§ 33 AVBayJG
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 56 Abs. 1 Nr. 16 BayJG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen § 11 die Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern unter Verwendung bleihaltiger Schrote durchführt,
- 2.
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entgegen
- a)
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§ 12a Lebendfangfallen verwendet, die die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, insbesondere den festgelegten Fallentypen und Mindestgrößen nicht entsprechen oder nicht behördlich zugelassen sind, oder Lebendfangfallen nicht kontrolliert,
- b)
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§ 12b Totfangfallen verwendet, die nicht dem festgelegten Fallentyp (Fangeisen mit zwei Halbrundbügeln und einer oder zwei Spannfedern – Auslösung auf Zug – ) und den vorgeschriebenen Mindestklemmkräften entsprechen oder nicht behördlich zugelassen sind, oder Totfangfallen nicht kontrolliert,
- c)
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§ 12c die Verwendung von Schlagfallen nicht vorher der Jagdbehörde anzeigt,
- d)
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§ 12d Fangeisen ohne das vorgeschriebene Prüfzeichen verwendet,
- e)
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§ 12e Abs. 1 und 3 Fangeisen ohne das vorgeschriebene Kennzeichen zur Feststellung der Herkunft der Falle verwendet oder Besitzveränderungen nicht unverzüglich der Prüfstelle mitteilt,
- 3.
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entgegen § 16 Abs. 2 die Streckenliste nicht ordnungsgemäß führt oder fristgemäß vorlegt oder einer vollziehbaren Anordnung zur Vorlage der Streckenliste nicht nachkommt, soweit die Tat nicht nach Art. 56 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. b BayJG mit Geldbuße bedroht ist,
- 4.
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entgegen § 16 Abs. 4 Satz 3 und 4 den Kopfschmuck des in seinem Jagdrevier erlegten oder verendet aufgefundenen Schalenwildes nicht bei der öffentlichen Hegeschau vorlegt,
- 5.
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entgegen § 17 Abs. 1 Rotwild außerhalb von Rotwildgebieten oder Wildgehegen hegt oder aussetzt,
- 5a.
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entgegen § 19 Wild außerhalb der Jagdzeit nicht mit der Jagd verschont,
- 6.
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entgegen § 20 eine der dort genannten Tierarten ohne Genehmigung aussetzt,
- 7.
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einer vollziehbaren Anordnung nach § 23a Abs. 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- 8.
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entgegen § 23a Abs. 3 verbotene Futtermittel an Wild verfüttert.
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