§ 23 AVILSG

Änderung weiterer Rechtsvorschriften

(1) Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) vom 30. November 2010 (GVBl. S. 786, BayRS 215-5-1-5-I), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Dezember 2025 (GVBl. S. 613) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

Die §§ 4 und 5 Abs. 1 werden aufgehoben.

2.

§ 5 Abs. 2 wird § 4 und die Überschrift wie folgt gefasst: „Standortmeldesystem“.

3.

Die §§ 6 und 7 werden die §§ 5 und 6.

4.

§ 8 wird aufgehoben.

5.

Die §§ 9 bis 29 werden die §§ 7 bis 27.

6.

Die §§ 30 und 31 werden aufgehoben.

7.

Die §§ 32 bis 45 werden die §§ 28 bis 41.

(2) Die §§ 8 und 18 Abs. 3 sowie die Anlage 2 der Feuerwehrgesetzausführungsverordnung (AVBayFwG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 215-3-1-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Abs. 165 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, werden aufgehoben.

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