerker, Handel– und Gewerbetreibende.

L.
ZYPERN

Alle Anträge auf Alters-, Invaliditäts- und Witwen- bzw. Witwerrenten

M.
LETTLAND

Keine

N.
LITAUEN

Keine

O.
LUXEMBURG

Keine.

P.
UNGARN

Keine.

Q.
MALTA

Keine

R.
NIEDERLANDE

Alle Anträge auf Altersrente nach dem Gesetz vom 31. Mai 1956 über die allgemeine Altersversicherung, in geänderter Fassung.

S.
ÖSTERREICH

1.
Alle Anträge auf eine Leistung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), sofern nicht die Artikel 46b und 46c der Verordnung zur Anwendung gelangen.
2.
Alle Anträge auf die folgenden Leistungen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), sofern nicht die Artikel 46b und 46c der Verordnung zur Anwendung gelangen.

a)
Alterspensionen;
b)
Invaliditätspensionen;
c)
Hinterbliebenenpensionen, sofern keine Leistungserhöhung wegen weiterer Versicherungsmonate nach § 7 Ziffer 2 APG zu berechnen ist.

T.
POLEN

Alle Anträge auf Alters-, Behinderten- und Hinterbliebenenrenten

U.
PORTUGAL

Alle Anträge auf Invaliditäts–, Alters– und Witwen– bzw. Witwerrenten.

V.
RUMÄNIEN

Keine.

W.
SLOWENIEN

Keine

X.
SLOWAKEI

Hinterbliebenenrente (Witwen-, Witwer- und Waisenrente), deren Höhe auf der Grundlage der zuvor an den Verstorbenen gezahlten Altersrente, Vorruhestandsrente oder Invaliditätsrente berechnet wird.

Y.
FINNLAND

Keine.

Z.
SCHWEDEN

Einkommensbezogene Altersrente (Gesetz 1998:674) und garantierte Rente in Form einer Altersrente (Gesetz 1998:702).

AA.
VEREINIGTES KÖNIGREICH

Alle Anträge auf Altersrente und Witwenleistungen nach Titel III Kapitel 3 der Verordnung, mit Ausnahme derjenigen, bei denen

a)
in einem am oder nach dem 6. April 1975 beginnenden maßgebenden Einkommensteuerjahr

i)
die betreffende Person Versicherungs–, Beschäftigungs– oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften sowohl des Vereinigten Königreichs als auch eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat und
ii)
eines (oder mehrere) der Steuerjahre gemäß Ziffer i) kein anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs ist;

b)
durch die durch die Heranziehung von Versicherungs–, Beschäftigungs– oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, Versicherungszeiten des Vereinigten Königreichs, die nach den vor dem 5. Juli 1948 geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung berücksichtigt würden.

D.
Leistungen und Abkommen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2 der Verordnung

1.
Leistungen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung, deren Betrag von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist:

a)
Die nach den Rechtsvorschriften in Teil A dieses Anhangs vorgesehenen Leistungen bei Invalidität
b)
Der volle Satz der dänischen Volksaltersrente, auf die Personen nach zehnjähriger Wohnzeit Anspruch haben, denen spätestens ab 1. Oktober 1989 eine Rente gewährt worden ist
c)
Die estnische nationale Rente gemäß dem Gesetz über die staatliche Rentenversicherung, Altersrenten gemäß dem Gesetz über die staatliche Rechnungsprüfung, dem Polizeigesetz und dem Staatsanwaltschaftsgesetz, Alters- und Hinterbliebenenrenten nach dem Justizkanzlergesetz, dem Streitkräftegesetz, dem Gesetz über die Stellung der Richter, dem Gesetz über die Gehälter, Renten und sonstigen sozialen Absicherungen der Mitglieder des Riigikogu (estnisches Parlament) und dem Gesetz über die offiziellen Leistungen für den Präsidenten der Republik
d)
Die im allgemeinen System und in den Sondersystemen gewährten spanischen Hinterbliebenenrenten
e)
Die Witwenstandsbeihilfe der Witwenstandsversicherung des allgemeinen französischen Systems der sozialen Sicherheit oder des Versicherungssystems der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte
f)
Die Rente für invalide Witwer oder Witwen des allgemeinen französischen Systems der sozialen Sicherheit oder des Versicherungssystems der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte, wenn sie auf der Grundlage einer nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i festgestellten Invaliditätsrente des verstorbenen Ehegatten berechnet wird
g)
Die niederländische Hinterbliebenenrente nach dem Gesetz vom 21. Dezember 1995 über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung
h)
Die finnischen nationalen Renten nach dem finnischen Rentengesetz vom 8. Juni 1956 und nach den vorläufigen Bestimmungen des finnischen Rentengesetzes (547/93) und der Zusatzbetrag des Waisengeldes nach dem Gesetz über die Hinterbliebenenversorgung vom 17. Januar 1969
i)
Die schwedische garantierte Rente und die garantierten Ausgleichszahlungen, welche die volle schwedische staatliche Rente im Sinne der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften über die staatliche Rente ersetzt haben, die volle staatliche Rente, die gemäß den Übergangsbestimmungen der nach diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften gezahlt wird, und die schwedischen einkommensbezogenen Ausgleichszahlungen im Falle von Krankheit und Erwerbsunfähigkeit.

2.
Leistungen im Sinne des Artikels 46b Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung, deren Betrag nach Maßgabe einer als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt betrachteten fiktiven Zeit bestimmt wird:

a)
Die dänischen vorgezogenen Altersrenten, deren Höhe nach den vor dem 1. Oktober 1984 geltenden Rechtsvorschriften festgesetzt wird
b)
Die deutschen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten, bei denen eine Zurechnungszeit berücksichtigt wird, und die deutschen Altersrenten, bei denen eine bereits erworbene Zurechnungszeit berücksichtigt wird
c)
Die italienischen Erwerbsunfähigkeitsrenten ( „inabilità” )
d)
Die lettischen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten, bei denen eine angerechnete Versicherungszeit berücksichtigt wird
e)
Die litauischen Sozialversicherungsrenten für Invalide und Hinterbliebene
f)
Die luxemburgischen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten
g)
Die slowakische Invaliditätsrente und die daraus abgeleitete Hinterbliebenenrente
h)
Die finnischen Erwerbsrenten, bei denen nach der finnischen Gesetzgebung auf zukünftige Zeiträume abgestellt wird
i)
Die schwedischen Ausgleichszahlungen im Falle von Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit in Form einer garantierten Ausgleichszahlung (Gesetz 1962:381, geändert durch Gesetz 2001:489), Hinterbliebenenrente auf der Grundlage anrechenbarer Zeiten (Gesetz 2000:461 und Gesetz 2000:462) und schwedische Altersrente in Form einer garantierten Rente auf der Grundlage zuvor angerechneter Versicherungszeiten (Gesetz 1998:702).

3.
Abkommen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung zur Vermeidung der zwei- oder mehrfachen Anrechnung ein und derselben fiktiven Zeit

a)
Nordisches Abkommen vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit.
b)
Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Finnland vom 28. April 1997 über soziale Sicherheit
c)
Abkommen zwischen der Republik Finnland und dem Großherzogtum Luxemburg vom 10. November 2000 über soziale Sicherheit.

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