§ 39 AVPfleWoqG
Bestellung und Aufgaben der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers
(1) Die zuständige Behörde hat unverzüglich eine Bewohnerfürsprecherin oder einen Bewohnerfürsprecher zu bestellen, sobald der Träger gegenüber der zuständigen Behörde die Mitteilung nach § 29 Abs. 1 gemacht hat.
(2) 1In stationären Einrichtungen mit mehr als 70 Bewohnerinnen und Bewohnern können zwei Bewohnerfürsprecherinnen oder Bewohnerfürsprecher, in stationären Einrichtungen mit mehr als 150 Bewohnerinnen und Bewohnern können drei Bewohnerfürsprecherinnen oder Bewohnerfürsprecher eingesetzt werden. 2§ 20 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Sie stimmen ihre Tätigkeit untereinander ab und legen fest, wer die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner gegenüber der Leitung und außerhalb der Einrichtung vertritt.
(3) 1Die regelmäßige Amtszeit beträgt zwei Jahre. 2Eine Wiederbestellung ist zulässig, sofern in der stationären Einrichtung keine Bewohnervertretung gebildet werden kann.
(4) 1Zur Bewohnerfürsprecherin oder zum Bewohnerfürsprecher kann nur bestellt werden, wer persönlich und fachlich geeignet und von der zuständigen Behörde und dem Träger, von den Kostenträgern und den Verbänden der Träger stationärer Einrichtungen unabhängig ist. 2Die Bestellung bedarf der Zustimmung der oder des Bestellten.
(5) 1Die Bestellung ist der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher und dem Träger in Textform mitzuteilen. 2Der Träger hat die Bewohnerinnen und Bewohner in geeigneter Weise von der Bestellung zu unterrichten.
(6) 1Der Träger hat der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher zur Ausübung seines Amts Zutritt zur Einrichtung zu gewähren, wenn sie oder er nicht in der Einrichtung wohnt. 2Er ermöglicht ihr oder ihm, sich mit den Bewohnerinnen und Bewohnern in Verbindung zu setzen.
(7) 1Die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher hat dieselben Rechte und Pflichten wie eine Bewohnervertretung. 2§ 21 Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 34 bis 38 gelten entsprechend.
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