ANHANG 68 VO (EWG) 93/2454

BEFÖRDERUNG VON WAREN ODER ERZEUGNISSEN VON EINEM INHABER ZUM ANDEREN OHNE BEENDIGUNG DES VERFAHRENS (Artikel 513)

A.
Normales Verfahren (3 Exemplare des Einheitspapiers)

1.
Für die Beförderung von Waren oder Erzeugnissen von einem Inhaber zum anderen ohne Beendigung des Verfahrens sind die Exemplare Nrn. 1 und 4 eines gemäß den Artikeln 205 bis 215 erstellten Vordrucks sowie eine zusätzliche Kopie des Exemplars Nr. 1 auszufüllen.
2.
Vor Beginn der Beförderung wird die für den ersten Inhaber zuständige Überwachungszollstelle in der von ihr vorgeschriebenen Form von der vorgesehenen Beförderung unterrichtet, damit sie gegebenenfalls die von ihr für erforderlich gehaltenen Kontrollen durchführen kann.
3.
Die Kopie des Exemplars Nr. 1 wird vom ersten Inhaber, der die Waren oder Erzeugnisse versendet, aufbewahrt und das Exemplar Nr. 1 an seine Überwachungszollstelle geschickt.
4.
Das Exemplar Nr. 4 begleitet die Waren oder Erzeugnisse und wird vom zweiten Inhaber aufbewahrt.
5.
Die Überwachungszollstelle des ersten Inhabers leitet das Exemplar Nr. 1 an die Überwachungszollstelle des zweiten Inhabers weiter.
6.
Der zweite Inhaber stellt dem ersten Inhaber eine Eingangsbescheinigung für die bei ihm eingetroffenen Waren oder Erzeugnisse aus, in der das Datum der Anschreibung bzw. Annahme der schriftlichen Zollanmeldung im Falle der vorübergehenden Verwendung anzugeben ist. Diese Eingangsbescheinigung ist vom ersten Inhaber aufzubewahren.

B.
Vereinfachte Verfahren:

I.
Verwendung von zwei Exemplaren des Einheitspapiers:

1.
Für die Beförderung von Waren oder Erzeugnissen von einem Inhaber zu einem anderen ohne Beendigung des Verfahrens sind nur die Exemplare Nrn. 1 und 4 des Papiers nach Teil A Absatz 1 auszufüllen.
2.
Vor Beginn der Beförderung sind die Überwachungszollstellen in der von ihnen festgelegten Form von der beabsichtigten Beförderung zu unterrichten, damit sie gegebenenfalls die ihnen erforderlich erscheinenden Kontrollen vornehmen können.
3.
Der erste Inhaber, der die Waren oder Erzeugnisse versendet, bewahrt das Exemplar Nr. 1 auf.
4.
Das Exemplar Nr. 4 kann die Waren oder Erzeugnisse begleiten und wird in diesem Fall vom zweiten Inhaber aufbewahrt.
5.
Es gilt Teil A Absatz 6.

II.
Verwendung anderer Kommunikationsmittel als das Einheitspapier für die Übermittlung der notwendigen Informationen:

Datenverarbeitung,

Handels- oder Verwaltungspapiere oder

jede andere Unterlage.

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