ANHANG VI (A) (B) (2) (7) (8) (9) (11) (12) (13) (14) (15) VO (EWG) 71/1408

BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN BESTIMMTER MITGLIEDSTAATEN (Artikel 89 der Verordnung)

A.
BELGIEN

1.
Für Personen, deren Anspruch auf Sachleistungen der Krankenversicherung sich aus dem belgischen Kranken– und Invaliditäts-Pflichtversicherungssystem für Selbständige herleitet, gelten die Bestimmungen des Titels III Kapitel 1 der Verordnung, einschließlich des Artikels 35 Absatz 1, unter folgenden Bedingungen:

a)
Halten sich die Betreffenden im Gebiet eines anderen Mitgliedstaaats als Belgien auf, so wird ihnen folgendes gewährt:

i)
für die medizinische Behandlung im Falle eines Krankenhausaufenthalts die in den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats vorgesehenen Sachleistungen;
ii)
hinsichtlich der anderen im belgischen System vorgesehenen Sachleistungen die Rückerstattung der Kosten dieser Leistungen durch den zuständigen belgischen Träger zu dem von den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats vorgesehenen Satz.

b)
Wohnen die Betreffenden im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Belgien, so erhalten sie die in den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats vorgesehenen Sachleistungen, sofern sie an den zuständigen belgischen Träger den dafür im belgischen System vorgesehenen zusätzlichen Beitrag entrichten.

2.
Für die Anwendung der Bestimmungen der Kapitel 7 und 8 des Titels III der Verordnung durch den zuständigen Träger Belgiens gilt das Kind als in dem Mitgliedstaat aufgewachsen, in dessen Gebiet es wohnt.
3.
Für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung sind die Zeiten in der Versicherung für den Fall des Alters, die vor dem 1. Januar 1945 nach den belgischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, auch als Versicherungszeiten anzusehen, die nach dem belgischen allgemeinen Invaliditätssystem und nach dem System der Seeleute zurückgelegt worden sind.
4.
Bei Anwendung des Artikels 40 Absatz 3 Buchstabe a) Ziffer ii) werden nur die Zeiten berücksichtigt, in denen der Arbeitnehmer oder der Selbständige arbeitsunfähig im Sinne der belgischen Rechtsvorschriften war.
5.
Von Selbständigen nach den belgischen Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über Arbeitsunfähigkeit der Selbständigen zurückgelegte Altersversicherungszeiten werden bei der Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung als nach den letztgenannten Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten betrachtet.
6.
Bei der Feststellung, ob die Voraussetzungen, die nach den belgischen Rechtsvorschriften für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit gelten, erfüllt sind, werden nur die an abhängiger Beschäftigung zurückgelegeten Arbeitstage berücksichtigt; gleichgestellte Tage im Sinne dieser Rechtsvorschriften werden jedoch insoweit berücksichtigt, als die Tage davor Arbeitstage in abhängiger Beschäftigung waren.
7.
Bei der Anwendung des Artikels 72 und des Artikels 79 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung werden nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Beschäftigungs– und/oder Versicherungszeiten in den Fällen angerechnet, in denen nach den belgischen Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch der Voraussetzung unterliegt, daß in einem bestimmten früheren Zeitraum die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfen im Rahmen des Systems für Arbeitnehmer erfüllt wurden.
8.
Bei der Anwendung des Artikels 14a, Absätze 2, 3 und 4, des Artikels 14c Buchstabe a) und des Artikels 14d der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird für die Berechnung des im Bezugsjahr erzielten Arbeitseinkommens, das der Festsetzung der Beiträge gemäß dem Sozialstatut dere Selbständigen zugrunde gelegt wird, der jahresdurchschnittliche Umrechnungskurs des Jahres, in dem diese Einkommen erzielt wurde, herangezogen.

Der Umrechnungskurs ist das jährliche Mittel der gemäß Artikel 107 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Umrechnungskurse.

9.
Bei der Berechnung des theoretischen Betrags einer Invaliditätsrente nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung stützt sich der zuständige belgische Träger auf das Einkommen, das der Betreffende in seinem zuletzt ausgeübten Beruf hatte.
10.
Arbeitnehmer oder Selbständige, die nach den belgischen Rechtsvorschriften für die Kranken– und Invalidenversicherung, die die Gewährung eines Leistungsanspruchs auch vom Bestehen einer Versicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig machen, in Belgien nicht länger versichert sind, gelten bei Eintritt des Versicherungsfalls für die Durchführung der Bestimmungen des Titels III Kapitel 3 der Verordnung als versichert, falls sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegen das gleiche Risiko versichert sind.
11.
Hat der Betreffende nach Artikel 45 der Verordnung Anspruch auf eine belgische Leistung wegen Invalidität, wird nach Maßgabe des Artikels 46 Absatz 2 diese Leistung wie folgt festgestellt:

a)
entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes vom 9. August 1963 über die Schaffung und Gestaltung eines obligatorischen Kranken– und Invalidenversicherungssystems, wenn die betreffende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegen dieses Risiko als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) der Verordnung versichert war;
b)
entsprechend den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1971 über die Schaffung eines Versicherungssystems für Selbständige für den Fall der Arbeitsunfähigkeit, wenn die betreffende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) der Verordnung war.

12.
Das schädigende Ereignis gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 1953 über bestimmte Änderungen der Militärrenten und die Gewährung einer kostenlosen medizinischen Betreuung und kostenloser Arzneimittel für Angehörige der Streitkräfte, die in Friedenszeiten dienstunfähig wurden, stellt einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne von Titel III Kapitel 4 der Verordnung dar.

B.
BULGARIEN

Keine

C.
TSCHECHISCHE REPUBLIK

Keine

D.
DÄNEMARK

2.
Alle Personen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels I Titel III der Verordnung einen Anspruch auf Sachleistungen haben, sofern sie in Dänemark wohnen oder sich dort aufhalten, erhalten diese Leistungen unter denselben Voraussetzungen, die in den dänischen Rechtsvorschriften für Personen vorgesehen sind, die nach dem Gesetz über die öffentlichen Gesundheitsdienste (lov om offentlig sygesikring) in Gruppe 1 versichert sind. Die Personen, die sich in Dänemark niederlassen und die zum dänischen Krankenversicherungssystem zugelassen sind, können sich jedoch dafür entscheiden, in Gruppe 2 unter denselben Bedingungen wie die dänischen Versicherten versichert zu werden.
3.
a)
Die Bestimmungen in den dänischen Rechtsvorschriften über Sozialrenten, die den Rentenanspruch davon abhängig machen, daß der Berechtigte in Dänemark wohnt, gelten nicht für Arbeitnehmer, Selbständige und deren Hinterbliebene, die in einem anderen Mitgliedstaat als Dänemark wohnen.
b)
Für die Berechnung der Renten gelten die von einem Grenzgänger oder Saisonarbeiter in Dänemark zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbständiger Tätigkeit als von dem hinterbliebenen Ehegatten in Dänemark zurückgelegte Wohnzeiten, sofern der hinterbliebene Ehegatte während dieser Zeiten mit dem Grenzgänger oder Saisonarbeiter ohne Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder tatsächliches Getrenntleben wegen Unverträglichkeit verheiratet war und in einem anderen Mitgliedstaat wohnte.
c)
Für die Berechnung der Renten gelten die von einem Arbeitnehmer oder Selbständigen, der weder Grenzgänger noch Saisonarbeiter ist, vor dem 1. Januar 1984 in Dänemark zurückgelegten Beschäftigungszeiten bzw. Zeiten selbständiger Tätigkeit als von dem hinterbliebenen Ehegatten in Dänemark zurückgelegte Wohnzeiten, sofern der hinterbliebene Ehegatte während dieser Zeit mit dem Arbeitnehmer oder Selbständigen ohne Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder tatsächliches Getrenntleben wegen Unverträglichkeit verheiratet war und in einem anderen Mitgliedstaat wohnte.
d)
Gemäß Buchstaben b) und c) zu berücksichtigende Zeiten bleiben jedoch außer Betracht, wenn sie mit Zeiten, die bei der Berechnung der der betreffenden Person nach den Rechtsvorschriften über die Pflichtversicherung eines anderen Mitgliedstaats geschuldeten Rente berücksichtigt werden, oder mit Zeiten zusammentreffen, während deren die betreffende Person eine Rente nach diesen Rechtsvorschriften erhielt.

Diese Zeiten sind jedoch zu berücksichtigen, wenn der jährliche Betrag der genannten Rente weniger als die Hälfte des Grundbetrags der Sozialrente ausmacht.

4.
Die Verordnung berührt nicht die Übergangsvorschriften der dänischen Gesetze vom 7. Juni 1972 über den Rentenanspruch der dänischen Staatsangehörigen, die während einer bestimmten Dauer unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich in Dänemark gewohnt haben. Eine Rente wird jedoch unter den für die dänischen Staatsangehörigen vorgesehenen Bedingungen den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten gewährt, die während eines Jahres unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich in Dänemark gewohnt haben.
5.
a)
Die Zeiten, während denen ein Grenzgänger, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Dänemark wohnt, seine Berufstätigkeit im Gebiet Dänemarks ausgeübt hat, gelten in bezug auf die dänischen Rechtsvorschriften als Wohnzeiten. Das gleiche gilt für die Zeiten, während denen ein Grenzgänger in einem anderen Mitgliedstaat als Dänemark entsandt ist oder dort eine Dienstleistung erbringt.
b)
Die Zeiten, während denen ein Saisonarbeiter, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Dänemark wohnt, im Gebiet Dänemarks beschäftigt wurde, gelten in bezug auf die dänischen Rechtsvorschriften als Wohnzeiten. Das gleiche gilt für die Zeiten, während denen ein Saisonarbeiter in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Dänemark entsandt wird.
6.
Für die Feststellung, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf Tagegeld bei Krankheit oder Mutterschaft nach dem Gesetz über Kranken– und Mutterschaftsgeld vom 20. Dezember 1989 erfüllt sind, wenn die betreffende Person nicht während der gesamten, in dem genannten Gesetz festgesetzten Bezugszeiträume den dänischen Rechtsvorschriften unterstanden hat, gilt folgendes:

a)
Versicherungs– oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als Dänemark während dieser Bezugszeiträume zurückgelegt wurden, in denen die betreffende Person den dänischen Rechtsvorschriften nicht unterstanden hat, werden berücksichtigt, als handele es sich um nach dänischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten.
b)
es wird davon ausgegangen, daß während der so berücksichtigten Zeiten ein Selbständiger oder ein Arbeitnehmer (in den Fällen, in denen das berufliche Einkommen des letzteren nicht als Grundlage für die Berechnung des Tagegelds geeignet ist) ein durchschnittliches Arbeitseinkommen in Höhe des Einkommens gehabt hat, das bei der Berechnung des Tagegelds für die nach den dänischen Rechtsvorschriften während der Bezugszeiträume zurückgelegten Zeiten zugrunde gelegt wird.

7.
Artikel 46a Absatz 3 Buchstabe d) und Artikel 46c Absätze 1 und 3 der Verordnung und Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung gelten nicht für die nach dänischen Rechtsvorschriften festgestellten Renten.
8.
Zur Anwendung des Artikels 67 der Verordnung werden die Leistungen bei Arbeitslosigkeit für in Dänemark versicherte Selbständige nach den dänischen Rechtsvorschriften berechnet.
9.
Hat der Empfänger einer — gegebenenfalls vorgezogenen — dänischen Altersrente ebenfalls Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus einem anderen Mitgliedstaat, so gelten diese Renten zur Anwendung der dänischen Rechtsvorschriften als Leistungen gleicher Art im Sinne des Artikels 46a Absatz 1 der Verordnung, wobei jedoch die Person, deren Versicherungs– oder Wohnzeiten der Berechnung der Hinterbliebenenrente zugrunde liegen, Wohnzeiten in Dänemark zurückgelegt haben muß.
10.
Eine von einem Sondersystem für Beamte erfaßte, in Dänemark wohnende Person,

a)
für die die Vorschriften des Titels III Kapitel 1 Abschnitte 2 bis 7 nicht gelten und
b)
die keinen Anspruch auf eine dänische Rente hat,

kann von den zuständigen Behörden aufgefordert werden, die Kosten für in Dänemark gewährte Sachleistungen zu begleichen, sofern diese Sachleistungen durch das betreffende Sondersystem und/oder durch die persönliche Zusatzversicherung der Person erfaßt werden. Dies gilt auch für den Ehegatten dieser Person und für ihre Kinder unter 18 Jahren.

11.
Die Überbrückungsleistung für Arbeitslose, die zu einer flexiblen Arbeitstätigkeit zugelassen worden sind (ledighedsydelse) (gemäß dem Gesetz über aktive Sozialpolitik — lov om aktiv socialpolitik) fällt unter Titel III Kapitel 6 (Leistungen bei Arbeitslosigkeit). Für Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, gelten die Artikel 69 und 71 der Verordnung, sofern dieser Mitgliedstaat über ähnliche Systeme für die gleiche Kategorie von Personen verfügt.

E.
DEUTSCHLAND

1.
Artikel 10 der Verordnung berührt nicht die Rechtsvorschriften, nach denen aus Unfällen (Berufskrankheiten) und Zeiten, die außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten beziehungsweise zurückgelegt sind, Leistungen an Berechtigte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden.
2.
a)
Die pauschale Anrechnungszeit wird ausschließlich nach den deutschen Zeiten ermittelt.
b)
Für die Anrechnung deutscher rentenrechtlicher Zeiten auf die knappschaftliche Rentenversicherung gelten ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften.
c)
Für die Anrechnung deutscher Ersatzzeiten gelten ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften.
3.
Ergeben sich aus der Durchführung der Verordnung oder weiterer Verordnungen über soziale Sicherheit für einzelne Träger der Krankenversicherung außergewöhnliche Belastungen, so können diese ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Über den Ausgleich entscheidet die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (Bonn) im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenversicherung. Die zur Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Mittel werden durch Umlage auf sämtliche Träger der Krankenversicherung im Verhältnis der durchschnittlichen Mitgliederzahl des Vorjahres,ohne Rentner,aufgebracht.
4.
§ 7 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) wird auf die Staatsangehörigkeit der übrigen Mitgliedstaaten und die in deren Gebiet wohnenden Staatenlosen und Flüchtlinge wie folgt angewandt:

    Freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung dürfen bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen entrichtet werden, wenn

    a)
    die betreffende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat;
    b)
    die betreffende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat und zu irgendeinem Zeitpunkt vorher in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert war;
    c)
    der Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines Drittstaates hat, in der deutschen Rentenversicherung für wenigstens 60 Monate Beiträge entrichtet hat oder nach § 232 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zur freiwilligen Versicherung berechtigt ist und nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats nicht pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.

5.
. . . . . .
6.
. . . . . .
7.
. . . . . .
8.
. . . . . .
9.
Sind die Kosten für Sachleistungen, die deutsche Träger des Wohnorts den bei zuständigen Trägern der anderen Mitgliedstaaten versicherten Rentnern oder deren Familienangehörigen gewähren, nach Monatspauschbeträgen abzurechnen, so gelten diese Kosten für den Finanzausgleich zwischen deutschen Trägern in der Rentenkrankenversicherung als Aufwendungen für Leistungen der deutschen Rentnerkrankenversicherung. Die den deutschen Trägern des Wohnorts von den zuständigen Trägern der anderen Mitgliedstaaten erstatteten Pauschbeträge gelten als Einnahmen, die bei dem genannten Finanzausgleich zu berücksichtigen sind.
10.
Bei Selbständigen wird der Bezug von Arbeitslosenhilfe davon abhängig gemacht, daß der Betreffende vor seiner Arbeitslosmeldung mindestens ein Jahr lang eine selbständige Tätigkeit hauptberuflich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt und sie nicht nur vorübergehend aufgegeben hat.
11.
Die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats in einem Sondersystem für die Altersversicherung der Landwirte oder, falls es ein solches nicht gibt, in der Eigenschaft als Landwirt in dem allgemeinen System zurückgelegeten Versicherungszeiten werden auf die als Voraussetzung für die Begründung der Beitragspflicht nach § 27 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (GAL) notwendige Versicherungsdauer angerechnet, sofern der Betreffende

a)
die Erklärung zur Begründung der Beitragspflicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abgibt und
b)
vor Abgabe der Erklärung zuletzt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in der Altershilfe der Landwirte beitragspflichtig war.

12.
Für den Nachweis, der für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bei selbständig tätigen Handwerkern erforderlichen 18 mit Pflichtbeiträgen belegten Jahre werden auch die Pflichtversicherungszeiten berücksichtigt, die der Betreffende in einem anderen Mitgliedstaat in einem Sondersystem für Handwerker oder, falls es ein solches nicht gibt, in einem Sondersystem für Selbständige oder in dem allgemeinen System zurückgelegt hat.
13.
Für die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der deutschen Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und Artikel 56 Gesundheits-Reformgesetz sind die nach den Rechtsvor– schriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs– oder Wohnzeiten, während deren die betreffende Person Anspruch auf Sachleistungen im Krankheitsfall hatte, im erforderlichen Umfang wie nach den deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten zu berücksichtigen, soweit sie sich nicht mit nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten überschneiden.
14.
Für die Gewährung von Geldleistungen nach § 47 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 200 Absatz 2 und § 561 Asatz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) an Versicherte, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, berechnen die deutschen Versicherungsträger das für die Bemessung der Leistungen maßgebliche Nettoarbeitsentgelt so, als ob sie in der Bundesrepublik Deutschland wohnten.
15.
Personen, die als griechische beamtete Lehrkräfte aufgrund ihrer Beschäftigung im deutschen Schuldienst neben Beiträgen zum griechischen Sondersystem für Beamte Pflichtbeiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben und nach dem 31. Dezember 1978 aus der deutschen Pflichtversicherung ausgeschieden sind, werden diese Pflichtbeiträge auf Antrag nach § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erstattet. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu stellen. Der Anspruch kann auch geltend gemacht werden, wenn seit dem Wegfall der Versicherungspflicht noch keine sechs Kalendermonate verstrichen sind.

§ 210 Absatz 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gilt nur für Zeiten, für die Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung neben Beiträgen zum griechischen Sondersystem für Beamte entrichtet worden sind, sowie für die Anrechnungszeiten, die an diese mit Pflichtbeiträgen belegten Zeiten anschießen.

16.
. . . . . .
17.
Für die Gewährung von Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit gemäß §§ 53 ff. Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) im Rahmen der Sachleistungsaushilfe berücksichtigt der Träger des Wohnorts Versicherungs–, Beschäftigungs– oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, als handele es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorsschriften zurückgelegt worden sind.
18.
Wer eine Rente nach den deutschen Rechtsvorschriften und eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bezieht, gilt für die Anwendung des Artikels 27 der Verordnung als Anspruchsberechtigter in bezug auf Sachleistungen der Kranken– und Mutterschaftsversicherung, wenn er nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung befreit ist.
19.
Als Versicherungszeit wegen Kindererziehung nach den deutschen Rechtsvorschriften gilt auch die Zeit, in der die Erziehung eines Kindes durch den betroffenen Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt, soweit dieser Arbeitnehmer nach § 6 Absatz 1 Mutterschutzgesetz nicht beschäftigt werden darf oder Erziehungsurlaub gemäß § 15 Bundeserziehungsgeldgesetz nimmt und er nicht eine geringfügige Beschäftigung gemäß § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausgeübt hat.
20.
In den Fällen, in denen die am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des deutschen Rentenrechts anzuwenden sind, sind die Vorschriften des Anhangs VI gleichfalls in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
21.
a)
Titel III Kapitel 1 Abschnitte 2 bis 7 gelten hinsichtlich Sachleistungen nicht für Personen, die gegenüber einem Versorgungssystem für Beamte oder diesen gleichgestellte Personen in bezug auf Sachleistungen anspruchsberechtigt und nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
b)
Wohnt jedoch eine gegenüber einem Versorgungssystem für Beamte anspruchsberechtigte Person in einem Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften

der Anspruch auf Sachleistungen nicht an Versicherungs– oder Beschäftigungsbedingungen geknüpft ist und

keine Rente zu zahlen ist,

so wird dieser Person von ihrer Krankenversicherung nahegelegt, den entsprechenden Behörden des Wohnortmitgliedstaats mitzuteilen, daß sie nicht wünscht, Ansprüche auf Sachleistungen, die sie nach dem nationalen Recht ihres Wohnortmitgliedstaats erheben kann, geltend zu machen. Gegebenenfalls kann dabei auf Artikel 17a der Verordnung Bezug genommen werden.

22.
Ungeachtet Anhang VI Abschnitt C Nummer 21 gilt Artikel 27 hinsichtlich Sachleistungen als anwendbar auf Personen, die sowohl auf ein Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsrecht als auch auf eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anspruch haben.
23.
Kapitel 4 gilt nicht für Personen, die einen Anspruch auf Sachleistungen im Rahmen der Unfallfürsorge für Beamte und gleichgestellte Personen haben.
24.
Zur Berechnung des theoretischen Betrags gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung bei Leistungen der berufsständischen Versorgungseinrichtungen für kammerfähige Freie Berufe legt der zuständige Träger für jedes Versicherungsjahr, das nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurde, die während der Mitgliedschaftszeit beim zuständigen Träger durch Beitragszahlung erworbene durchschnittliche jährliche Rentenanwartschaft zugrunde.
25.
Für die Berechnung von Waisenrenten und Kinderzuschüssen bzw. -zuschlägen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung für kammerfähige Freie Berufe gilt Artikel 79a der Verordnung entsprechend.

F.
ESTLAND

Bei der Berechnung des Erziehungsgeldes nach estnischem Recht wird für die Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat von dem gleichen durchschnittlichen Sozialsteuerbetrag ausgegangen, wie er für die damit zusammengerechneten Beschäftigungszeiten in Estland gezahlt wurde. Wenn eine Person im Bezugsjahr ausschließlich in anderen Mitgliedstaaten gearbeitet hat, wird als Grundlage für die Berechnung der Leistung die durchschnittliche zwischen dem Bezugsjahr und dem Mutterschaftsurlaub in Estland gezahlte Sozialsteuer herangezogen.

G.
GRIECHENLAND

1.
. . . . . .
2.
Das Gesetz Nr. 1469/84 über die freiwillige Rentenversicherung von griechischen Staatsangehörigen und ausländischen Staatsangehörigen griechischer Abstammung gilt für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, Staatenlose und Flüchtlinge, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, gemäß Unterabsatz 2.

Soweit die anderen Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllt sind, können in folgenden Fällen Beiträge entrichtet werden:

a)
wenn die betreffende Person im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnt und zugleich in der Vergangenheit beim griechischen Rentenversicherungssystem pflichtversichert war, oder,
b)
unabhängig vom Wohnort, wenn der Betreffende entweder in der Vergangenheit zehn aufeinanderfolgende oder nicht aufeinanderfolgende Jahre lang in Griechenland gewohnt hat oder bei der griechischen Sozialversicherung 1500 Tage pflichtversichert oder freiwillig versichert war.

3.
Entgegen den einschlägigen OGA-Vorschriften gelten Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, die für diese Risiken einen besonderen Zweig vorsehen, sofern sie mit Zeiten einer landwirtschaftlichen Beschäftigung in Griechenland zusammenfallen, als Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des OGA-Systems im Sinne des Artikels 1 Buchstabe r) der Verordnung.
4.
Im Rahmen der griechischen Rechtsvorschriften wird Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung unter der Voraussetzung angewandt, daß sich die dort genannte Neuberechnung nicht zum Nachteil des Betreffenden auswirkt.
5.
In den Fällen, in denen die Satzungsbestimmungen der griechischen Hilfsrentenkassen (επικουρικά ταμεία) die Möglichkeit der Anerkennung bei griechischen Hauptversicherungsträgern (κύριας ασφάλισης) zurückgelegter Zeiten der Rentenpflichtversicherung vorsehen, gelten diese Bestimmungen auch für Zeiten der Rentenpflichtversicherung, die nach Maßgabe der in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung fallenden Rechtsvorschriften jedes beliebigen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden.
6.
Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 1992 der Rentenpflichtversicherung eines anderen Mitgliedstaats als Griechenlands angehörten und frühestens ab dem 1. Januar 1993 erstmals in der griechischen Sozialversicherung pflichtversichert sind, gelten als „Altersversicherte” im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 2084/92.
7.
Die unter ein Sondersystem für Krankheitsfürsorge fallenden Beamten im aktiven Dienst und im Ruhestand sowie deren Familienangehörige können Sachleistungen wegen Krankheit und/oder Mutterschaft im Fall unverzüglichen Erfordernisses während eines Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats oder dann, wenn sie sich im Interesse einer ihrem Gesundheitszustand angemessenen Behandlung dorthin begeben, soweit sie die vorherige Genehmigung des griechischen zuständigen Trägers dazu erhalten haben, gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a) und c) und Absatz 3 und gemäß Artikel 31 Buchstabe a) der Verordnung ebenso in Anspruch nehmen wie die im griechischen Sozialversicherungssystem (gesetzliche Systeme) erfaßten Arbeitnehmer und Selbständigen.
8.
Artikel 22b gilt sinngemäß für alle Beamten, die ihnen gleichgestellten Personen sowie deren Familienangehörige, die durch ein besonderes griechisches Gesundheitsfürsorgesystem erfaßt sind.
7.
In bezug auf Beamte und diesen gleichgestellte Personen, die vor dem 31. Dezember 1982 eingestellt wurden, gelten die Bestimmungen von Titel III Kapitel 2 und 3 entsprechend, wenn die betroffenen Personen in einem anderen Mitgliedstaat Versicherungszeiten im Rahmen eines Sondersystems für Beamte oder diesen gleichgestellte Personen oder eines allgemeinen Systems zurückgelegt haben, sofern die betroffenen Personen als Beamte oder diesen nach den griechischen Rechtsvorschriften gleichgestellte Personen beschäftigt waren.
8.
Die Anwendung der Artikel 43a Absatz 2 und 51a Absatz 2 in Fällen, in denen keine Rentenansprüche nach einem Sondersystem für Beamte oder ihnen gleichgestellte Personen erworben wurden, berührt nicht die Anwendung der griechischen Rechtsvorschriften (Kodex für Zivil– und Militärrenten) betreffend die Übertragung von Versicherungszeiten von einem Sondersystem für Beamte auf das allgemeine Versicherungssystem für Arbeitnehmer durch Zahlung des vorgeschriebenen Beitrags.

H.
SPANIEN

1.
Die Bedingung des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer iv) der Verordnung, daß eine Person im Lohn– oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist oder eine selbständige Tätigkeit ausübt oder früher im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbständige desselben Mitgliedstaats errichteten Systems gegen das gleiche Risiko pflichtversichert war, kann nicht gegenüber Personen geltend gemacht werden, die gemäß dem Königlichen Dekret Nr. 317/1985 vom 6. Februar 1985 als Beamte oder Bedienstete einer regierungsseitigen internationalen Organisation im allgemeinen System der sozialen Sicherheit freiwillig versichert sind.
2.
Die Vergünstigungen, die vom Königlichen Dekret Nr. 2805/79 vom 7. Dezember 1979 über freiwillige Einbeziehung in das allgemeine System der sozialen Sicherheit gewährt werden, werden in Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf die im Gemeinschaftsgebiet wohnen– den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, Flüchtlinge und Staatenlose erstreckt, die wegen ihres Wechsels zu internationalen Organisationen nicht weiterhin im spanischen System der sozialen Sicherheit pflichtversichert sind.
3.
a)
In allen Systemen der spanischen Sozialversicherung außer in dem System für Beamte der öffentlichen Verwaltung, der Streitkräfte und der Justizbehörden gelten Arbeitnehmer oder Selbständige, die nach den spanischen Rechtsvorschriften nicht mehr versichert sind, bei Eintritt des Versicherungsfalls für die Durchführung der Bestimmungen von Titel III Kapitel 3 der Verordnung noch als versichert, falls sie bei Eintritt des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats versichert sind, oder, wenn keine Versicherung vorliegt, falls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Leistung geschuldet wird. Diese letzte Voraussetzung gilt jedoch in dem in Artikel 48 Absatz 1 genannten Fall als erfüllt.
b)
Für die Durchführung der Bestimmungen von Titel III Kapitel 3 der Verordnung werden die dem Bediensteten zum Erreichen des Pensionsalters oder zur Versetzung in den Ruhestand gemäß Artikel 31 Nummer 4 der Neufassung des Gesetzes über die Pensionslasten des Staates (Ley de clases pasivas del Estado) fehlenden Jahre nur dann als abgeleistete Dienstzeiten angerechnet, wenn der Berechtigte bei Eintritt des der Invaliden– oder Hinterbliebenenrente zugrundeliegenden Versicherungsfalls dem Sondersystem für Beamte in Spanien angehörte oder einer Tätigkeit nachging, für die ihm im Rahmen dieses Sondersystems eine Gleichstellung gewährt wird.
4.
a)
In Anwendung des Artikels 47 erfolgt die Berechnung der spanischen theoretischen Leistung anhand der Bemessungsgrundlagen für tatsächlich entrichtete Beiträge des Versicherten in den Jahren unmittelbar vor Entrichtung des letzten Beitrags zur spanischen sozialen Sicherheit.
b)
Der so ermittelte Betrag der Rente wird für Renten gleicher Art um die für jedes folgende Jahr errechneten Steigerungs– und Anpassungsbeträge erhöht.
5.
Die im Sondersystem für Beamte anzurechnenden in anderen Mitgliedstaaten anerkannten Zeiten werden für die Zwecke des Artikels 47 der Verordnung wie die zeitlich nächstliegenden von dem Berechtigten in Spanien als Beamter der öffentlichen Verwaltung, der Streitkräfte und der Justizbehörden zurückgelegten Zeiten behandelt.
6.
In dem Sondersystem für Beamte der öffentlichen Verwaltung, der Streitkräfte und der Justizbehörden bezieht sich der Ausdruck ,,in Ausübung des Dienstes eingetretener Versicherungsfall" (acto de servicio) auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne und für die Zwecke der Anwendung des Titels III Kapitels 4 der Verordnung.
7.
a)
Titel III Kapitel 1 Abschnitte 2 bis 7 gelten hinsichtlich Sachleistungen nicht für Anspruchsberechtigte des Sondersystems für Beamte, die Streitkräfte und die Justizbehörden, die im Rahmen des spanischen „Mutualismo administrativo” versichert sind.
b)
Wohnt jedoch eine gegenüber einem dieser Systeme anspruchsberechtigte Person in einem Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften

der Anspruch auf Sachleistungen nicht an Versicherungs– oder Beschäftigungsbedingungen geknüpft ist und

keine Rente zu zahlen ist,

so wird dieser Person von ihrer Krankenversicherung nahegelegt, den entsprechenden Behörden des Wohnortmitgliedstaats mitzuteilen, daß sie nicht wünscht, Ansprüche auf Sachleistungen, die sie nach dem nationalen Recht ihres Wohnortmitgliedstaats erheben kann, geltend zu machen. Gegebenenfalls kann dabei auf Artikel 17a der Verordnung Bezug genommen werden.

8.
Ungeachtet der Nummer 7 gilt Artikel 27 hinsichtlich Sachleistungen als anwendbar auf Personen, die sowohl auf ein Ruhegehalt nach einem der Sondersysteme für Beamte, die Streitkräfte und die Justizbehörden als auch auf eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anspruch haben.
9.
Das spanische Sondersystem für Studierende (Seguro Escolar) beruht bezüglich der Anerkennung von Leistungsansprüchen nicht auf zurückgelegten Versicherungs–, Beschäftigungs– oder Wohnzeiten im Sinne des Artikels 1 Buchstaben r), s) und sa) der Verordnung. Daher ist es den spanischen Trägern nicht möglich, die entsprechenden Bescheinigungen für die Zusammenrechnung der Zeiten auszustellen.

Dennoch findet das spanische Sondersystem für Studierende, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind und in Spanien studieren, in der gleichen Weise wie für Studierende mit spanischer Staatsangehörigkeit Anwendung.

I.
FRANKREICH

1.
a)
Die Beihilfe für alte Arbeitnehmer sowie die Beihilfe für alte Selbständige und die Altersbeihilfe in der Landwirtschaft werden entsprechend den nach den französischen Rechtsvorschriften für französische Staatsangehörige geltenden Voraussetzungen allen Arbeitnehmern und Selbständigen gewährt, die Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten sind und im Zeitpunkt der Antragstellung im französischen Gebiet wohnen.
b)
Das gleiche gilt für Flüchtlinge und Staatenlose.
c)
Die Verordnung berührt nicht die französischen Rechtsvorschriften, aufgrund deren ausschließlich in den europäischen oder in den überseeischen Departements der Französischen Republik (Guadeloupe, Guyana, Martinique und Réunion) zurückgelegte Zeiten einer entgeltlichen oder gleichgestellten Beschäftigung oder, gegebenenfalls, Zeiten selbständiger Tätigkeit für den Erwerb des Anspruchs auf die Beihilfe für alte Arbeitnehmer sowie auf die Beihilfe für alte Sslbständige angerechnet werden.
2.
Die in den besonderen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit im Bergbau vorgesehene Sonderzulage und kumulierbare Entschädigung werden nur den im französischen Bergbau beschäftigten Arbeitnehmern gewährt.
3.
Das Gesetz Nr. 65–555 vom 10. Juli 1965, nach dem die französischen Staatsangehörigen, die im Ausland eine berufliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, dem System der freiwilligen Altersversicherung beitreten können, wird auf die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten wie folgt angewendet:

Die gegenüber dem französischen System zur freiwilligen Versicherung berechtigende Berufstätigkeit darf weder in französischem Gebiet noch in dem Mitgliedstaat ausgeübt werden oder ausgeübt worden sein, dessen Staatsangehöriger der Arbeitnehmer oder der Selbständige ist.

Der Arbeitnehmer oder der Selbständige muß in seinem Zulassungsantrag auf Anwendung dieses Gesetzes nachweisen, daß er mindestens zehn Jahre ununterbrochen oder mit Unterbrechungen entweder in Frankreich gewohnt hat oder während der genannten Dauer nach den französischen Rechtsvorschriften pflicht– oder freiwillig weiterversichert war.

Die oben genannten Voraussetzungen gelten auch dann, wenn die Vorschriften, die es einem außerhalb Frankreichs beschäftigten französischen Arbeitnehmer ermöglichen, sich entweder selbst oder über seinen Arbeitgeber freiwillig in einem französischen Zusatzrentensystem für Arbeitnehmer zu versichern, auf Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten angewandt werden.

4.
Wer nach Artikel 14 Absatz 1 oder Artikel 14a Absatz 1 der Verordnung den französischen Rechtsvorschriften unterliegt, hat für ihn begleitende Familienangehörige in dem Mitgliedstaat, in dem er eine Erwerbstätigkeit ausübt, Anspruch auf folgende Familienleistungen:

a)
die Kleinkinderbeihilfe bis zum Alter von drei Monaten;
b)
die Familienleistungen nach Artikel 73 der Verordnung.

5.
Zur Berechnung des theoretischen Betrages gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung in den Grund- oder Zusatzrentensystemen, in denen die Altersrenten nach Punkten berechnet werden, berücksichtigt der zuständige Träger für jedes Versicherungsjahr, das nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurde, eine Anzahl von Punkten, die dem Quotienten aus der Anzahl von Punkten, die nach den angewendeten Rechtsvorschriften erworben wurden, und der diesen Punkten entsprechenden Anzahl an Jahren entspricht.
6.
a)
Grenzgänger, die in den französischen Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle wohnen und ihre Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als Frankreich ausüben, erhalten in Anwendung von Artikel 19 der Verordnung im Gebiet dieser Departements die Sachleistungen gemäß der durch Dekret Nr. 46–1428 vom 12. Juni 1946 und Nr. 67–814 vom 25. September 1967 eingeführten Regelung für Elsaß-Lothringen.
b)
Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für Leistungsempfänger gemäß Artikel 25 Absätze 2 und 3 und den Artikeln 28 und 29 der Verordnung.
7.
Ungeachtet der Artikel 73 und 74 der Verordnung werden Wohnungsbeihilfen und der Zuschuss für die von den Eltern gewählte Kinderbetreuung (Kleinkindbeihilfe) nur im französischen Hoheitsgebiet wohnenden Personen und deren Angehörigen gewährt.
8.
Arbeitnehmer, die den französischen Rechtsvorschriften über die Witwenversicherung des allgemeinen französischen Systems der sozialen Sicherheit oder des Versicherungssystems der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte nicht mehr unterliegen, gelten bei Eintritt des Versicherungsfalls für die Durchführung der Bestimmungen von Titel III Kapitel 3 der Verordnung als nach diesen Rechtsvorschriften versichert, falls sie bei Eintritt des Versicherungsfalls als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats versichert sind, oder, wenn dies nicht der Fall ist, falls nach den für Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Hinterbliebenenrente geschuldet wird. Diese Voraussetzung gilt jedoch in dem in Artikel 48 Absatz 1 genannten Fall als erfüllt.
9.
Die für einen Arbeitnehmer oder früheren Arbeitnehmer geltenden französischen Rechtsvorschriften im Sinne von Titel III Kapitel 3 der Verordnung sind sowohl auf das oder die Grundrentensystem(e) als auch auf das oder die Zusatzrentensystem(e) anzuwenden, dem (denen) der Betroffene angeschlossen war.

J.
IRLAND

1.
Wohnen die in Artikel 19 Absatz 1, Artikel 22 Absätze 1 und 3, Artikel 25 Absätze 1 und 3, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 28a, Artikel 29 und Artikel 31 der Verordnung genannten Arbeitnehmer oder Selbständigen, Arbeitslosen, Rentenantragsteller oder –berechtigten sowie ihre Familienangehörigen in Irland oder halten sie sich dort auf, so wird ihnen die gesamte ärztliche Behandlung, die in den irischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, kostenlos gewährt, wenn die Kosten für die Leistungen zu Lasten des Trägers eines anderen Mitgliedstaats als Irland gehen.
2.
Den in Irland wohnenden Familienangehörigen eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, für den die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als Irland gelten und der die Voraussetzungen nach diesen Rechtsvorschriften erfüllt, um gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 18 leistungsberechtigt zu sein, wird die gesamte ärztliche Behandlung, die in den irischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, kostenlos gewährt.

Die Kosten für die gewährten Leistungen gehen zu Lasten des Trägers, bei dem der Arbeitnehmer oder Selbständige versichert ist.

Übt jedoch der Ehegatte des Arbeitnehmers oder Selbständigen oder die Person, die für die Kinder sorgt, in Irland eine Berufstätigkeit aus, so gehen die den Familienangehörigen gewährten Leistungen zu Lasten des irischen Trägers, soweit der Anspruch auf die genannten Leistungen allein aufgrund der irischen Rechtsvorschriften begründet ist.

3.
Wird ein den irischen Rechtsvorschriften unterliegender Arbeitnehmer Opfer eines Unfalls, nachdem er das Gebiet eines Mitgliedstaats verlassen hat, um sich im Laufe seiner Beschäftigung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, aber dort noch nicht angekommen ist, so besteht sein Anspruch auf Leistungen für diesen Unfall,

a)
als habe sich dieser Unfall im Gebiet Irlands ereignet und
b)
ohne daß bei der Ermittlung, ob er aufgrund seiner Beschäftigung nach diesen Rechtsvorschriften versichert war, seine Abwesenheit vom Gebiet Irlands berücksichtigt wird.

4.
. . . . .
5.
Bei der Berechnung des Arbeitsentgelts für die Gewährung der Leistung bei Krankheit oder bei Arbeitslosigkeit, die in den irischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, wird abweichend von Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung dem Arbeitnehmer für jede als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Beschäftigungswoche während des Bezugszeitraums ein Betrag in Höhe eines durchschnittlichen Wochenarbeitsentgelts männlicher bzw. weiblicher Arbeitnehmer angerechnet.
6.
Bei Anwendung des Artikels 40 Absatz 3 Buchstabe a) Ziffer ii) werden nur die Zeiten berücksichtigt, in denen der Arbeitnehmer oder Selbständige arbeitsunfähig im Sinne der irischen Rechtsvorschriften war.
7.
Bei Anwendung des Artikels 44 Absatz 2 ist ein Arbeitnehmer, der nicht tatsächlich aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, in den Fällen, in denen dies Voraussetzung für den Bezug von Altersrente ist, so zu behandeln, als habe er den Aufschub der Feststellung der Altersrente, auf die er nach den irischen Rechtsvorschriften Anspruch hätte, ausdrücklich beantragt.
8.
. . . . . .
9.
Kehrt ein Arbeitsloser nach Ablauf des Dreimonatszeitraums, während dessen er gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung Leistungen nach den Rechtsvorschriften Irlands weiterbezog, nach Irland zurück, kann er ungeachtet des Artikels 69 Absatz 2 Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit erheben, wenn er die Voraussetzungen nach den genannten Rechtsvorschriften erfüllt.
10.
Nach Maßgabe der irischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung können

i)
im Zusammenhang mit Titel III der Verordnung nicht als nach Maßgabe der irischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten gemäß diesem Buchstaben berücksichtigt werden;
ii)
Irland nicht zum zuständigen Staat für die Zahlung von Leistungen nach Artikel 18, Artikel 38 oder Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung machen.

11.
Der Anspruch auf Familienzulagen ausschließlich aufgrund irischer Rechtsvorschriften ruht, wenn während desselben Zeitraums für dasselbe Familienmitglied allein aufgrund der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs oder nach Artikel 73, 74, 77, 78 oder 78a der Verordnung bis zur Höhe dieser Leistungen Anspruch auf Familienleistungen besteht.

K.
ITALIEN

Keine.

L.
ZYPERN

Für die Anwendung des Artikels 18 Absatz 1, des Artikels 38, des Artikels 45 Absätze 1 bis 3, des Artikels 64, des Artikels 67 Absätze 1 und 2 und des Artikels 72 der Verordnung wird für jeden Zeitraum, der am oder nach dem 6. Oktober 1980 beginnt, eine Versicherungswoche nach dem Recht der Republik Zypern bestimmt, indem das versicherbare Gesamteinkommen in dem betreffenden Zeitraum durch den wöchentlichen Betrag des versicherbaren Grundeinkommens in dem betreffenden Beitragsjahr geteilt wird, vorausgesetzt, die auf diese Weise ermittelte Anzahl von Wochen übersteigt nicht die Anzahl der Kalenderwochen dieses Zeitraums.

M.
LETTLAND

Keine

N.
LITAUEN

Keine

O.
LUXEMBURG

1.
Abweichend von Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung werden Versicherungszeiten oder gleichgestellte Zeiten, die ein Arbeitnehmer oder Selbständiger vor dem 1. Januar 1946 oder vor einem in einem zweiseitigen Abkommen festgelegten früheren Zeitpunkt nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung für den Fall der Berufs– oder Erwerbsunfähigkeit, des Alters oder des Todes zurückgelegt hat, nur insoweit berücksichtigt, als der Betreffende nach dem entsprechenden Zeitpunkt sechs Versicherungsmonate im luxemburgischen System nachweisen kann. Soweit mehrere zweiseitige Abkommen in Betracht kommen, werden die Versicherungszeiten oder gleichgestellten Zeiten von dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt an berücksichtigt.
2.
Bei der Gewährung des unveränderlichen Teils der luxemburgischen Renten werden die von nicht in Luxemburg wohnenden Arbeitnehmern oder Selbständigen nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten vom 1. Oktober 1972 an Wohnzeiten gleichgestellt.
3.
Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung berührt nicht die luxemburgischen Rechtsvorschriften, nach denen die Krankenkasse ihre Genehmigung für eine Behandlung im Ausland nicht verweigern kann, wenn die notwendige Behandlung im Großherzogtum nicht möglich ist.
4.
Bei der Anrechnung der Versicherungszeit nach Artikel 171,7 Sozialversicherungsordnung berücksichtigt der luxemburgische Träger die von der betreffenden Person nach Maßgabe der Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten, als ob es sich um nach Maßgabe der von ihm angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten handelte. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, daß der Betreffende zuletzt Versicherungszeiten nach luxemburgischen Rechtsvorschriften zurückgelegt hat.
5.
Für einen Beamten, der zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst nicht den luxemburgischen Rechtsvorschriften unterliegt, erfolgt die Berechnung der Rente auf der Grundlage des letzten Gehalts der betroffenen Person zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem luxemburgischen öffentlichen Dienst; dieses Gehalt wird gemäß den zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Rente geltenden Rechtsvorschriften bestimmt.
6.
Bei einem Übergang von einem luxemburgischen gesetzlichen System auf ein Sondersystem für Beamte oder diesen gleichgestellte Personen in einem anderen Mitgliedstaat wird die Anwendung der luxemburgischen Rechtsvorschriften über rückwirkende Versicherung ausgesetzt.
7.
Die Anrechnung von Zeiten durch das luxemburgische gesetzliche System erfolgt nur aufgrund von in Luxemburg zurückgelegten Zeiten.
8.
Die Personen, die im Großherzogtum Luxemburg Krankenversicherungsschutz genießen und in einem anderen Mitgliedstaat studieren, werden von der Pflicht zur Mitgliedschaft als Student nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihr Studium absolvieren, entbunden.

P.
UNGARN

Keine

Q.
MALTA

Keine

R.
NIEDERLANDE

1.
Krankenversicherung

a)
Im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Sachleistungen sind nach den niederländischen Rechtsvorschriften für die Zwecke der Durchführung des Titels III Kapitel 1 und 4 dieser Verordnung unter Sachleistungsberechtigten zu verstehen:

i)
Personen, die gemäß Artikel 2 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) dazu verpflichtet sind, sich bei einem Krankenversicherungsträger zu versichern,

und

ii)
soweit nicht bereits unter Ziffer i erfasst, Familienangehörige des Militärpersonals im aktiven Dienst, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, sowie Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und gemäß dieser Verordnung auf Rechnung der Niederlande Anspruch auf medizinische Versorgung in ihrem Wohnstaat haben.

b)
Die in Buchstabe a Ziffer i genannten Personen müssen sich gemäß dem Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) bei einem Krankenversicherungsträger versichern, und die in Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen müssen sich beim College voor Zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger) eintragen lassen.
c)
Die Vorschriften des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) und des Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz über besondere Krankheitskosten) über die Beitragspflicht gelten für die unter Buchstabe a genannten Personen und deren Familienangehörige. Die Beiträge für die Familienangehörigen werden bei der Person erhoben, von der sich der Anspruch auf Krankenbehandlung ableitet, mit Ausnahme der Familienangehörigen von Militärpersonal, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, von denen die Beiträge unmittelbar erhoben werden.
d)
Die Vorschriften des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) über den zu späten Abschluss einer Versicherung gelten bei einer zu späten Eintragung der in Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen beim College voor Zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger) entsprechend.
e)
Personen, die aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates als der Niederlande sachleistungsberechtigt sind und die sich ständig oder vorübergehend in den Niederlanden aufhalten, haben Anspruch auf Sachleistungen gemäß dem Versicherungsschutz, der den in den Niederlanden Versicherten geboten wird, durch den Träger am Wohn- bzw. am Aufenthaltsort, wobei Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 19 Absatz 1 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) zu berücksichtigen sind, sowie auf Sachleistungen nach dem Algemene wet bijzondere ziektekosten (Allgemeines Gesetz über Besondere Krankheitskosten).
f)
Für die Zwecke der Artikel 27 bis 34 dieser Verordnung werden den Renten, die nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Buchstabe b (Invalidität) und Buchstabe c (Alter) der Erklärung des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 5 dieser Verordnung geschuldet werden, folgende Renten gleichgestellt:

Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 6. Januar 1966 über Renten für Zivilbeamte und ihre Hinterbliebenen (Algemene burgerlijke pensioenwet) (Allgemeines Beamtenversorgungsgesetz);

Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 6. Oktober 1966 über Renten für Angehörige der Streitkräfte und ihre Hinterbliebenen (Algemene militaire pensioenwet) (Allgemeines Soldatenversorgungsgesetz);

Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 15. Februar 1967 über Renten für Bedienstete der Niederländischen Eisenbahngesellschaft (NV Nederlandse Spoorwegen) und ihre Hinterbliebenen (Spoorwegpensioenwet) (Eisenbahner-Versorgungsgesetz);

Versorgungsleistungen nach dem Reglement Dienstvoorwaarden Nederlandse Spoorwegen (Regelung über die Arbeitsbedingungen bei den niederländischen Eisenbahnen);

Leistungen wegen Ruhestands vor Vollendung des 65. Lebensjahres aufgrund einer Ruhestandsregelung, die die Versorgung von ehemaligen Arbeitnehmern im Alter zum Ziel hat, oder Leistungen für ein verfrühtes Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt gemäß einer staatlichen oder tarifvertraglichen Regelung für Personen von mindestens 55 Jahren;

Leistungen, die an Soldaten und Beamte aufgrund einer Regelung bei Entlassung, Versetzung in den Ruhestand und bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden.

g)
Für die Zwecke des Titels III Kapitel 1 und 4 dieser Verordnung gilt die in der niederländischen Regelung bei geringfügiger Inanspruchnahme der Gesundheitsversorgung vorgesehene Erstattung wegen Nichtinanspruchnahme als Geldleistung.

2.
Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversorgung (AOW)

a)
Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 1 AOW wird nicht auf Kalenderjahre bzw. auf Teile von Kalenderjahren vor dem 1. Januar 1957 angewandt, in denen der Berechtigte, der die Voraussetzungen, unter denen er diese Jahre Versicherungszeiten gleichgestellt bekommen kann, nicht erfüllt, zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 65. Lebensjahr in den Niederlanden wohnte oder in denen er zwar in einem anderen Mitgliedstaat wohnte, aber in den Niederlanden eine entlohnte Tätigkeit im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers ausübte.

In Abweichung von Artikel 7 AOW kann auch der Berechtigte, der nur vor dem 1. Januar 1957 in den Niederlanden gewohnt oder gearbeitet hat, die Gleichstellung gemäß den obigen Voraussetzungen erlangen.

b)
Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 1 AOW wird nicht auf Kalenderjahre bzw. auf Teile von Kalenderjahren vor dem 2. August 1989 angewandt, in denen die verheiratete bzw. die ehemals verheiratete Person zwischen ihrem vollendeten 15. und 65. Lebensjahr nicht nach diesen Rechtsvorschriften versichert war und dabei in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden wohnte, soweit diese Kalenderjahre bzw. Teile von Kalenderjahren mit Versicherungszeiten, die von ihrem Ehegatten während ihrer gemeinsamen Ehe nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, und mit Kalenderjahren bzw. Teilen von Kalenderjahren, die nach Buchstabe a) zu berücksichtigen sind, zusammenfallen.

In Abweichung von Artikel 7 AOW gilt diese Person als berechtigte Person.

c)
Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 2 AOW wird nicht auf Kalenderjahre oder auf Teile von Kalenderjahren vor dem 1. Januar 1957 angewandt, in denen der Ehegatte der berechtigten Person, der die Voraussetzungen, unter denen er diese Jahre Versicherungszeiten gleichgestellt bekommen kann, nicht erfüllt, zwischen seinem vollendeten 15. und seinem vollendeten 65. Lebensjahr in den Niederlanden wohnte oder in denen er zwar in einem anderen Mitgliedstaat wohnte, aber in den Niederlanden eine entlohnte Tätigkeit im Dienste eines dort ansässigen Arbeitgebers ausübte.
d)
Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 2 AOW wird nicht auf Kalenderjahre oder Teile von Kalenderjahren vor dem 2. August 1989 angewandt, in denen der Ehegatte der berechtigten Person zwischen seinem vollendeten 15. und seinem vollendeten 65. Lebensjahr in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden wohnte und nicht nach diesen Rechtsvorschriften versichert war, soweit diese Kalenderjahre bzw. Teile von Kalenderjahren mit Versicherungszeiten, die von der berechtigten Person nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften während ihrer gemeinsamen Ehe zurückgelegt wurden, und mit Kalenderjahren bzw. Teilen von Kalenderjahren, die nach Buchstabe a) zu berücksichtigen sind, zusammenfallen.
e)
Die Buchstaben a), b), c) und d) gelten nur, wenn der Berechtigte nach dem vollendeten 59. Lebensjahr sechs Jahre im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gewohnt hat und solange er im Hoheitsgebiet eines dieser Mitgliedstaaten wohnt.
f)
In Abweichung von Artikel 45 Absatz 1 AOW und Artikel 63 Absatz 1 ANW (allgemeine Hinterbliebenenversicherung) ist der in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden wohnende Ehegatte eines pflichtversicherten Arbeitnehmers oder Selbständigen berechtigt, sich nur für die Zeiten nach dem 2. August 1989, in denen der Arbeitnehmer oder Selbständige nach den genannten Gesetzen pflichtversichert ist oder gewesen ist, aufgrund eben dieser Gesetze freiwillig zu versichern. Diese Berechtigung erlischt an dem Tag, an dem die Pflichtversicherung des Arbeitnehmers oder Selbständigen endet.

Diese Berechtigung erlischt jedoch dann nicht, wenn die Pflichtversicherung des Arbeitnehmers oder Selbständigen wegen dessen Todes beendet wurde und seine Witwe ausschließlich eine Rente nach dem Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung (AWW) bezieht.

Das Recht auf freiwillige Versicherung erlischt in jedem Fall an dem Tag, an dem die freiwillig versicherte Person das 65. Lebensjahr vollendet.

Welcher Beitrag vom Ehegatten eines Arbeitnehmers oder Selbständigen zu entrichten ist, der in der allgemeinen Altersversicherung und der Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung pflichtversichert ist, wird gemäß den Bestimmungen über die Festsetzung des Pflichtversicherungsbeitrags festgelegt, wobei davon ausgegangen wird, daß das Einkommen des Ehegatten in den Niederlanden bezogen wurde.

Für den Ehegatten eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, der am 2. August 1989 oder danach pflichtversichert wurde, wird der Beitrag gemäß den Bestimmungen festgesetzt, die für die Festsetzung des Beitrags zur freiwilligen Versicherung aufgrund der allgemeinen Altersversicherung und der Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung gelten.

g)
Die Berechtigung nach Buchstabe f) besteht nur; wenn der Ehegatte eines Arbeitnehmers oder Selbständigen innerhalb eines Jahres nach Beginn von dessen Pflichtversicherung der Sozialversicherungsanstalt (Sociale Verzekeringsbank) mitgeteilt hat, daß er sich freiwillig versichern will.

Für Ehegatten von Arbeitnehmern oder Selbständigen, die am 2. August 1989 oder unmittelbar davor pflichtversichert wurden, beginnt die Einjahresfrist am 2. August 1989 zu laufen.

Die Regelung unter Buchstabe f) Unterabsatz 4 kann von dem nicht in den Niederlanden wohnenden Ehegatten des Arbeitnehmers oder Selbständigen, für den Artikel 14 Absatz 1, Artikel 14a Absatz 1 oder Artikel 17 der Verordnung gilt, nicht in Anspruch genommen werden, wenn sich jener Ehegatte ausschließlich nach niederländischem Recht bereits freiwillig versichern kann oder konnte.

h)
Die Buchstaben a), b), c), d) und f) gelten nicht für die Zeiten, die mit Zeiten zusammenfallen, die bei der Berechnung der Rentenansprüche nach den Altersversicherungsrechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als den Niederlanden berücksichtigt werden können, und auch nicht für die Zeiten, in denen die betreffende Person eine Altersrente nach solchen Rechtsvorschriften bezogen hat.
i)
Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung gelten als zurückgelegte Versicherungszeiten ausschließlich die Versicherungszeiten, die nach Vollendung des 15. Lebensjahres nach dem niederländischen Gesetz über die allgemeine Altersversicherung (AOW) zurückgelegt wurden.

3.
Anwendung des niederländischen Gesetzes über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung

a)
Arbeitnehmer oder Selbständige, die den niederländischen Rechtsvorschriften über die Allgemeine Hinterbliebenenversicherung nicht mehr unterliegen, gelten bei Eintritt des Versicherungsfalls für die Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung als nach diesen Rechtsvorschriften versichert, falls sie gegen diesen Versicherungsfall nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats versichert sind oder, wenn dies nicht der Fall ist, nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Hinterbliebenenrente geschuldet wird. Diese letzte Voraussetzung gilt jedoch in dem in Artikel 48 Absatz 1 genannten Fall als erfüllt.
b)
Hat eine Witwe nach Buchstabe a) Anspruch auf eine Witwenrente nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung, so wird diese Rente nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung berechnet.

Für die Anwendung dieser Bestimmungen gelten als nach diesen niederländischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten auch Zeiten vor dem 1. Oktober 1959, in denen der Arbeitnehmer oder Selbständige nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Gebiet der Niederlande gewohnt hat oder in denen er in den Niederlanden eine entlohnte Tätigkeit im Dienst eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgebers ausgeübt hat, während er im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnte.

c)
Nach Buchstabe b) zu berücksichtigende Zeiten, die mit Versicherungszeiten zusammenfallen, die nach Maßgabe der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats über Hinterbliebenenrenten zurückgelegt wurden, bleiben außer Betracht.
d)
Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung gelten als zurückgelegte Versicherungszeiten ausschließlich die Versicherungszeiten, die nach Vollendung des 15. Lebensjahres gemäß den niederländischen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.

4.
Anwendung der niederländischen Gesetze über die Arbeitsunfähigkeit

a)
Arbeitnehmer oder Selbständige, die nicht länger nach dem Algemene arbeidsongeschiktheidswet (Gesetz über die Arbeitsunfähigkeit) (AAW) vom 11. Dezember 1975, dem Wet arbeidsongeschiktheidsverzekering zelfstandigen (Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung von Selbständigen) (WAZ) vom 24. April 1997, dem Wet op de arbeidsongeschiktheidsverzekering (Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung) (WAO) vom 18. Februar 1966 oder dem Wet werk en inkomen naar arbeidsvermogen (Gesetz über Arbeit und Einkommen nach Arbeitsfähigkeit) (WIA) vom 10. November 2005 versichert sind, gelten bei Eintritt des Versicherungsfalls für die Durchführung der Bestimmungen des Titels III Kapitel 3 der Verordnung als versichert, falls sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegen das gleiche Risiko versichert sind oder, wenn dies nicht der Fall ist, falls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats für das gleiche Risiko eine Leistung geschuldet wird. Diese zweite Voraussetzung gilt jedoch im Falle von Artikel 48 Absatz 1 als erfüllt.
b)
Hat der Betreffende nach Buchstabe a Anspruch auf eine niederländische Leistung bei Invalidität, wird nach Maßgabe des Artikels 46 Absatz 2 diese Leistung wie folgt gezahlt:

i)
gemäß den Bestimmungen des WAO, wenn die betreffende Person vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zuletzt als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung beschäftigt war und die Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. Januar 2004 eingetreten ist. Ist die Arbeitsunfähigkeit am 1. Januar 2004 oder später eingetreten, so wird der Leistungsbetrag gemäß dem WIA berechnet;
ii)
gemäß den Bestimmungen des WAZ, wenn die betreffende Person vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zuletzt in anderer Eigenschaft als als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung erwerbstätig war.

c)
Bei der Berechnung der Leistungen, die gemäß dem WAO, gemäß dem WIA oder gemäß dem WAZ gezahlt werden, berücksichtigen die niederländischen Träger:

vor dem 1. Juli 1967 in den Niederlanden zurückgelegte Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten;

nach Maßgabe des WAO zurückgelegte Versicherungszeiten;

nach Maßgabe des AAW nach Vollendung des 15. Lebensjahres zurückgelegte Versicherungszeiten, sofern sie sich nicht mit den nach Maßgabe des WAO zurückgelegten Versicherungszeiten decken;

nach Maßgabe des WAZ zurückgelegte Versicherungszeiten;

nach Maßgabe des WIA zurückgelegte Versicherungszeiten.

d)
Bei der Berechnung der niederländischen Leistung bei Invalidität gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung berücksichtigen die niederländischen Träger nicht die Zulage, die dem Anspruchsberechtigten gegebenenfalls nach dem Zulagengesetz gewährt wird. Der Anspruch auf diese Zulage und deren Höhe werden ausschließlich nach den Bestimmungen des Zulagengesetzes berechnet.

5.
Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über Familienbeihilfen

a)
Arbeitnehmer und Selbständige, auf die im Laufe eines Quartals das niederländische Gesetz über Familienbeihilfen (Algemene Kinderbisjlagwet) anwendbar wird und die am ersten Tag dieses Quartals den einschlägigen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlagen, gelten ab diesem ersten Tag als nach den niederländischen Rechtsvorschriften versichert.
b)
Der Betrag der Familienbeihilfe, auf die Arbeitnehmer und Selbständige Anspruch haben, die gemäß Buchstabe a) als nach dem niederländischen Gesetz über Familienbeihilfen versichert gelten, wird gemäß den Einzelheiten der in Artikel 98 der Verordnung genannten Durchführungsverordnung festgesetzt.

6.
Anwendung einiger Übergangsbestimmungen

Artikel 45 Absatz 1 findet keine Anwendung bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs aufgrund der Übergangsbestimmungen der Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung (Artikel 46), die allgemeine Witwen– und Waisenversicherung und die allgemeine Arbeitsunfähigkeitsversicherung.

7.
Für die Anwendung des Titels II der Verordnung wird davon ausgegangen, dass Personen, die als Arbeitnehmer im Sinne des Lohnsteuergesetzes von 1964 gelten und aufgrund dessen in den Volksversicherungen versichert sind, im Lohn- oder Gehaltsverhältnis erwerbstätig sind.

S.
ÖSTERREICH

1.
Bei Anwendung der Verordnung bleiben die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend Übertragung der Versicherungszeiten bei einem Wechsel zwischen einem allgemeinen System und einem Sondersystem für Beamte durch die Zahlung eines Überweisungsbetrags unberührt.
2.
Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung werden Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und der knappschaftliche Leistungszuschlag gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt. In diesen Fällen wird der gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung ermittelte Betrag um die Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und den knappschaftlichen Leistungszuschlag erhöht.
3.
Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung gilt bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften der Stichtag als Eintritt des Versicherungsfalles.
4.
Die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung hat keine mindernde Wirkung auf Ansprüche auf Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften in bezug auf Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben.
5.
Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung gilt auch für die nach einem österreichischen Versorgungsgesetz in der Krankenversicherung geschützten Personen.
6.
Für die Anwendung der Verordnung gelten die nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG) in Betracht kommenden Leistungen als Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
7.
Die Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG) vom 30. November 1973 gilt für die Anwendung der Verordnung als Rente bei Alter.
8.
Zur Berechnung des theoretischen Betrags nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung in Bezug auf Leistungen oder Leistungsteile einer Versorgungseinrichtung der Kammern der Freien Berufe, die ausschließlich nach dem Kapitaldeckungsverfahren finanziert werden oder die auf einem Pensionskontensystem beruhen, berücksichtigt der zuständige Träger für jeden Versicherungsmonat, der nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurde, jenes Kapital, das dem Quotienten aus dem Kapital, das in der jeweiligen Versorgungseinrichtung tatsächlich angespart wurde oder im Pensionskontensystem als angespart gilt, und der Anzahl der Monate der Versicherungszeiten in der jeweiligen Versorgungseinrichtung entspricht.
9.
Für die Berechnung von Kinderzuschüssen bzw. -zuschlägen zu Renten und Waisenrenten aus einer Versorgungseinrichtung der Kammern der Freien Berufe gilt Artikel 79a der Verordnung entsprechend.
10.
Zur Berechnung des theoretischen Betrages nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung in Bezug auf Leistungen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) berücksichtigt der zuständige Versicherungsträger für jeden Versicherungsmonat, der nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurde, jenen Teil der zum Stichtag nach dem APG ermittelten Gesamtgutschrift, der dem Quotienten aus dieser Gesamtgutschrift und der Anzahl der Versicherungsmonate aufgrund derer diese Gesamtgutschrift erworben wurde, entspricht.

T.
POLEN

Für die Anwendung von Artikel 88 des Lehrerstatuts vom 26. Januar 1982 werden für die Vorruhestandsansprüche von Lehrern die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten als Lehrer als nach polnischem Recht zurückgelegte Beschäftigungszeiten als Lehrer und die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses als Lehrer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses als Lehrer nach polnischem Recht angesehen.

U.
PORTUGAL

In bezug auf Personen, die unter das Sondersystem für Beamte oder diesen gleichgestellte Personen fallen und die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst oder der Feststellung der Rentenansprüche nicht mehr für die portugiesische Verwaltung arbeiten, wird für die Berechnung der Rente das letzte von der Verwaltung bezogene Gehalt berücksichtigt.

V.
RUMÄNIEN

Zur Berechnung des theoretischen Betrags gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung in Systemen, in denen die Renten aufgrund von Rentenpunkten berechnet werden, berücksichtigt der zuständige Träger für jedes Versicherungsjahr, das nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurde, eine Anzahl von Rentenpunkten, die dem Quotienten aus der Anzahl von Rentenpunkten, die nach den angewendeten Rechtsvorschriften erworben wurden und der diesen Punkten entsprechenden Anzahl an Jahren entspricht.

W.
SLOWENIEN

Keine

X.
SLOWAKEI

Keine

Y.
FINNLAND

1.
Ist Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a zur Berechnung der angerechneten Versicherungszeit nach den finnischen Rechtsvorschriften über einkommensabhängige Renten anzuwenden und hat die betreffende Person während eines Teils des Bezugszeitraums nach den finnischen Rechtsvorschriften aufgrund einer Beschäftigung Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt, so entsprechen die Einkünfte für die angerechnete Zeit der Summe der Einkünfte, die während des Teils des Bezugszeitraums in Finnland erzielt wurden, geteilt durch die Anzahl der finnischen Versicherungsmonate im Bezugszeitraum.
2.
Ist nach finnischen Rechtsvorschriften wegen Verzögerungen bei der Bearbeitung eines Antrags auf Leistungen seitens eines Trägers ein Zuschlag zahlbar, so ist für einen bei einem Träger eines anderen Mitgliedstaates eingereichten Antrag für die Anwendung der Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften in bezug auf derartige Zuschläge als Tag der Einreichung derjenige Tag anzusehen, an dem der Antrag mit allen erforderlichen Anlagen bei dem zuständigen Träger in Finnland eingeht.
3.
Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der nicht mehr im Rahmen der Sozialversicherung versichert ist, wird bei der Anwendung der Bestimmungen von Titel III Kapitel 3 dieser Verordnung als Versicherter betrachtet, wenn er zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats versichert war oder, falls dies nicht der Fall war, nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats in bezug auf das gleiche Risiko Anspruch auf eine Rente hatte. Die letztgenannte Voraussetzung gilt jedoch in dem in Artikel 48 Absatz 1 genannten Fall als erfüllt.
4.
Eine von einem Sondersystem für Beamte erfaßte, in Finnland wohnende Person,

a)
für die die Vorschriften des Titels III Kapitel 1 Abschnitte 2 bis 7 nicht gelten und
b)
die keinen Anspruch auf eine Rente von Finnland hat,

hat für die Kosten der ihr oder ihren Familienangehörigen in Finnland gewährten Sachleistungen aufzukommen, sofern diese Leistungen durch das Sondersystem für Beamte und eine private Zusatzversicherung erfaßt werden.

Z.
SCHWEDEN

1.
Bei Anwendung des Artikels 72 der Verordnung werden zur Feststellung eines Anspruchs auf Erziehungsgeld die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten, so berücksichtigt, als lägen ihnen die gleichen Durchschnittseinkommen zugrunde wie den schwedischen Versicherungszeiten, mit denen sie zusammengerechnet werden.
1.
Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Wohnzeiten gelten nicht für die Übergangsbestimmungen des schwedischen Rechts über den Anspruch auf eine garantierte Rente von Personen, die 1937 und früher geboren wurden und während eines bestimmten Zeitraums vor Antragstellung ihren Wohnsitz in Schweden hatten (Gesetz 2000:798).
2.
Bei der Berechnung des angenommenen Einkommens für die einkommensbezogenen Ausgleichszahlungen im Falle von Krankheit und Erwerbsunfähigkeit gemäß Kapitel 8 des Lag (1962:381) om allmän försäkring (Gesetz über die allgemeine Versicherung) gilt Folgendes:

a)
Wenn der Versicherte während des Bezugszeitraums aufgrund einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger auch den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten unterlag, wird angenommen, dass das Einkommen in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) dem durchschnittlichen schwedischen Bruttojahreseinkommen des Versicherten während des Teils des Bezugszeitraums in Schweden entspricht, wobei zur Berechnung die schwedischen Einkünfte durch die Anzahl der Entgeltjahre geteilt werden;
b)
Wenn die Leistungen gemäß Artikel 40 dieser Verordnung berechnet werden und die Person nicht in Schweden versichert ist, wird der Bezugszeitraum gemäß Kapitel 8 Absätze 2 und 8 des vorstehend genannten Gesetzes so festgelegt, als ob die betreffende Person in Schweden versichert wäre. Wenn die Person während dieses Zeitraums kein rentenwirksames Einkommen im Sinne des Gesetzes (1998:674) über einkommensbezogene Altersrente hat, kann der Bezugszeitraum von einem früheren Zeitpunkt an gerechnet werden, als der Versicherte ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit in Schweden hatte.

3.
a)
Bei der Berechnung des angenommenen Pensionsvermögenswerts für eine einkommensbezogene Hinterbliebenenrente (Gesetz 2000:461) werden auch die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten so berücksichtigt, als wären sie in Schweden zurückgelegt worden, wenn der nach schwedischem Recht erforderliche Erwerb von Rentenansprüchen für mindestens drei der fünf Kalenderjahre, die dem Todesfall vorausgehen (Bezugszeitraum), nicht gegeben ist. Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten werden auf der Grundlage des Durchschnitts der schwedischen rentenwirksamen Jahre berücksichtigt. Wenn nur ein rentenwirksames Jahr in Schweden vorliegt, werden alle Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten mit dem entsprechenden Betrag berücksichtigt.
b)
Bei der Berechnung der angenommenen Rentenpunkte für Witwenrente bei Todesfällen ab dem 1. Januar 2003 werden, wenn die nach schwedischem Recht erforderlichen Rentenpunkte für mindestens zwei der vier Jahre, die dem Todesfall vorausgehen (Bezugszeitraum), nicht erworben wurden und in anderen Mitgliedstaaten während des Bezugszeitraums Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, diese Jahre auf der Grundlage der gleichen Rentenpunkte angerechnet wie das Jahr in Schweden.
5.
Eine von einem Sondersystem für Beamte erfaßte in Schweden wohnende Person,

a)
für die die Vorschriften des Titels III Kapitel 1 Abschnitte 2 bis 7 nicht gelten und
b)
die keinen Anspruch auf eine schwedische Rente hat,

hat die medizinische Versorgung, die sie in Schweden erhält, zu den Sätzen zu bezahlen, die nach den schwedischen Rechtsvorschriften für nicht in Schweden Wohnhafte gelten, sofern diese Versorgung durch das betreffende Sondersystem und/oder durch die persönliche Zusatzversicherung der Person erfaßt wird. Dies gilt auch für den Ehegatten dieser Person und für ihre Kinder unter 18 Jahren.

AA.
VEREINIGTES KÖNIGREICH

1.
Hat eine Person ihren persönlichen Wohnsitz im Gebiet von Gibraltar oder war sie seit ihrer letzten Ankunft in diesem Gebiet zur Beitragszahlung nach den Rechtsvorschriften von Gibraltar als Arbeitnehmer verpflichtet und beantragt sie wegen Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft oder Arbeitslosigkeit Befreiung von der Beitragszahlung für einen bestimmten Zeitraum und werden für diesen Zeitraum ihrem Konto Beiträge gutgeschrieben, so gilt jede im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem Vereinigten Königreich zurückgelegte Beschäftigungszeit im Hinblick auf diesen Antrag als im Gebiet von Gibraltar zurückgelegte Beschäftigungszeit, für welche die betreffende Person Beiträge als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften von Gibraltar geleistet hat.
2.
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gegebenenfalls Anspruch auf eine Altersrente, wenn

a)
die Beiträge eines früheren Ehepartners angerechnet werden, als handelte es sich um die eigenen Beiträge dieser Person, oder
b)
die einschlägigen Beitragsvoraussetzungen durch den Ehepartner oder früheren Ehepartner dieser Person erfüllt sind,

so gelten die Bestimmungen des Titels III Kapitel 3 der Verordnung für die Feststellung des Anspruchs jeweils unter der Voraussetzung, daß der Ehegatte oder frühere Ehegatte als Arbeitnehmer oder Selbständiger den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten unterliegt oder unterlag; dabei gelten Bezugnahmen auf „Versicherungszeiten” in diesem Kapitel 3 als Bezugnahmen auf folgendermaßen zurückgelegte Versicherungszeiten:

i)
von einem Ehegatten oder früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird von

einer verheirateten Frau oder

einem Ehegatten, dessen Ehe auf andere Weise als durch den Tod des Ehegatten beendet wurde, oder

ii)
von einem früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird von

einem Witwer, der unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze kein Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter bezieht, oder

einer Witwe, die unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze kein Witwengeld für verwitwete Mütter, kein Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter und keine Witwenrente bezieht, oder die nur eine nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung berechnete altersbezogene Witwenrente bezieht, worunter in dieser Beziehung eine Witwenrente zu verstehen ist, die gemäß Abschnitt 39 (4) des Social Security Contributions and Benefits Act (Sozialversicherungsbeitrags- und Leistungsgesetz) von 1992 zu einem verminderten Satz gezahlt wird.

3.
a)
Werden einer Person nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) oder Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gezahlt, so gelten die von dieser Person nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit für das Recht auf Leistungen für Kinder (child benefit), das die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs von einer Anwesenheit in Großbritannien oder gegebenenfalls Nordirland abhängig machen, als Anwesenheitszeiten in Großbritannien oder gegebenenfalls Nordirland.
b)
Gelten nach Titel II der Verordnung unter Ausschluß des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe f) die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs für einen Arbeitnehmer oder Selbständigen, der die von den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs für das Recht auf Leistungen für Kinder (child benefit) vorgeschriebene Voraussetzung

i)
der Anwesenheit in Großbritannien oder gegebenenfalls Nordirland nicht erfüllt, so gilt im Hinblick auch die Erfüllung dieser Voraussetzung dieser Arbeitnehmer oder Selbständige als dort anwesend;
ii)
einer Anwesenheitszeit in Großbritannien oder gegebenenfalls Nordirland nicht erfüllt, so gelten im Hinblick auf die Erfüllung dieser Voraussetzung die von diesem Arbeitnehmer oder Selbständigen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs– oder Beschäftigungszeiten als Anwesenheitszeiten in Großbritannien oder gegebenenfalls Nordirland.

c)
Für Ansprüche auf Familienbeihilfen (family allowances) nach den Rechtsvorschriften von Gibraltar gelten die Vorschriften der Buchstaben a) und b) entsprechend.
4.
Die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gewährte Witwenpauschale (widow's payment) gilt im Zusammenhang mit Kapitel 3 der Verordnung als Hinterbliebenenrente.
5.
Für die Anwendung des Artikels 10a Absatz 2 auf die Vorschriften über den Anspruch auf Pflegegeld (attendance allowance), Invalidenbetreuungsbeihilfe und Unterhaltsgeld bei Arbeitsunfähigkeit werden Zeiten der Beschäftigung, der selbständigen Tätigkeit oder des Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs in dem Maße berücksichtigt, wie dies zur Erfüllung der Bedingungen über den Aufenthalt im Vereinigten Königreich erforderlich ist, und zwar für die Zeit vor dem Tag, an dem der Anspruch auf die betreffende Zulage entsteht.
6.
Wird ein den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegender Arbeitnehmer Opfer eines Unfalls, nachdem er das Gebiet eines Mitgliedstaats verlassen hat, um sich im Laufe seiner Beschäftigung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, aber dort noch nicht angekommen ist, so besteht sein Anspruch auf Leistungen für diesen Unfall

a)
als habe sich dieser Unfall im Gebiet des Vereinigten Königreichs ereignet und
b)
ohne daß bei der Ermittlung, ob er als Arbeitnehmer (employed earner) nach den Rechtsvorschriften von Großbritannien oder nach den Rechtsvorschriften von Nordirland oder als Arbeitnehmer (employed person) nach den Rechsvorschriften von Gibraltar versichert war, seine Abwesenheit von diesen Gebieten berücksichtigt wird.

7.
Die Verordnung gilt nicht für die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zur Inkraftsetzung eines Abkommens über die soziale Sicherheit, das zwischen dem Vereinigten Königreich und einem Drittland geschlossen wurde.
8.
Bei Anwendung des Titels III Kapitel 3 der Verordnung bleiben sowohl die vom Versicherten nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs entrichteten gestaffelten Beiträge als auch die nach diesen Rechtsvorschriften zu zahlenden gestaffelten Leistungen bei Alter außer Betracht. Um den Betrag dieser gestaffelten Leistungen erhöht sich der aufgrund der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs geschuldete Leistungsbetrag, der entsprechend dem genannten Kapitel ermittelt wird; diese beiden Beträgen bilden die dem Versicherten tatsächlich geschuldete Leistung.
9.
. . . . . .
10.
Bei Anwendung der Verordnung über die beitragsfreien Sozialversicherungsleistungen und die Arbeitslosenversicherung (Gibraltar) gilt jede Person, auf die die vorliegende Verordnung anwendbar ist, als mit gewöhnlichem Wohnsitz in Gibraltar, wenn sie in einem Mitgliedstaat wohnt.
11.
Für die Anwendung der Artikel 27, 28, 28a, 29, 30 und 31 dieser Verordnung gelten die außerhalb des Vereinigten Königreichs allein aufgrund des Artikels 95b Absatz 8 der Verordnung zu zahlenden Leistungen als Invalidititätsleistungen.
12.
Für die Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung wird der Empfänger einer nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs geschuldeten Leistung, der sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, während der Dauer dieses Aufenthalts behandelt, als wohnte er im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats.
13.1.
Bei der Berechnung des Entgeltfaktors (earnings factor) zur Feststellung des Leistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs wird vorbehaltlich der Nummer 15 jede Woche, während deren für den Arbeitnehmer oder Selbständigen die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats galten und die im betreffenden Einkommensteuerjahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs begonnen hat, wie folgt gezählt:

a)
Für Zeiten vom 6. April 1975 bis 5. April 1987:

i)
Für jede Versicherungs–, Beschäftigungs– oder Wohnwoche als Arbeitnehmer wird die betreffende Person so angesehen, als habe sie als Arbeitnehmer (employed earner) den Beitrag für ein Entgelt in Höhe von zwei Dritteln der Entgeltobergrenze für diese Woche entrichtet;
ii)
für jede Versicherungs–, Erwerbstätigkeits– oder Wohnwoche als Selbständiger wird die betreffende Person so angesehen, als habe sie als Selbständiger einen Beitrag in Klasse 2 entrichtet.

b)
Für Zeiten ab dem 6. April 1987:

i)
Für jede Versicherungs–, Beschäftigungs– oder Wohnwoche als Arbeitnehmer wird die betreffende Person so angesehen, als habe sie ein wöchentliches Entgelt bezogen, auf das Arbeitnehmerbeiträge in Höhe von zwei Dritteln der für diese Woche gültigen Entgeltobergrenze entrichtet worden sind;
ii)
für jede Versicherungs– Erwerbstätigkeits– oder Wohnwoche als Selbständiger wird die betreffende Person so angesehen, als habe sie als Selbständiger einen Beitrag in Klasse 2 entrichtet.

c)
für jede volle Woche, für die die betreffende Person eine einer Versicherungszeit, Beschäftigungszeit bzw. Zeit einer selbständigen Tätigkeit oder Wohnzeit gleichgestellte Zeit geltend machen kann, wird sie so angesehen, als seien ihr Beiträge bzw. Entgelte in dem Umfang gutgeschrieben worden, der erforderlich ist, um ihren Gesamtentgeltfaktor für dieses Steuerjahr auf die Höhe zu bringen, die gefordert ist, damit dieses Steuerjahr zu einem anrechnungsfähigen Jahr (reckonable year) im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs über die Beitrags– bzw. Entgeltgutschrift wird.

13.2.
Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung gilt folgendes:

a)
Hat ein Arbeitnehmer in einem Einkommensteuerjahr, das am oder nach dem 6. April 1975 beginnt, Versicherungs–, Beschäftigungs– oder Wohnzeiten ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich zurückgelegt und führt die Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe a) Ziffer i) oder des Absatzes 1 Buchstabe b) Ziffer i) dazu, daß dieses Jahr für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung als anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zählt, so wird davon ausgegangen, daß er in diesem Jahr 52 Wochen lang in dem anderen Mitgliedstaat versichert gewesen ist.
b)
Zählt ein am oder nach dem 6. April 1975 beginnendes Einkommensteuerjahr für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung nicht als anspruchwirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, werden in diesem Jahr zurückgelegte Versicherungs–, Beschäftigungs– oder Wohnzeiten außer acht gelassen.

13.3.
Für die Umrechnung eines Entgeltfaktors in Versicherungszeiten wird der Entgeltfaktor, der während des betreffenden Einkommensteuerjahres im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs erreicht worden ist, durch die für dieses Steuerjahr festgesetzte Entgeltuntergrenze geteilt. Das Ergebnis wird als ganze Zahl ausgedrückt; Stellen hinter dem Komma bleiben unberücksichtigt. Die so errechnete Zahl gilt als Anzahl der nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs während dieses Steuerjahres zurückgelegten Versicherungswochen; diese Zahl darf jedoch nicht höher als die Anzahl der Wochen sein, während welcher die genannten Rechtsvorschriften in diesem Steuerjahr für die betreffende Person gegolten haben.
14.
Bei Anwendung des Artikels 40 Absatz 3 Buchstabe a) Ziffer ii) werden nur die Zeiten berücksichtigt, in denen der Arbeitnehmer oder Selbständige arbeitsunfähig im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs war.
15.1.
Für die Berechnung nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung des theoretischen Betrages desjenigen Rentenanteils, der aus einem zusätzlichen Bestandteil im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs besteht, gilt folgendes:

a)
Die Worte „Arbeitsentgelte” , „Beiträge” und „Zuschläge” in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung bezeichnen die Überschüsse an Entgeltfaktoren im Sinne des Gesetzes über die Renten der sozialen Sicherheit 1975 (Social Security Pensions Act 1975) oder gegebenenfalls der Verordnung über die Renten der sozialen Sicherheit (Nordirland) 1975 [Social Security Pensions (Northern Ireland) Order 1975].
b)
Der Durchschnitt der Überschüsse an Entgeltfaktoren wird gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (in der im vorstehenden Buchstaben a) genannten Auslegung) in der Weise berechnet, daß die Summe derjenigen nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs verzeichneten Überschüsse durch die Zahl der Einkommensteuerjahre (einschließlich Teilen von Steuerjahren) im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs geteilt wird, die ab 6. April 1978 während der betreffenden Versicherungszeit zurückgelegt wurden.

15.2.
Für die Berechnung des Beitrages desjenigen Rentenanteils, der aus einem zusätzlichen Bestandteil im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs besteht, bezeichnen die Worte „Versicherungs– und Wohnzeiten” in Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung die ab 6. April 1978 zurückgelegten Versicherungs– und Wohnzeiten.
16.
Kehrt ein Arbeitsloser nach Ablauf des Dreimonatszeitraums, während dessen er gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs weiterbezog, in das Verei nigte Königreich zurück, kann er ungeachtet des Artikels 69 Absatz 2 Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit erheben, wenn er die in den genannten Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
17.
Für die Begründung des Anspruchs auf Schwerbeschädigtengeld gilt für Arbeitnehmer oder Selbständige, die nach Titel II der Verordnung unter Ausschluß des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe f) den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen oder unterlagen, folgendes:

a)
Es wird davon ausgegangen, daß sie während des gesamten Zeitraums, während dessen sie eine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständige ausgeübt haben und den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterlagen, im Vereinigten Königreich anwesend oder wohnhaft waren, obwohl sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnten oder sich dort aufhielten.
b)
Sie haben Anspruch darauf, daß Versicherungszeiten, die sie als Arbeitnehmer oder Selbständige im Hoheitsgebiet oder nach Maßgabe der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt haben, Zeiten der Anwesenheit oder des Wohnens im Vereinigten Königreich gleichgestellt werden.

18.
Nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zurückgelegte Zeiten gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung können

i)
im Zusammenhang mit Titel III der Verordnung nicht aufgrund dieser Bestimmung als nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zurückgelegte Zeiten berücksichtigt werden.
ii)
das Vereinigte Königreich nicht zum zuständigen Staat für die Zahlung von Leistungen nach Artikel 18, Artikel 38 oder Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung machen.

19.
Für eine Person, die als Arbeitnehmer oder Selbständiger früher den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterlag, gelten vorbehaltlich mit einzelnen Mitgliedstaaten geschlossener Vereinbarungen für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung und des Artikels 10b der Durchführungsverordnung die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs nach Ablauf des letzten der drei folgenden Tage nicht weiter:

a)
dem Tag, an dem der Wohnsitz in den in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f) genannten anderen Mitgliedstaat verlegt wird;
b)
dem Tag, an dem die dauernde oder vorübergehende Arbeitnehmer– oder Selbständigentätigkeit, während deren diese Person den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterlag, eingestellt wird;
c)
dem letzten Tag eines Zeitraums, in dem britische Leistungen wegen Krankheit, Mutterschaft (einschließlich Sachleistungen, für deren Gewährung das Vereinigte Königreich der zuständige Staat ist) oder Arbeitslosigkeit bezogen wurden und der

i)
vor dem Tag des Wohnsitzwechsels in einen anderen Mitgliedstaat begann oder — bei späterem Beginn —
ii)
unmittelbar auf die Aufnahme einer Beschäftigung oder Selbständigentätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat folgte, während diese Person noch Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterlag.

20.
Die Tatsache, daß eine Person nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung, Artikel 10b der Durchführungsverordnung und Nummer 19 oben den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterstellt wird, steht folgender Regelung nicht entgegen:

a)
Die Bestimmungen für Arbeitnehmer oder Selbständige in Titel III Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 sowie in Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung werden vom Vereinigten Königreich als dem zuständigen Staat auf sie angewandt, wenn sie im Sinne dieser Bestimmungen Arbeitnehmer oder Selbständiger bleibt und zuletzt nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs als solcher versichert war.
b)
Für die Anwendung des Titels III Kapitel 7 und 8 der Verordnung oder des Artikels 10 oder 10a der Durchführungsverordnung wird sie als Arbeitnehmer oder Selbständiger behandelt, sofern nach Buchstabe a) Leistungen des Vereinigten Königreichs gemäß Titel III Kapitel 1 zu zahlen sind.

21.
Auf Studierende, deren Familienangehörige oder Hinterbliebene von Studierenden findet Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung in bezug auf Leistungen, die lediglich einen speziellen Schutz für Behinderte darstellen, keine Anwendung.
21.
Der Anspruch auf Familienzulagen ausschließlich aufgrund der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs ruht, wenn während desselben Zeitraums für dasselbe Familienmitglied allein aufgrund der Rechtsvorschriften Irlands oder nach Artikel 73, 74, 77, 78 oder 78a der Verordnung bis zur Höhe dieser Leistungen Anspruch auf Familienleistungen besteht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.