ANHANG II VO (EWG) 93/259

GRÜNE LISTE 

Unabhängig davon, ob gewisse Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind, dürfen sie nicht als Abfälle der Grünen Liste befördert werden, falls sie mit anderen Materialien in einem Ausmaß kontaminiert sind, daß a) sie die mit dem Abfall verbundenen Risiken soweit erhöhen, daß sie auf die Gelbe oder die Rote Liste gesetzt werden müßten, oder b) die umweltverträgliche Verwertung des Abfalls unmöglich geworden ist.
GA.
ABFÄLLE AUS METALLEN UND METALLEGIERUNGEN (OHNE DISPERSIONSRISIKO (2)
Abfälle und Schrott, aus folgenden Edelmetallen und ihren Legierungen: Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen:
GB.
METALLHALTIGE ABFÄLLE, DIE BEIM GIESSEN, SCHMELZEN UND AFFINIEREN VON METALLEN ANFALLEN
GC.
SONSTIGE METALLHALTIGE ABFÄLLE
Verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen der als Katalysatoren verwendeten Flüssigkeiten Abfälle aus folgenden Metallen und ihren Legierungen in metallischer disperser Form:
GD.
ABFÄLLE AUS DEM BERGBAU OHNE DISPERSIONSRISIKO
GE.
GLASABFÄLLE OHNE DISPERSIONSRISIKO
GF.
KERAMIKABFÄLLE OHNE DISPERSIONSRISIKO
GG.
ANDERE ABFÄLLE AUS VORWIEGEND ANORGANISCHEN BESTANDTEILEN, DIE METALLE UND ORGANISCHE STOFFE ENTHALTEN KÖNNEN
GH.
KUNSTSTOFFABFÄLLE IN FESTER FORM
Einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf
GI.
ABFÄLLE VON PAPIER, PAPPE UND WAREN AUS PAPIER
GJ.
TEXTILABFÄLLE
GK.
KAUTSCHUKABFÄLLE
GL.
ABFÄLLE VON NICHTBEHANDELTEM KORK UND HOLZ
GM.
ABFÄLLE DER AGRAR- UND ERNÄHRUNGSINDUSTRIE
GN.
BEIM GERBEN, DER PELZFELLVERARBEITUNG UND DER HÄUTE- UND FELLBEHANDLUNG ANFALLENDE ABFÄLLE
GO.
ANDERE, ORGANISCHE STOFFE ENTHALTENDE ABFÄLLE, EVENTUELL VERMISCHT MIT METALLEN UND ANORGANISCHEN STOFFEN
GA 010 ex711210 — Gold
GA 020 ex711220 — Platin (als „Platin” gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium)
GA 030 ex711290

— andere Edelmetalle, z. B. Silber

NB:

Quecksilber ist als Verunreinigung dieser Metalle, ihrer Legierungen oder Amalgame ausdrücklich ausgenommen.

GA 120 740400 Abfälle und Schrott, aus Kupfer
GA 130 750300 Abfälle und Schrott, aus Nickel
GA 140 760200 Abfälle und Schrott, aus Aluminium
GA 150 ex780200 Abfälle und Schrott, aus Blei
GA 160 790200 Abfälle und Schrott, aus Zink
GA 170 800210 Abfälle und Schrott, aus Zinn
GA 180 ex810191 Abfälle und Schrott, aus Wolfram
GA 190 ex810291 Abfälle und Schrott, aus Molybdän
GA 200 ex810310 Abfälle und Schrott, aus Tantal
GA 210 810420 Abfälle und Schrott, aus Magnesium (ausgenommen des in AA 190 genannten Abfalls und Schrotts)
GA 220 ex810510 Abfälle und Schrott, aus Cobalt
GA 230 ex810600 Abfälle und Schrott, aus Bismut
GA 240 ex810710 Abfälle und Schrott, aus Cadmium
GA 250 ex810810 Abfälle und Schrott, aus Titan
GA 260 ex810910 Abfälle und Schrott, aus Zirconium
GA 270 ex811000 Abfälle und Schrott, aus Antimon
GA 280 ex811100 Abfälle und Schrott, aus Mangan
GA 290 ex811211 Abfälle und Schrott, aus Beryllium
GA 300 ex811220 Abfälle und Schrott, aus Chrom
GA 310 ex811230 Abfälle und Schrott, aus Germanium
GA 320 ex811240 Abfälle und Schrott, aus Vanadium
ex811291 Abfälle und Schrott, aus:
GA 330 — Hafnium
GA 340 — Indium
GA 350 — Niob
GA 360 — Rhenium
GA 370 — Gallium
GA 400 ex280490 Abfälle und Schrott, aus Selen
GA 410 ex280450 Abfälle und Schrott, aus Tellur
GA 420 ex280530 Abfälle und Schrott, aus Seltenerdmetallen
GA 430 7204 Eisen- oder Stahlschrott
GB 010 262011 Galvanisationsplatten (Hartzink)
GB 020 Zinkrückstände:
GB 021 — Zinkrückstände im Galvanisierungsbecken oben (> 90 % Zn)
GB 022 — Zinkrückstände im Galvanisierungsbecken unten (> 92 % Zn)
GB 023 — Zinkrückstände bei Druckguß (> 85 % Zn)
GB 024 — Zinkrückstände bei Feuerverzinkung (chargenweise) (92 % Zn)
GB 025 — Rückstände aus der Zinkabschöpfung
GB 030 Aluminiumkrätze (ausgenommen entzündbare oder solche Krätze, die bei Kontakt mit Wasser gefährliche Mengen entzündbarer Gase emittieren)
GB 040 ex262090 Schlacken, aus der Behandlung von Edelmetallen und Kupfer, zur späteren Wiederverwendung
GB 050 Tantalhaltige Zinnschlacke mit weniger als 0,5 % Zinn
GC 010 Ausschließlich aus Metallen oder Legierungen bestehende elektrische Geräte und Bauteile
GC 020 Abfälle aus elektronischen Geräten und Bauteilen (z. B. gedruckte Schaltungen auf Platten, Draht usw.) und wiederverwertete elektronische Bauteile, die sich zur Rückgewinnung von unedlen und Edelmetallen eigenen
GC 030 ex890800 Schiffe und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken, ohne Ladung und andere aus dem Betreiben des Schiffes herrührende Stoffe, die als gefährlicher Stoff oder Abfall eingestuft sein könnten
GC 040 Fahrzeugwracks nach Entfernung aller darin enthaltenen Flüssigkeiten
GC 050 Verbrauchte Katalysatoren aus dem katalytischen Kracken im Fließbett (z. B. Aluminiumoxid, Zeolithe)
GC 060

Verbauchte metallhaltige Katalysatoren, die folgendes enthalten:

Edelmetalle (Gold, Silber)

Platinmetalle: Ruthenium, Rhodium, Palladium, Osmium, Iridium, Platin

Übergangsmetalle: Scandium, Vanadium, Mangan, Cobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirconium, Molybdän, Tantal, Rhenium

Lanthanoide (Seltenerdmetalle): Lanthan, Praesodym, Samarium, Gadolinium, Dysprosium, Erbium, Ytterbium, Cer, Neodyn, Europium, Terbium, Holmium, Thulium, Lutetium

GC 070 ex261900 Schlacken aus der Eisen- und Stahlherstellung(3) (einschließlich niedrig legierter Stähle), ausschließlich solcher, die spezifisch zur Einhaltung sowohl der einzelstaatlichen als auch der einschlägigen internationalen Anforderungen und Normen hergestellt wurden
GC 080 Walzsinter (Eisenmetall)
GC 090 Molybdän
GC 100 Wolfram
GC 110 Tantal
GC 120 Titan
GC 130 Niob
GC 140 Rhenium
GC 150 Gold
GC 160 Platin (als „Platin” gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium)
GC 170

Andere Edelmetalle z. B. Silber

NB:

Quecksilber ist als Vereunreinigung dieser Metalle, ihrer Legierungen oder Amalgame ausdrücklich ausgenommen.

GD 010 ex250490 Abfälle, aus natürlichem Graphit
GD 020 ex251400 Abfälle, aus Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen auf andere Weise lediglich zerteilt
GD 030 252530 Glimmerabfall
GD 040 ex252930 Abfälle aus Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit
GD 050 ex252910 Feldspatabfälle
GD 060 ex252921 Fluorspatabfälle
ex252922
GD 070 ex281122 Abfälle aus Silicium, in fester Form, mit Ausnahme solcher, die in Gießereien verwendet werden
GE 010 ex700100 Bruchglas oder andere Abfälle und Scherben, ausgenommen Glas von Kathodenstrahlröhren und anderes aktiviertes (beschichtetes) Glas
GE 020 Glasfaserabfälle
GF 010 Abfälle von keramischen Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt wurden, einschließlich Keramikbehältnisse (vor und nach Verwendung)
GF 020 ex811300 Abfälle und Scherben von keramischen Waren (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)
GF 030 Unter keiner anderen Position erwähnte Keramikfasern
GG 010 Teilweise raffiniertes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung
GG 020 Beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipsabfälle
GG 030 ex2621 Schwere Asche und Feuerungsschlacken aus Kohlekraftwerken
GG 040 ex2621 Flugasche aus Kohlekraftwerken
GG 050 Anodenplatten aus der Herstellung von Erdölkoks und/oder Bitumen
GG 060 ex2803 Verbrauchte Aktivkohle aus der Trinkwasseraufbereitung, Lebensmittel- und Vitaminproduktion
GG 080 ex262100 Chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferproduktion, nach Industriespezifikationen behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem für Verwendungen als Baustoff und Schleifmittel
GG 090 Fester Schwefel
GG 100 Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (mit einem pH-Wert unter 9)
GG 110 ex262100 Neutralisierter Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung
GG 120 Natrium-, Calcium- und Kaliumchloride
GG 130 Carborundum (Siliciumcarbid)
GG 140 Betonbruchstücke
GG 150 ex262090 Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott
GG 160 Bituminöses teerfreies Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -unterhaltung
GH 010 3915 Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen aus:
GH 011 ex391510 — Ethylenpolymeren
GH 012 ex391520 — Styrolpolymeren
GH 013 ex391530 — Vinylchloridpolymeren
GH 014 ex391530

— Polymeren oder Copolymeren von beispielsweise:

Polypropylen

Polyethylenterephthalat

Acrylonitril-Copolymeren

Butadien-Copolymeren

Styrol-Copolymeren

Polyamiden

Polybuthylenterephthalat

Polykarbonaten

Polyphenylensulfiden

Acrylpolymeren

Paraffinen (C10-C13) (4)

Polyurethanen (keine Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthaltend)

Polysiloxanen (Siliconen)

Polymethyl-Methacrylat

Polyvinylalkohol

Polyvinylbutyral

Polyvinylacetat

Polytetrafluorethylen (Teflon, PTFE)

GH 015 ex391590

— Folgende Harze oder deren Kondensationserzeugnisse:

Harnstoffharze aus Formaldehyd

Phenolharze aus Formaldehyd

Melaminharze aus Formaldehyd

Epoxidharze

Alkydharze

Polyamide

GI 010 4707 Abfälle und Ausschuß von Papier und Pappe:
GI 011 470710 — aus ungebleichtem Kraftpapier oder aus Wellpapier oder Wellpappe
GI 012 470720 — aus Papier oder Pappe, hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose hergestellt
GI 013 470730 — aus Papier oder Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt (z. B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucke)
GI 014 470790

— andere, darunter unter anderem:

1.
beschichtete Pappe
2.
Abfälle und Ausschuß, unsortiert
GJ 010 5003 Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff):
GJ 011 500310 — weder gekrempelt noch gekämmt
GJ 012 500390 — andere
GJ 020 5103 Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff:
GJ 021 510310 — Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren
GJ 022 510320 — andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren
GJ 023 510330 — Abfälle von groben Tierhaaren
GJ 030 5202 Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff):
GJ 031 520210 — Garnabfälle
GJ 032 520291 — Reißspinnstoff
GJ 033 520299 — andere
GJ 040 530130 Werg und Abfälle von Flachs
GJ 050 ex530290 Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)
GJ 060 ex530390 Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen textilen Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie)
GJ 070 ex530490 Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen textilen Agavefasern
GJ 080 ex530519 Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos
GJ 090 ex530529 Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)
GJ 100 ex530599 Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen textilen Pflanzenfasern, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
GJ 110 5505 Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff):
GJ 111 550510 — aus synthetischen Chemiefasern
GJ 112 550520 — aus künstlichen Chemiefasern
GJ 120 630900 Altwaren
GJ 130 ex6310 Lumpen, aus Spinnstoffen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren:
GJ 131 ex631010 — sortiert
GJ 132 ex631090 — andere
GJ 140 ex6310 Teppichboden- und Teppichabfälle
GK 010 400400 Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert
GK 020 401220 Luftreifen, gebraucht
GK 030 ex401700 Abfälle und Bruch von Hartkautschuk (z. B. Ebonit)
GL 010 ex440130 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuß, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepreßt
GL 020 450190 Korkabfälle, Korkschrot und Korkmehl
GM 070 ex2307 Weintrub
GM 080 ex2308 Pfanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, getrocknet und sterilisiert, auch in Form von Pellets, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
GM 090 152200 Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen
GM 100 050690 Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert
GM 110 ex051191 Fischabfälle
GM 120 180200 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
GM 130 Abfälle aus der Agrar- und Ernährungsindustrie, ohne Nebenerzeugnisse, die für Menschen und Tiere geltende nationale bzw. internationale Auflagen und Standards erfüllen
GM 140 ex1500 Altspeisefette und -öle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (z. B. Frittieröl)
GN 010 ex050200 Abfälle von Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, Dachshaaren und anderen Tierhaaren zur Herstellung von Besen, Bürsten und Pinseln
GN 020 ex050300 Roßhaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage
GN 030 ex050590 Abfälle von Vogelbälgen und anderen Vogelteilen, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teilen von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gering gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt
GN 040 ex411000 Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar, ausgenommen Lederschlamm
GO 010 ex050100 Haarabfälle
GO 020 Strohabfälle
GO 030 Bei der Herstellung von Penicillin anfallendes inaktiviertes Pilzmyzel, zur Fütterung verwendet
GO 040 Abfälle von silberfreien oder silberhaltigen fotografischen Filmen und Papieren (einschließlich Trägermaterial und lichtempfindliche Beschichtung), die kein Silber in freier ionischer Form enthalten
GO 050 Wegwerfphotoapparate, ohne Batterien

Fußnote(n):

(1)

Falls möglich, wird neben dem Eintrag die Codenummer des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Code des Harmonisierten Systems) angegeben, das durch das Brüsseler Übereinkommen vom 14. Juni 1983 unter der Schirmherrschaft des Rats für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens aufgestellt wurde. Dieser Code kann sich sowohl auf Abfälle als auch auf Waren beziehen. In dieser Verordnung sind nur Abfälle aufgeführt. Deshalb wird der Code — der zur Arbeitserleichterung von Zollbehörden und von anderen Stellen verwendet wird — hier nur zur Hilfe bei der Bestimmung von Abfällen angegeben, die in dieser Verordnung aufgelistet sind und damit unter sie fallen. Dennoch sollten entsprechende offizielle Erläuterungen des Rats für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens als Anhaltspunkt für die Bestimmung von Abfällen herangezogen werden, die unter allgemeinen Positition zusammengefaßt sind. Die Angabe „ex” weist darauf hin, daß es sich um einen unter einer Position des Harmonisierten Systems speziell aufgeführten Abfall handelt. Der Code in Fettdruck in der ersten Spalte ist der OECD-Code: Er besteht aus zwei Buchstaben (einem für die Liste Green (Grün), Amber (Gelb) und Red (Rot) und einem für die Abfallkategorie A, B, C usw.) und einer Zahl.

(2)

Abfall „ohne Dispersionsrisiko” bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in flüssiger Form enthalten.

(3)

Diese Position gilt auch für die Verwendung solcher Schlacken als Ausgangsstoff für Titandioxid und Vanadium.

(4)

Diese können nicht polymerisiert werden und werden als Weichmacher verwendet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.