Artikel 1 VO (EWG) 92/2235
(1) Die in Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 vorgesehene Verbraucherbeihilfe für auf den Kanarischen Inseln erzeugte frische Kuhmilchprodukte wird im Rahmen von 50000 Tonnen Vollmilch für einen Zeitraum von zwölf Monaten gewährt.
(2) Die Beihilfe beträgt 8,344 ECU je 100 kg Vollmilch, die für die Erzeugung der verschiedenen im Anhang aufgeführten Produkte verwendet wird. Die Umrechnung des Beihilfebetrags in Landeswährung erfolgt zum landwirtschaftlichen Umrechnungskurs des ersten Tags des Monats, in dem der Beihilfeantrag gestellt wird.
(3) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Vollmilch das von einer oder mehreren Kühen stammende Gemelk, dessen Zusammensetzung seit dem Melkstadium nicht verändert worden ist.
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