§ 10 AZKoV

Maßgebliche Vorschriften für Lehrkräfte an Gymnasien

Die §§ 4 bis 6 gelten für Lehrkräfte an Gymnasien mit folgenden Maßgaben entsprechend:

1.

Die Ansparphase ist abweichend von § 4 Abs. 1 abzuleisten:

a)

in den Schuljahren 2005/2006 bis einschließlich 2009/2010, wenn sie das 42. Lebensjahr zu Schuljahresbeginn 2005/2006 (1. August 2005) vollendet haben,

b)

im Übrigen in den Schuljahren 2006/2007 bis einschließlich 2010/2011.

2.

Die Ausgleichsphase beginnt abweichend von § 6

a)

ab dem Schuljahr 2011/2012 für die in Nr. 1 Buchst. a genannten Lehrkräfte

b)

ab dem Schuljahr 2012/2013 für die in Nr. 1 Buchst. b genannten Lehrkräfte.

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