ANHANG V(15) VO (EWG) 71/1408

WECHSELSEITIGE ÜBEREINSTIMMUNG DER ERWERBSMINDERUNGSSTUFEN ZWISCHEN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN (Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung)

BELGIEN

FRANKREICH
1.
Allgemeines System:
2.
Landwirtschaftliches System
3.
Knappschaftliches System
4.
System der Seeleute
ITALIEN
1.
Allgemeines System
2.
System der Seeleute
Mitgliedstaat Systeme, die von den Trägern der Mitgliedstaaten angewandt werden, welche die Entscheidung zur Anerkennung der Invalidität getroffen haben Systeme, die von den belgischen Trägern, für welche die Entscheidung bindend ist, angewandt werden
Allgemeines System Knappschaftliches System System der Seeleute OSSOM
Allgemeine Invalidität Berufsinvalidität
— III. Gruppe (Pflegefälle) Übereinstimmung Übereinstimmung Übereinstimmung Übereinstimmung keine Übereinstimmung
— II. Gruppe
— I. Gruppe
— allgemeine Invalidität Übereinstimmung Übereinstimmung Übereinstimmung Übereinstimmung keine Übereinstimmung
— allgemeine Invalidität von mindestens zwei Dritteln
— Pflegefälle
— allgemeine Teilinvalidität Übereinstimmung Übereinstimmung Übereinstimmung Übereinstimmung keine Übereinstimmung
— Pflegefälle
— Berufsunfähigkeit keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung
— allgemeine Invalidität Übereinstimmung Übereinstimmung Übereinstimmung Übereinstimmung keine Übereinstimmung
— Pflegefälle
— Berufsunfähigkeit keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung
— Invalidität Arbeiter keine Übereinstimmung Übereinstimmung Übereinstimmung Übereinstimmung keine Übereinstimmung
— Invalidität Angestellte
— seedienstuntauglich keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung
LUXEMBURG Invalidität Arbeiter Übereinstimmung Übereinstimmung Übereinstimmung Übereinstimmung keine Übereinstimmung
Invalidität Angestellte

FRANKREICH

2.
Knappschaftliches System
ITALIEN
1.
Allgemeines System
2.
System der Seeleute
Mitgliedstaat Systeme, die von den Trägern der Mitgliedstaaten angewandt werden, welche die Entscheidung zur Anerkennung der Invalidität getroffen haben Systeme, die von den französischen Trägern, für welche die Entscheidung bei Übereinstimmung bindend ist, angewandt werden
Allgemeines System Landwirtschaftliches System Knappschaftliches System System der Seeleute
I. Gruppe II. Gruppe III. Gruppe–Pflegefälle Invalidität mindestens zwei Drittel Gesamtinvalidität Pflegefälle Allgemeine Invalidität zwei Drittel Pflegefälle Berufsinvalidität Allgemeine Invalidität zwei Drittel Gesamtinvalidität Pflegefálle
BELGIEN 1. Allgemeines System Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung
— allgemeine Teilinvalidität Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung
— Berufsunfähigkeit keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung Übereinstimmung(2)
3. System der Seeleute Übereinstimmung(1) keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung Übereinstimmung(1) keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung Übereinstimmung(1) keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung
— Invalidität Arbeiter Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung
— Invalidität Angestellte Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung
— seedienstuntauglich keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung
LUXEMBURG Invalidität Arbeiter Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung
Invalidität Angestellte keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung

ITALIEN

2.
Knappschaftliches System
FRANKREICH
1.
Allgemeines System
2.
Landwirtschaftliches System
3.
Knappschaftliches System
4.
System der Seeleute
Mitgliedstaaten Systeme, die von den Trägern der Mitgliedstaaten angewandt werden, welche die Entscheidung zur Anerkennung der Invalidität getroffen haben Systeme, die von italienischen Trägern, für welche die Entscheidung bei Übereinstimmung bindend ist, angewandt werden
Allgemeines System

Seeleute

seedienstuntauglich

Arbeiter Angestellte
BELGIEN 1. Allgemeines System keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung
— allgemeine Teilinvalidität Übereinstimmung Übereinstimmung keine Übereinstimmung
— Berufsunfähigkeit keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung
3. System der Seeleute keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung
— III. Gruppe (Pflegefälle) Übereinstimmung Übereinstimmung keine Übereinstimmung
— II. Gruppe
— I. Gruppe
— allgemeine Vollinvalidität Übereinstimmung Übereinstimmung keine Übereinstimmung
— allgemeine Teilinvalidität
— Pflegefälle
— allgemeine Teilinvalidität Übereinstimmung Übereinstimmung keine Übereinstimmung
— Pflegefälle
— Berufsunfähigkeit keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung
— allgemeine Teilinvalidität keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung
— Pflegefälle
— Berufsunfähigkeit

LUXEMBURG

2.
Knappschaftliches System
FRANKREICH
1.
Allgemeines System
2.
Landwirtschaftliches System
3.
Knappschaftliches System
4.
System der Seeleute
Mitgliedstaat Systeme, die von den Trägern der Mitgliedstaaten angewandt werden, welche die Entscheidung zur Anerkennung der Invalidität getroffen haben Systeme, die von den luxemburgischen Trägern, für welche die Entscheidung bei Übereinstimmung bindend ist, angewandt werden
Invalidität Arbeiter Invalidität Angestellte
BELGIEN 1. Allgemeines System Übereinstimmung Übereinstimmung
— allgemeine Teilinvalidität keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung
— Berufsunfähigkeit keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung
3. System der Seeleute Übereinstimmung(3) Übereinstimmung(3)
— III. Gruppe (Pflegefälle) Übereinstimmung Übereinstimmung
— II. Gruppe
— I. Gruppe
— allgemeine Vollinvalidität Übereinstimmung Übereinstimmung
— allgemeine Invalidität von mindestens zwei Drittel
— Pflegefälle
— allgemeine Invalidität von mindestens zwei Drittel Übereinstimmung Übereinstimmung
— Pflegefälle
— Berufsunfähigkeit keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung
— allgemeine Teilinvalidität Übereinstimmung Übereinstimmung
— Pflegefälle
— Berufsunfähigkeit keine Übereinstimmung keine Übereinstimmung

Fußnote(n):

(1)

Soweit es sich um eine vom belgischen Träger anerkannte allgemeine Invalidität handelt.

(2)

Nur, wenn der belgische Träger die Unfähigkeit für Untertage– und Übertagearbeit anerkannt hat.

(3)

Soweit es sich um eine vom belgischen Träger anerkannte allgemeine Invalidität handelt.

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