§ 144 AVSG
Verfahren und Entscheidung
(1) Die §§ 40a, 40b und 40c Abs. 1 und Abs. 3 bis 6 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Ladungsfrist in Schiedsverfahren nach § 30 Abs. 2 oder § 31 Abs. 3 PflBG abweichend von § 40b Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 mindestens eine Woche beträgt.
(2) 1Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen und von der Seite der Kostenträger sowie von der Seite der Leistungsträger je mindestens zwei Mitglieder oder Stellvertreter und das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertreter an der Sitzung teilnehmen. 2Die nach § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b und f vorgeschlagenen Mitglieder vertreten die Kostenträger; die im Fall des § 139 Nr. 2 nach § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und d und im Fall des § 139 Nr. 1 nach § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e vorgeschlagenen Mitglieder vertreten die Leistungsträger.
(3) 1Die Entscheidung der Schiedsstelle ist vom vorsitzenden Mitglied in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, unter Mitteilung der wesentlichen Gründe zu verkünden. 2Die Entscheidung ist vom vorsitzenden Mitglied schriftlich abzufassen und zu begründen. 3Sie ist den Parteien binnen zwei Wochen nach Verkündung zuzustellen.
(4) Die Entscheidung der Schiedsstelle im schriftlichen Verfahren ist den Parteien unverzüglich zuzustellen.
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