§ 39 AVPfleWoqG
Aufgaben der Bewohnervertretung
(1) Die Bewohnervertretung hat folgende Aufgaben:
- 1.
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Maßnahmen des Betriebs der stationären Einrichtung, die den Bewohnerinnen und Bewohnern der stationären Einrichtung dienen, bei der Einrichtungsleitung oder dem Träger der stationären Einrichtung zu beantragen,
- 2.
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Anregungen und Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern entgegenzunehmen und erforderlichenfalls durch Verhandlungen mit der Einrichtungsleitung oder in besonderen Fällen mit dem Einrichtungsträger auf ihre Erledigung hinzuwirken,
- 3.
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die Eingliederung der Bewohnerinnen und Bewohner in der stationären Einrichtung zu fördern,
- 4.
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bei Entscheidungen in Angelegenheiten nach §§ 40 und 42 mitzubestimmen und mitzuwirken,
- 5.
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vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bilden und
- 6.
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Bewohnerversammlungen durchzuführen.
(2) Die Mitglieder der Bewohnervertretung können sich jederzeit mit Fragen zur Mitwirkung und Mitbestimmung an die zuständige Behörde wenden.
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