§ 10 AZKoV
Maßgebliche Vorschriften für Lehrkräfte an Gymnasien
Die §§ 4 bis 6 gelten für Lehrkräfte an Gymnasien mit folgenden Maßgaben entsprechend:
- 1.
-
Die Ansparphase ist abweichend von § 4 Abs. 1 abzuleisten:
- a)
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in den Schuljahren 2005/2006 bis einschließlich 2009/2010, wenn sie das 42. Lebensjahr zu Schuljahresbeginn 2005/2006 (1. August 2005) vollendet haben,
- b)
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im Übrigen in den Schuljahren 2006/2007 bis einschließlich 2010/2011.
- 2.
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Die Ausgleichsphase beginnt abweichend von § 6
- a)
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ab dem Schuljahr 2011/2012 für die in Nr. 1 Buchst. a genannten Lehrkräfte
- b)
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ab dem Schuljahr 2012/2013 für die in Nr. 1 Buchst. b genannten Lehrkräfte.
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